Aktionspläne sind ein wichtiges Instrument, um die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in einem koordinierten Prozess kontinuierlich umzusetzen. Die Vereinten Nationen haben bereits in den 1990er Jahren in Hinblick auf eine zielgerichtete und wirksame Gewährleistung und Förderung von Menschenrechten dafür geworben, Instrumente wie menschenrechtliche Aktionspläne zu nutzen. Es handelt sich bei diesem Politikansatz um eine Strategie, die mit konkreten Zielen versetzt und entsprechenden Maßnahmen unterlegt ist. Die Umsetzung des Plans ist immer oder zumindest in wesentlichen Teilen einer Überprüfung zugänglich. Wird ein Aktionsplan von staatlichen Akteuren entwickelt und verabschiedet, bringt er eine politische Prioritätensetzung und die Absicht zum Ausdruck, in diesem Politikfeld zielgerichtet zu handeln.
Menschenrechtlichen Aktionspläne verfolgen das spezifische Ziel, gerade den menschenrechtlichen Zielen und Verpflichtungen Rechnung zu tragen. Für den Prozess, in dem ein menschenrechtlicher Aktionsplan vorbereitet, begleitet und gesteuert wird, gelten die menschenrechtlichen Prinzipien wie Partizipation, Nichtdiskriminierung, Transparenz etc.
Die Monitoring-Stelle hat sich seit ihrem Bestehen für die Entwicklung, Umsetzung, Fortschreibung und Evaluierung von menschenrechtlichen Aktionsplänen eingesetzt. Kurz nach Ratifikation der UN-BRK durch Deutschland haben zunächst Rheinland-Pfalz (2010) und danach der Bund und Brandenburg (2011) Aktionspläne zur Umsetzung der Konvention verabschiedet. Mittlerweile haben sowohl der Bund als auch alle Bundesländer einen Aktionsplan im weitesten Sinne in Kraft gesetzt. Des Weiteren gibt es Aktionspläne von Kommunen, Unternehmen, Organisationen, Institutionen, Universitäten und Behörden sowie eine Vielzahl weiterer menschenrechtlicher Aktionspläne. Der Bund sowie einige Bundesländer haben ihren Aktionsplan bereits fortgeschrieben und/oder einer Evaluation unterzogen. Eine Analyse der Monitoring-Stelle hat gezeigt, dass die Aktionspläne im Laufe der Jahre immer besser geworden sind und die Länder voneinander gelernt haben.
Aktionspläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sind alternativlos
Derzeit gibt es in Deutschland Diskussionen, statt weiter auf Aktionspläne zu setzen in Zukunft mit unverbindlichen Leitlinien zu arbeiten. Die Monitoring-Stelle setzt sich dafür ein, auch weiterhin nicht auf das Mittel von Aktionsplänen zu verzichten und empfiehlt den staatlichen Akteuren dringend, Aktionspläne beizubehalten, umzusetzen und weiterzuentwickeln.
Zwar schreibt die UN-BRK den Vertragsstaaten nicht explizit vor, die Konvention im Rahmen eines Aktionsplans umzusetzen. Jedoch sind die Staaten im Allgemeinen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention zu ergreifen (Artikel 4 UN-BRK). Die Rechte der Menschen mit Behinderungen können demnach mit unterschiedlichen Mitteln geachtet, geschützt und gewährleistet werden. Entsprechend setzt die UN-BRK etwa die Existenz von staatlichen Programmen, Konzepten und Strategien zur Umsetzung der Konvention voraus, zwingt theoretisch jedoch keinen Staat, dies mit einem Aktionsplan zu betreiben. Praktisch scheint die Umsetzung kaum anders möglich als mit einem Aktionsplan.
Inklusionspolitik in Deutschland ist hochkomplex und eine Umsetzung der UN-BRK ohne ein strategisches, planerisches und koordinierendes Instrument und unter besonderem Ressourceneinsatz in den allermeisten politischen Handlungsfeldern wäre kaum denkbar. Der Politikansatz Aktionsplan erscheint nach dem Stand der Umsetzung in den Ländern und der Größe der bleibenden Aufgaben praktisch alternativlos.
Auch der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat in seinen 2015 verabschiedeten Empfehlungen („Abschließende Bemerkungen“) darauf hingewiesen, dass Aktionspläne menschenrechtsbasiert und im Einklang mit der UN-BRK sein müssen und von einem menschenrechtlichen Behinderungsbegriff ausgehen müssen.