Kinderrechte

Kinder von Inhaftierten

Worum geht es?

Ein Kind hält die Hand einer erwachsenen Person durch Gitterstäbe.
© DIMR/D. Ferenczy

Wenn eine Mutter oder ein Vater in Haft muss, ist dies häufig ein zentraler Einschnitt im Leben der Kinder. Untersuchungen zeigen, dass der regelmäßige persönliche Umgang mit dem inhaftierten Elternteil Kindern helfen kann, die Situation besser zu bewältigen. Kontakt zum inhaftierten Elternteil ist für betroffene Kinder indes weit mehr als die Chance, besser mit der Belastung zurechtzukommen: Er ist ein Menschenrecht, das von Seiten der Gesetzgebung zu achten, zu respektieren und zu verwirklichen ist. In der Realität ist aber der Kontakt mit dem inhaftierten Elternteil nach Antreten der Haftstrafe nur sehr begrenzt möglich – beispielsweise einmal pro Monat für nur wenige Stunden – und das häufig unter nicht kindgerechten Bedingungen.

Was sind die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention?

Das Recht der Kinder auf Umgang mit beiden Eltern ist in Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verankert. Dieses Recht gilt auch dann, wenn durch staatliches Handeln, wie beispielsweise eine Inhaftierung, dies nur erschwert möglich ist. Gemäß dem Recht auf vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls (best interests of the child, Artikel 3 UN-KRK), sind die Vertragsstaaten dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes zufolge verpflichtet, besonderes Augenmerk auf die Regelungen zum Umgang von inhaftierten Eltern mit ihren minderjährigen Kindern zu legen. In Deutschland richtet sich dieser Anspruch damit an die Justizvollzugs- und Strafvollzugsgesetze der Länder, die durch die Konvention ebenso gebunden sind wie das Bundesrecht.

Was macht die Monitoring-Stelle?

Die Monitoring-Stelle befasst sich seit 2016 mit der Lebenssituation von Kindern inhaftierter Eltern. Sie setzt sich dafür ein, dass Kinder nicht nur theoretisch Träger*innen von Menschenrechten sind, sondern auch tatsächlich in die Lage versetzt werden, ihre Menschenrechte staatlichen Stellen gegenüber geltend zu machen. Im Kapitel „Das Recht von Kindern auf Kontakt zu ihrem inhaftierten Elternteil“ des Menschenrechtsberichts 2017 hat die Monitoring-Stelle untersucht, wie die Bundesländer Besuche von Kindern bei ihren inhaftierten Elternteilen regeln. Dazu wurden die Strafvollzugs- und Justizvollzugsgesetze der Länder ausgewertet. Außerdem gaben alle 16 Landesjustizministerien mittels eines Fragebogens Auskunft über entsprechende Regelungen und die Praxis in ihren Bundesländern. Diese Regelungen werden in einer Landkarte Kinderrechte abgebildet. Darüber hinaus hat die Monitoring-Stelle 2017 die Justizvollzugsanstalten (JVAs) online befragt, wie sie Besuche von Kindern in der Praxis handhaben. Dabei wurden den JVAs detailliert Fragen zu sämtlichen Kontaktmöglichkeiten zwischen Kindern und einem inhaftierten Elternteil gestellt, unter anderem zu Besuchszeitenregelungen, Telefon- und Internetkontakt, Schriftverkehr sowie Angaben zu Informationen der Kinder über diese Regelungen. Die Ergebnisse wurden 2019 in der Analyse „Kontakt von Kindern zu ihren inhaftierten Eltern. Einblicke in den deutschen Justizvollzug“ veröffentlicht. Die Monitoring-Stelle führt Gespräche mit den Verantwortlichen in Politik, Wissenschaft und mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, um einen vermehrten Austausch über die gelingende Praxis zwischen den Bundesländern zu erreichen und eine entsprechende Vernetzung der Zivilgesellschaft strukturell und finanziell zu verankern, wie sie im Rahmen des Projektes „Netzwerk Kinder von Inhaftierten“ bis April 2020 mittels einer Anschubfinanzierung durch die Stiftung Jugendmarke erreicht werden konnte.

„Wie oft Kinder ihren inhaftierten Elternteil sehen können, hängt davon ab, in welchem Bundesland dieser inhaftiert ist“

Interview mit Claudia Kittel vom April 2018

20. April 2018

Claudia Kittel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte, erläutert anlässlich der Veröffentlichung der Landkarte Kinderrechte – Besuchszeitenregelungen für Kinder von Inhaftierten, warum sich die Monitoring-Stelle mit diesem Thema beschäftigt.

