Rechte von Menschen mit Behinderungen

Mobilität

Sind Menschen mit Behinderungen in Deutschland unterwegs, begegnen sie immer noch vielen Hürden und Barrieren; teilweise erschweren, teilweise aber verhindern diese, dass Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Mobilität leben. Dabei wird dieses Recht in einer Mobilitätsgesellschaft für sie wie für alle anderen immer wichtiger. Insbesondere mit der Entwicklung hin zur inklusiven Gesellschaft spielt die barrierefreie Mobilitätsinfrastruktur eine entscheidende Rolle.

Bis zum Jahr 2022 streben Länder und Kommunen nach vollständiger Barrierefreiheit im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Die Berücksichtigung der Bedarfe von in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen ist seit 2013 bundesgesetzliche Verpflichtung. Seitdem haben Länder und Aufgabenträger weitreichende Schritte gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) unternommen, ihre ÖPNV-Gesetzgebungen novelliert, in Barrierefreiheit von Verkehrsmitteln und Haltestellen investiert oder Begleitdienste zur Unterstützung von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen geschaffen. Im Sinne der Gewährleistung der persönlichen Mobilität von Menschen mit Behinderungen sind diese Schritte sehr zu würdigen. Mobilität ist eine Voraussetzung für Inklusion, Partizipation und gesellschaftliche Teilhabe und somit Grundstein die für persönliche, soziale und berufliche Entwicklung eines jeden Menschen.

Das ungehinderte Erreichen der Wohnung, des Arbeitsplatzes, von Schulen, Arztpraxen und aller anderen Orten des gesellschaftlichen Lebens ist also grundlegend dafür, dass Menschen mit Behinderungen ihre Menschenrechte gleichberechtigt wahrnehmen können. Standards der Barrierefreiheit im ÖPNV zu schaffen ist hierzu ein erster Schritt, der jedoch nicht die tatsächliche Zugänglichkeit im Einzelfall garantiert. Mobilitätslösungen können erst dann als solche erachtet werden, wenn sie der Vielfalt von Menschen mit Behinderungen und den verschiedenen Beeinträchtigungsformen Rechnung tragen.

Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention setzt sich dafür ein, dass die staatliche Verpflichtung, den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf selbstbestimmte Mobilität systematisch zu verfolgen, auf allen Ebenen politischen Handelns aufgegriffen wird.

Zentrale Anliegen

Empfehlungen an den Bund

  • Um klar formulierte und umsetzbare Anforderungen an Länder und Aufgabenträger zu stellen ist eine UN-BRK konforme Definition des Begriffs „vollständige Barrierefreiheit“ im PBefG erforderlich.
  • Zur Würdigung des Erreichten und Identifikation bestehender Umsetzungserfordernisse ist eine zeitnahe und umfassende Bestandsaufnahme zum Stand der Barrierefreiheit im ÖPNV geboten. Daran anknüpfend sollten Förderprogramme für Länder und Aufgabenträger zur Unterstützung der fristegerechten und umfassenden Zielerreichung entwickelt werden.

Zentrale Anliegen

Empfehlungen an die Länder

  • Um Mobilität für Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt, gleichberechtigt und ohne fremde Hilfe zu ermöglichen, müssen barrierefreie Reiseketten sichergestellt und angemessene Vorkehrungen im Einzelfall verpflichtend bereitgestellt werden.
  • Auf Ebene der Länder ist dies durch die Weiterentwicklung der ÖPNV-Gesetze gemäß den Vorgaben des § 8 Absatz 3 PBefG, der UN-BRK konformen Ausgestaltung der Verkehrsplanungsinstrumente sowie der Schaffung der notwendigen Infrastruktur zu leisten. Darüber hinaus muss die Einhaltung von Barrierefreiheit überwacht, ihre Nicht-Berücksichtigung sanktioniert werden.

