Rassistische Diskriminierung

Begriff „Rasse“

In Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz heißt es gegenwärtig: „Niemand darf wegen […] seiner Rasse, […] benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Die Bestimmung zielt darauf ab, Rassismus zu bekämpfen und rassistische Diskriminierungen auszuschließen. Zugleich suggeriert der Wortlaut der Bestimmung aber ein Menschenbild, das auf der Vorstellung unterschiedlicher menschlicher „Rassen“ basiert. Jedoch gehen allein rassistische Theorien von der Annahme aus, dass es unterschiedliche menschliche „Rassen“ gibt. Die Formulierung in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz führt damit zu einem unauflösbaren Widerspruch: Nach dem gegenwärtigen Wortlaut des Artikels müssen Betroffene im Falle rassistischer Diskriminierung geltend machen, aufgrund ihrer „Rasse“ diskriminiert worden zu sein; sie müssen sich quasi selbst einer bestimmten „Rasse“ zuordnen und sind so gezwungen, rassistische Terminologie zu verwenden.

Es geht bei der Diskussion um den Begriff „Rasse“ nicht um ein intellektuelles Gedankenspiel, sondern um einen Perspektivwechsel: Rassismus lässt sich nicht glaubwürdig bekämpfen, wenn der Begriff „Rasse“ beibehalten wird. Dies gilt umso mehr, als seine weitere Verwendung das Konzept menschlicher „Rassen“ akzeptabel erscheinen lässt und dazu beitragen kann, rassistischem Denken Vorschub zu leisten. Mittlerweile lässt sich in Deutschland ein breites Problembewusstsein hinsichtlich des Begriffs feststellen. Eine Änderung des Grundgesetzes, welches das Fundament der deutschen Rechtsordnung bildet, wäre ein wichtiges Signal, endlich Sprachgewohnheiten aufzubrechen und die scheinbare Akzeptanz von Rassekonzeptionen zu beenden.

Solange der Begriff „Rasse“ wie in Artikel 3 Grundgesetz in Bezug auf Menschen verwendet wird, löst er Irritation und Sprachlosigkeit aus, bis hin zu persönlichen Verletzungen. Dabei ist seine Verwendung keinesfalls notwendig. Das Europäische Parlament hat bereits empfohlen, den Begriff nicht mehr in Dokumenten und Rechtstexten der EU zu gebrauchen. Einige Staaten haben in ihrem nationalen Recht schon Abstand von ihm genommen. Der Begriff „Rasse“ ist schließlich keiner vernünftigen Interpretation zugänglich. Er kann es auch nicht sein, da jede Theorie, die auf die Existenz unterschiedlicher menschlicher „Rassen“ abstellt, in sich rassistisch ist. Es ist daher an der Zeit, durch eine Änderung des Diskriminierungsverbots in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes eine Abkehr von diesem Begriff zu vollziehen und stattdessen ein Verbot rassistischer Benachteiligung oder Bevorzugung aufzunehmen. Der Zweck der Norm würde damit deutlicher: das Verbot von und der Schutz vor rassistischer Diskriminierung.

Zentrale Anliegen

  • Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfiehlt, den Begriff „Rasse“ in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz zu streichen und die Regelung wie folgt zu fassen: „Niemand darf rassistisch oder wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollte ebenfalls in seinem Wortlaut entsprechend geändert werden. Folgender Text für eine Gesetzesänderung des § 1 AGG wäre denkbar: „Ziel des Gesetzes ist, rassistische Benachteiligungen oder Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Die hier vorgeschlagene Formulierung für eine Änderung des § 1 AGG ließe sich auch auf die vier anderen Paragraphen des AGG, die den Begriff „Rasse“ beinhalten, übertragen.
  • Die Gesetzgebung ist grundsätzlich mit Blick auf den Begriff „Rasse“ oder auch den Begriff „rassisch“ zu überprüfen und sprachlich anzupassen.

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

© DIMR/A. Illing

Dr. Hendrik Cremer

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Telefon: 030 259 359 - 42

E-Mail: cremer(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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