Ab heute präsentiert die Website „Landkarte Kinderrechte“ die Besuchszeitenregelungen für Kinder von Inhaftierten in den 16 Bundesländern. Warum haben Sie die geltenden Regelungen und die Praxis hinsichtlich der Kontaktmöglichkeiten in Deutschland untersucht?

Claudia Kittel: Im Rahmen der internationalen COPING-Studie von 2012 wurden Kinder Inhaftierter zu ihrer Lebenssituation befragt. Die Untersuchung zeigt, dass die Inhaftierung eines Elternteils Kinder massiv belastet. Sie zeigt aber auch, dass ein regelmäßiger Umgang der Kinder mit ihren inhaftierten Eltern diese Belastung mindern kann. Ein Fakt, der von den befragten Kindern besonders hervorgehoben wurde. Auch die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) sichert in Artikel 9 jedem Kind einen regelmäßigen, persönlichen und direkten Kontakt mit beiden Eltern zu, sofern dieser nicht dem Kindeswohl widerspricht. Das war für uns Grund zu schauen, wie die Länder die Besuchszeiten der Inhaftierten in ihren Straf- und Justizvollzugsgesetzen regeln. Dabei hat uns auch interessiert, ob es besondere Reglungen gibt, wenn es sich bei den besuchenden Personen um die Kinder handelt. Eine ungewöhnliche Perspektive für den Straf- und Justizvollzug, der ja in der Regel die Inhaftierten in den Blick nimmt. Kinder und ihre Rechte aus der UN-KRK finden da naturgemäß wenig Beachtung.

Zu welchen Erkenntnissen sind Sie gelangt?

Kittel: Wir haben die Justiz- und Strafvollzugsgesetze der Länder ausgewertet und die Landesjustizministerien per Fragebogen befragt. Amtliche Daten über die Anzahl der betroffenen Kinder liegen nicht vor, sie werden von keinem der Länder erfasst. Die Besuchszeiten variieren von Bundesland zu Bundesland: Ob Kinder ihren inhaftierten Elternteil im Monat eine Stunde, zwei Stunden, vier Stunden oder länger sehen können, hängt davon ab, in welchem Bundesland ihr Vater oder ihre Mutter inhaftiert ist. Auch das Besuchsumfeld variiert stark: Manche Justizvollzugsanstalten halten kindgerechte Besuchsräume mit Spieleecke oder gar Apartments für Wochenendbesuche vor, in anderen sehen Kinder ihre Eltern in den normalen Besuchsräumen, in denen Körperkontakt zu ihren Eltern in der Regel nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Informationen in kindgerechter Sprache sind in den Justizvollzugsanstalten nur vereinzelt vorhanden und Justizbeamt*innen oder auch Lehrer*innen wissen nur wenig über die Situation der Kinder.

Was muss sich verbessern? Was können Bund, Bundesländer, Justizvollzugsanstalten und Träger tun?

Kittel: Bund, Länder und die Justizvollzugsanstalten sollten ihrer Staatenpflicht aus der UN-KRK nachkommen und einen familiensensiblen Vollzug gestalten, der die besten Interessen des Kindes aus Artikel 3 UN-KRK berücksichtigt und der Mindeststandards wie kindgerechte Besuchsräume, die Möglichkeit zu Körperkontakt und Sport- und Spieleangebote während der Besuchszeiten definiert. Ein gutes Beispiel ist Schleswig-Holstein mit seinen Regelungen zum familiensensiblen Strafvollzug. Einige Justizvollzugsanstalten arbeiten bereits eng mit Initiativen und Verbänden zusammen, die die Angehörigen von Inhaftierten begleiten und viel Erfahrung im Umgang mit Kindern haben. Leider geht die Kinder- und Jugendhilfe meist nicht aktiv auf betroffene Kinder zu, der Bund könnte hier zu einer Klärung beitragen. Außerdem müssten die bereits vorhandenen Informationsmaterialien wie Erklärfilme, Poster, Bücher oder Kontaktdaten von Anlaufstellen systematisch für alle, auch für Kinder, zugänglich gemacht werden. Und last but not least sollten alle Fachkräfte über Kinderrechte informiert werden, um sich für deren Rechte stark zu machen und so zum Abbau von Diskriminierung beizutragen.

(Die Interviews führte die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention.)