Zentrale Anliegen

Empfehlungen an die Aufgabenträger

  • Das Erreichen eines vollständig barrierefreien ÖPNV bis 2022, gemäß den Vorgaben des § 8 Absatz 3 PBefG, darf nicht vom Vorhandensein technischer und wirtschaftlicher Mittel abhängig gemacht werden. Den Mobilitätsbedarfen von Menschen mit Behinderungen muss in allen Segmenten der Nahverkehrsplanung umfassend und zeitnah entsprochen werden.
  • Hierzu zählen u.a. die systematische Überprüfung der Nahverkehrspläne auf Barrierefreiheit, die Schaffung von Partizipationsmöglichkeiten für Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen, die Entwicklung von Lösungen zur Mobilitätssicherung sowie die Festlegung von Standards zum Lückenschluss im ÖPNV bei Unterbrechung der Reisekette im Sinne angemessener Vorkehrungen.

UN-Behindertenrechtskonvention

Artikel 20 UN-BRK – Persönliche Mobilität

„Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unteranderem

a) die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern;

b) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten;

c) Menschen mit Behinderungen und Fachkräften, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten;

d) Hersteller von Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.“

Artikel 9 UN-BRK – Zugänglichkeit

„(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,

a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;

b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;

c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;

d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;

e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;

f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;

g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;

h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.“

Allgemeinen Bemerkung Nr. 2: Artikel 9 UN-BRK - Zugänglichkeit

Die Allgemeine Bemerkung Nr. 2 verdeutlicht, „[…] dass Zugänglichkeit und Barrierefreiheit keine Synonyme sind. Ob Zugänglichkeit gegeben ist oder nicht, kann nur vom Ergebnis her und nur unter Betrachtung des Einzelfalls beantwortet werden: Zugänglichkeit kann – durch Gewährung angemessener Vorkehrungen – einzelfallbezogen hergestellt werden, auch wenn allgemein betrachtet noch Zugangsbarrieren bestehen, und umgekehrt enthebt ein weitgehend barrierefreies Produkt oder Gebäude angesichts der Vielfalt individueller Beeinträchtigungen nicht von der Pflicht, im Bedarfsfall angemessene Vorkehrungen zu gewähren.“

Abschließende Bemerkungen: Ziffer 22 a

„22. Der Ausschuss lenkt die Aufmerksamkeit des Vertragsstaats auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 2 (2014) und empfiehlt dem Vertragsstaat,

(a) gezielte, wirksame Maßnahmen einzuführen, wie etwa Verpflichtungen, Überwachungsmechanismen und wirksame Sanktionen bei Verstoß, um die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen in allen Sektoren und Lebensbereichen, einschließlich des Privatbereichs, auszubauen; […].“

Artikel 5 UN-BRK – Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

Artikel 5 Absatz 3 und 4 UN-BRK

„[…] (3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.“

Abschließende Bemerkungen: Ziffer 14 b) und c)

„14. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, […]

(b) Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Regelungen zu angemessenen Vorkehrungen als ein in allen Rechts- und Politikbereichen unmittelbar durchsetzbares Recht gesetzlich verankert werden, mit einer gesetzlich ausdrücklich festgelegten Begriffsbestimmung nach Artikel 2 des Übereinkommens, und dass die Versagung angemessener Vorkehrungen als eine Form von Diskriminierung anerkannt und sanktioniert wird;

(c) auf Bundes-, Länder-, und Kommunalebene in allen Bereichen und im Privatbereich systematisch Schulungen zu angemessenen Vorkehrungen durchzuführen.“

Artikel 3 UN-BRK – Allgemeine Grundsätze

Artikel 3 a) UN-BRK

„Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:

a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit; […]“

Artikel 2 UN-BRK – Begriffsbestimmungen (angemessene Vorkehrungen)

Artikel 2 Unterabsatz 4 UN-BRK

„Im Sinne dieses Übereinkommens […]

bedeutet „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können; […]“

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

§ 8 PBefG – Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr

§ 8 Absatz 3 PBefG

„[…] (3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln. […]“

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

Frieder Kurbjeweit

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Telefon: 030 259 359 - 442

E-Mail: kurbjeweit(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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