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Information zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 2 des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Artikel 9: Zugänglichkeit

Die Allgemeine Bemerkung Nr. 2 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK-Ausschuss) befasst sich mit einem der zentralen Elemente der UN-Behindertenrechtskonvention: Dem Prinzip der Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 der UN-BRK. Die Gewährleistung eines gleichberechtigten und gleichwertigen Zugangs zu allen Lebensbereichen ist eine zentrale Voraussetzung dafür, die eigenen Menschenrechte gleichberechtigt mit anderen nutzen zu können. Dies gilt auch und insbesondere für Menschen mit Behinderungen. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 2 wirft auch für Deutschland gewichtige Umsetzungsfragen auf, etwa für die Ausgestaltung des Betreuungsrechts sowie dessen Ausrichtung und Kontrolle der Praxis.

Nicht gedruckt erhältlich

Autor*in: Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention
Themen: Rechte von Menschen mit Behinderungen
Herausgeber*in: Deutsches Institut für Menschenrechte

Größe: (PDF, 417 KB)
Seiten: 24
Erschienen: 11/2015

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