Die Problematik des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1, der Benachteiligung wegen der „Rasse“ verbietet, liegt darin, dass dieser Wortlaut einem Menschenbild Vorschub leistet, das auf der Vorstellung unterschiedlicher menschlicher „Rassen“ basiert. Dabei gehen allein rassistische Theorien von der Annahme aus, dass es unterschiedliche menschliche „Rassen“ gebe. Betroffene rassistischer Diskriminierung müssen demzufolge rassistische Terminologie verwenden, wenn sie eine entsprechende Diskriminierung geltend machen.
Um diesen Widerspruch aufzulösen, bekräftigt das Deutsche Institut für Menschenrechte in diesem Beitrag einen Vorschlag für eine Grundgesetzänderung, den es bereits 2010 in der Publikation „Ein Grundgesetz ohne Rasse“ unterbreitet hat.