Asyl und Migration

EU-Flüchtlingspolitik

Die Europäische Union hat sich in ihren Verträgen dazu verpflichtet, die Genfer Flüchtlingskonvention und das Gebot der Nichtzurückweisung einzuhalten, das in der EU-Grundrechte-Charta, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und in zahlreichen UN-Menschenrechtsverträgen verankert ist. Derzeit steht die europäische Flüchtlingspolitik jedoch vor großen Herausforderungen. Nationale Interessen der Mitgliedstaaten gefährden zunehmend ein gemeinsames europäisches Asylsystem. Statt den Fokus auf die Rechte der Schutzsuchenden und einheitliche menschenrechtliche Standards bei ihrer Aufnahme zu legen, konzentriert sich die Europäischen Union zunehmend auf die Sicherung ihrer Außengrenzen und auf Kooperationen mit Drittstaaten, mit dem Ziel einer weitreichenden Abschottung vor den Schutzsuchenden.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte verfolgt die Entwicklungen auf europäischer Ebene aufmerksam und bewertet diese unter menschenrechtlichen Aspekten.

Die Genfer Flüchtlingskonvention

Abkommen und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Durch den Beitritt zum „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, der sogenannten Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, und dem Protokoll von 1967 verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten Flüchtlingen Schutz in ihrem Land zu bieten. Die Konvention definiert, wer Flüchtling ist und welche Rechte sich aus diesem Status ergeben.

Das völkerrechtliche Prinzip der Nichtzurückweisung

Das völkerrechtliche Prinzip der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) verbietet die Zurückweisung, Ausweisung, Auslieferung oder Abschiebung von Personen, wenn die Annahme besteht, dass ihnen im Zielland Verfolgung, Folter oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.

Artikel 33 Genfer Flüchtlingskonvention

„1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse*, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“

*Erklärung zum Begriff „Rasse“: Der Begriff verweist hier auf Bedrohungslagen, die auf Rassismus basieren. Da der Begriff suggeriert, es könne unterschiedliche menschliche „Rassen“ geben, setzt sich das Institut dafür ein, ihn durch andere Formulierungen (Übersetzungen) zu ersetzen, die deutlich machen, dass es Rassismus gibt, aber keine „Rassen“.

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

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E-Mail: suerhoff(at)institut-fuer-menschenrechte.de

© DIMR/A. Illing

Dr. Hendrik Cremer

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Telefon: 030 259 359 - 42

E-Mail: cremer(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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