Rechte von Menschen mit Behinderungen

Wohnen

Menschen mit Behinderungen haben – genau wie alle anderen Menschen auch – das Recht, selbst zu entscheiden, wo und mit wem sie leben möchten. Sie dürfen nicht auf ein Leben in stationären Wohnformen festgelegt werden, sondern unabhängig von Art und Schwere der Beeinträchtigung muss ein Leben in der Gemeinschaft möglich sein. Die Voraussetzung dafür ist genug barrierefreier Wohnraum, wohnortnahe und bedarfsgerechte Unterstützungsangebote und ein inklusives Gemeinwesen. Doch auch mehr als zehn Jahre nach Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Jahr 2009 sind diese Voraussetzungen in Deutschland nicht hinreichend erfüllt.

Zwar lebten 2017 gemessen an der Gesamtzahl der Leistungsempfänger*innen 19 Prozent weniger Menschen mit Behinderungen in stationären Wohnformen als im Jahr 2007. Allerdings variiert die Ambulantisierungsquote – das Verhältnis vom ambulanten zum stationären Wohnen – zwischen den einzelnen Bundesländern stark: In manchen Ländern werden weniger als ein Drittel der Leistungsempfänger*innen ambulant betreut, in anderen wiederum mehr als zwei Drittel. Noch gewichtiger ist, dass vom Ausbau ambulanter Angebote nicht gleichermaßen alle Menschen mit Behinderungen profitieren. Nutznießende sind vor allem Menschen mit psychosozialer Beeinträchtigung (sogenannte „seelische Behinderung“), die 72 Prozent der 2017 ambulant betreuten Personen ausmachen. Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung (sogenannte „geistige Behinderung“) und Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf (sogenannte „schwer-mehrfach behinderte Menschen“) werden größtenteils in stationären Einrichtungen betreut, dort machen sie fast zwei Drittel aller Leistungsbeziehenden aus. Dieses Verhältnis besteht seit 2007 unverändert. Das heißt, dass insbesondere Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung nicht die gleichen Chancen haben, bedarfsgerechte Unterstützung auch außerhalb von stationären Einrichtungen zu erhalten. Sie sind derzeit besonders von fehlenden Wahlmöglichkeiten in Bezug auf die Wohnform betroffen.

Um die Anforderungen aus Artikel 19 der UN-BRK umzusetzen, muss der Prozess der Deinstitutionalisierung für alle Menschen mit Behinderungen weiter vorangetrieben werden. Das am 23. Dezember 2016 verabschiedete Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist in diesem Zusammenhang ein wichtiger Schritt. In der Umsetzung des Gesetzes sind Länder, Kommunen und Träger der Freien Wohlfahrtspflege gefragt, einen wichtigen Strukturwandel vorzunehmen, im Rahmen dessen Eingliederungshilfeleistungen nicht mehr an die Wohnform, sondern an die individuellen Bedarfe der jeweiligen Person geknüpft sind. Dadurch soll mehr Wahlfreiheit in Bezug auf die Lebensgestaltung und Wohnform ermöglicht werden. In der Umsetzung des BTHG liegt eine große Chance. Sein Einfluss auf die Umsetzung des Rechts auf eine unabhängige Lebensführung wird in den nächsten Jahren zu beobachten sein.

Zentrale Anliegen

  • Länder und Kommunen sollten dafür sorgen, dass barrierefreie, uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare und bezahlbare Wohnungen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen; in diesem Zusammenhang sollten sie auch den sozialen Wohnungsbau unter inklusiven Gesichtspunkten fördern.
  • In die Landesbauordnungen sollten Regelungen aufgenommen werden, die die uneingeschränkte Barrierefreiheit im Neubau verpflichtend machen, Ausnahmeregelungen sollten aufgegeben oder auf das Minimum beschränkt werden.
  • Länder und Kommunen sollten gemeindenahe Unterstützungsdienste und Assistenzangebote für alle Menschen mit Behinderungen unabhängig von der Art und Schwere der Beeinträchtigung auf- und ausbauen.
  • Länder und Kommunen sollten ein inklusives Gemeinwesen entwickeln und dazu inklusive Stadtentwicklungsprogramme auflegen, die die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen systematisch berücksichtigen.
  • Bund, Länder und Kommunen sollten eine übergeordnete Strategie der Deinstitutionalisierung mit konkreten Zielvorgaben entwickeln, unter Partizipation von Menschen mit Behinderungen und in Kooperation mit der Freien Wohlfahrtspflege; das Ziel muss sein, stationäre Wohneinrichtungen schrittweise zugunsten anderer Wohnformen, die mehr Selbstbestimmung und eine unabhängige Lebensführung gewährleisten, abgebaut werden.

UN-Behindertenrechtskonvention

Artikel 19 UN-BRK - Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

„Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabean der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a)  Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.“

Allgemeine Bemerkung Nr. 5 zu Artikel 19 UN-BRK

Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen verdeutlicht mit seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 5 zu Artikel 19 der UN-BRK die Bedeutung eines unabhängigen Lebens in der Gemeinschaft für die Verwirklichung der Menschenrechte. Er erläutert auch, welche Umsetzungsdefizite die Vertragsstaaten angehen sollten.

Studie des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) zu Artikel 19 UN-BRK

Die Studie vom 12. Dezember 2014 erläutert die menschenrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus Artikel 19 der UN-BRK ergeben. Im Zentrum stehen drei Elemente des Rechts auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft: Wahlfreiheit, personenzentrierte Unterstützung und die Verfügbarkeit von gemeindenahen Diensten und Infrastrukturen. Der UN-Menschenrechtsrat, das höchste Gremium der Staatenvertreter*innen, forderte die Staatengemeinschaft auf, die Ergebnisse der Studie zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen an Deutschland

Empfehlungen

Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zeigte sich im Rahmen der ersten Staatenprüfung im Jahr 2015 besorgt über den hohen Grad an Institutionalisierung und den Mangel an alternativen Wohnformen in Deutschland. Er empfahl, mehr Finanzmittel für diesen Veränderungsprozess bereitzustellen, ambulante Dienstleistungen auszubauen sowie den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Programmen und Leistungen zum Leben in der Gemeinschaft zu verbessern (Ziffer 41, 42b, 42c).

Leitlinien zur Deinstitutionalisierung

In seinen 2022 erschienenen „Leitlinien zur Deinstitutionalisierung (auch in Notfällen)“, die das DIMR ins Deutsche hat übersetzen lassen, fordert der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Vertragsstaaten der UN-BRK auf, die Deinstitutionalisierung voranzutreiben und Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Einrichtungen zu ermöglichen.

Ergebnisse des Projekts „The right to independent living of persons with disabilities“ (2014-2018) der Europäischen Grundrechteagentur (FRA)

Die UN-BRK verpflichtet dazu, Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung zu ermöglichen. Dies setzt einen sinnvollen und nachhaltigen Übergang von institutionellen zu gemeindenahen Wohnformen voraus. In ihrer Veröffentlichung fasst die Europäische Grundrechteagentur (FRA) die Ergebnisse aus drei Berichten zu unterschiedlichen Aspekten der Deinstitutionalisierung zusammen.

FRA: From institutions to community living for persons with disabilities - perspectives from the ground

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

© DIMR/B. Dietl

Dr. Britta Schlegel

Leitung der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention

Telefon: 030 259 359 - 450

E-Mail: schlegel(at)institut-fuer-menschenrechte.de

© DIMR/B.Dietl

Dr. Jana Offergeld

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Telefon: 030 259 359 - 244

E-Mail: offergeld(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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