„Besuchszeitenregelungen müssen vorrangig zum Tagesablauf von Kindern passen“

Interview mit Hilde Kugler vom April 2018

20. April 2018

Hilde Kugler, Geschäftsführerin von Treffpunkt e. V., Beratungsstelle für Angehörige Inhaftierter, erklärt im Interview, warum die Landkarte Kinderrechte einen Beitrag zur Sensibilisierung für dieses wichtige Thema leistet.

Sie arbeiten bei dem Verein Treffpunkt e. V. bereits seit vielen Jahren zum Thema „Kinder von Inhaftierten“. Seit März 2018 leiten Sie das Projekt „Netzwerk KvI“, das sich speziell mit dem Aufbau eines bundesweiten Netzwerks zur Unterstützung von Kindern von Inhaftierten einsetzt. Was war der Anlass für das Projekt?

Hilde Kugler: In Deutschland erschweren die unterschiedlichen Zuständigkeitsebenen der kommunalen Kinder- und Jugendhilfe sowie die landesweit unterschiedlich geregelten Gesetze und Verordnungen im Strafvollzug die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Beratungsstellen, wie unserer. Bislang gibt es nur auf regionaler Ebene oder sporadisch eine Vernetzung zwischen spezialisierten Einrichtungen und Gefängnissen. Der Beratungs- und Unterstützungsanspruch von Kindern und Eltern an die Kinder- und Jugendhilfe wird bei der "Zwangstrennung" infolge von Inhaftierung bisher oft nicht oder nur sehr unzureichend verwirklicht. Die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) und damit des Rechts der Kinder auf Umgang mit beiden Elternteilen erfordert auch eine Anpassung der Regelungsinhalte im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) zugunsten der Kinder von Inhaftierten.

Hauptanliegen des Projektes ist die Schaffung eines bundesweiten Netzwerks. Dieses hat zum Ziel, eine beteiligungsorientierte Zusammenarbeit sowie eine gemeinsame Informationsplattform für Betroffene zu schaffen. Daher freuen wir uns, dass die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte eines der Mitglieder des Beirates ist, der das Projekt begleitet.

Was sind die Ziele des Projektes?

Kugler: Ein wesentliches Projektziel ist es, die besonders vulnerable Lebenssituation von Kindern von Inhaftierten in das gesellschaftliche Bewusstsein zu rücken und ihre Rechte im Sinne der UN-KRK zu verwirklichen. Dazu müssen zielgerichtete Maßnahmen ergriffen werden, die Kindern einen regelmäßigen, persönlichen und direkten Kontakt mit ihrem inhaftierten Elternteil ermöglichen (Artikel 9 Absatz 3 UN-KRK). Dafür sind nachhaltige Strukturen und eigens zugeschnittene Angebote zu schaffen, die Kindern und auch Eltern bekannt gemacht werden müssen.

Das Projekt ist sehr beteiligungsorientiert angelegt. Austausch, Anregungen und Beratungen werden im Netzwerk über einen Newsletter, Fachtagungen und kollegiale Beratungen organisiert. Hoffentlich kommen wir damit dem Ziel einer flächendeckenden und guten Infrastruktur für alle betroffenen Kinder etwas näher.

Die neue Landkarte gibt einen Überblick über die Besuchszeitenregelungen in den Justiz- und Strafvollzugsgesetzen der Länder. Was müsste aus Ihrer Sicht hier als erstes angegangen werden, um den Bedürfnissen der betroffenen Kinder entgegenzukommen?

Kugler: Wie die Landkarte treffend zeigt, sind die bundesweiten Besuchszeitenregelungen sehr unterschiedlich. Es ist wichtig, dass die Regelungen eben nicht nur zum Ablauf der Justizvollzugsanstalt passen müssen, sondern vorrangig zum Tagesablauf von Kindern. Die Definition, wer (soziales) Elternteil des Kindes ist, muss vom Kind aus gedacht werden. Auch die Unterstützungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe spielen hier eine große Rolle. Der Besuch des Kindes muss möglicherweise finanziell unterstützt und eine geeignete Begleitperson zur Verfügung gestellt werden. Die Umsetzung der UN-KRK ist im Justizvollzug auf allen Ebenen in den Blick zu nehmen. Dazu ist der Gestaltungswille der Verantwortlichen genauso nötig, wie Arbeitsgruppen und Familienbeauftragte, die konsequent die Kinderperspektive im Fokus haben und Veränderungsvorschläge und Lösungskonzepte partizipativ erarbeiten.

(Das Interview führte die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention.)

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

Judith Feige

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Telefon: 030 259 359 - 462

E-Mail: feige(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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