Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention

Bund und Länder im Vergleich

Berücksichtigt der Staat in seinen Entscheidungen die Rechte von Menschen mit Behinderungen? Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland stellt sich teilweise unübersichtlich dar. Es gibt parallel laufende Prozesse, teilweise in den 16 Bundesländern gleichzeitig. Die Monitoring-Stelle überwacht die Umsetzungsprozesse und macht sich dafür stark, dass die staatlichen Stellen die UN-BRK einhalten. Diese Seite bietet für die Themenbereiche Aktionspläne, Behindertengleichstellungsgesetze, Wahlrechtsausschlüsse, Koalitionsvereinbarungen und Gewaltschutzvorkehrungen in stationären Wohneinrichtungen einen Überblick über die Entwicklungen in Bund und Ländern.

Direkt zu den einzelnen Bereichen springen:

  1. Aktionspläne
  2. Gleichstellungsgesetze
  3. Wahlrecht
  4. Koalitionsverträge
  5. Gewaltschutzvorkehrungen in stätionären Wohneinrichtungen

1. Aktionspläne

Aktionspläne sind ein wichtiges Instrument, um die UN-Behindertenrechtskonvention in einem koordinierten, partizipativen und ressortübergreifenden Prozess umzusetzen. Alle Bundesländer sowie der Bund haben einen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK verabschiedet oder sogar fortgeschrieben.

Stand der Aktions- und Maßnahmenpläne zur Umsetzung der UN-BRK in Bund und Ländern

Bund

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

2. Gleichstellungsgesetze

Die Behindertengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder spielen eine zentrale Rolle für die Umsetzung der Konvention. Mittlerweile existieren in einigen Gesetzen gute Standards, die es in die Breite zu tragen gilt. Daneben sind weitere Maßnahmen zur Umsetzung der UN-BRK erforderlich. Nur durch die Fortentwicklung und Harmonisierung der Behindertengleichstellungsgesetze auf Bundes- und Landesebene kann flächendeckend ein gleicher sowie qualitativ hochwertiger gesetzlicher Schutz vor Diskriminierung gewährleistet werden.

Eine Ergänzung der Übersicht um die Regelungen zu den Beiräten Menschen mit Behinderungen, zur Teilhabeberichterstattung und zur Normenprüfung ist geplant.

Übersicht der einzelnen erfüllten (✅) bzw. nicht-erfüllten (❌) Regelungen in den Behindertengleichstellungsgesetzen von Bund und Ländern (Stand: Juni 2023)

Ausdrücklicher Bezug zur UN-BRK

✅(erfüllt): Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (IGG), Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

❌(nicht erfüllt): Bund, Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland

Einbeziehung der kommunalen/bezirklichen Ebene in den Geltungsbereich

✅(erfüllt): Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (IGG und BGG), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

❌(nicht erfüllt): Sachsen

Behinderungsbegriff

3.1 Überwindung des medizinischen Modells

✅(erfüllt): Bund und alle Bundesländer (NRW (IGG))

​​​​3.2 Vermeidung des Begriffs „geistige Beeinträchtigung“

✅(erfüllt): Berlin

❌(nicht erfüllt): Bund und alle anderen Bundesländer

3.3 „langfristige“ Beeinträchtigungen bzw. Regel-Ausnahme-Verhältnis bei zeitlicher Grenze

✅(erfüllt): Baden-Württemberg, Brandenburg; Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen (IGG)

❌(nicht erfüllt): Bund, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

Angemessene Vorkehrungen

4.1 Definition

✅(erfüllt): Bund, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (BGG), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

❌(nicht erfüllt): Bayern, Brandenburg und Baden-Württemberg

4.2 Versagung von angemessenen Vorkehrungen ist Benachteiligung/Diskriminierung

✅(erfüllt): Bund, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (BGG), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

❌(nicht erfüllt): Brandenburg und Baden-Württemberg

4.3 Sanktionen bei ungerechtfertigter Versagung von angemessenen Vorkehrungen

✅(erfüllt): ./.

❌(nicht erfüllt): Bund und alle Bundesländer

Fachstelle Barrierefreiheit

✅(erfüllt): Bund, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (BGG), Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen, ohne gesetzliche Regelung vorhanden in: Bayern, Hamburg

❌(nicht erfüllt): Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein

Schlichtungsstelle

✅(erfüllt): Bund, Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein

❌(nicht erfüllt): Baden-Württemberg, Brandenburg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Verbandsklagerecht

7.1 Möglichkeit der Verbandsklage

✅(erfüllt): Bund und alle Bundesländer (NRW (BGG))

❌(nicht erfüllt): ./.

7.2 Klagearten umfassen neben Feststellungs- auch Leistungs- und Verpflichtungsklage

✅(erfüllt): Berlin, NRW (BGG)

❌(nicht erfüllt): Bund und alle anderen Bundesländer

7.3 Rechtshilfefonds oä.

✅(erfüllt): ./.

❌(nicht erfüllt): Bund und alle Bundesländer

Partizipationsfonds

8.1 Partizipationsfonds vorgesehen

✅(erfüllt): Bund, Hamburg, Berlin, Rheinland-Pfalz (kann-Vorschrift), Bremen; Sachsen mit besonderer Regelung

❌(nicht erfüllt): Baden-Württemberg, Brandenburg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

8.2 Bevorzugte Förderung von Selbstvertretungsorganisationen

✅(erfüllt): Berlin

❌(nicht erfüllt): Bund und alle anderen Bundesländer

Barrierefreie Kommunikation: Verständlichkeit und Leichte Sprache

9.1 Regelung zu Verständlichkeit und Leichte Sprache

✅(erfüllt): Bund, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen (BGG), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

❌(nicht erfüllt): Baden-Württemberg, Niedersachsen

9.2 Gebundener Anspruch auf Verständlichkeit und Leichte Sprache

✅(erfüllt): Berlin, Hessen

❌(nicht erfüllt): Bund, Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,  Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

9.3 (Anspruchs-)berechtigter Personenkreis: alle Menschen mit Behinderungen

✅(erfüllt): Berlin, Schleswig-Holstein

❌(nicht erfüllt): Bund, Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,  Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Beauftragte*r für Menschen mit Behinderungen

10.1 Regelung zu Beauftragte*r für Menschen mit Behinderungen

✅(erfüllt): Bund und alle anderen Bundesländer (NRW (BGG))

❌(nicht erfüllt): Mecklenburg-Vorpommern

10.2 Ressortübergreifende und weisungsfreie Tätigkeit explizit verankert

✅(erfüllt): Baden-Württemberg Bayern, Berlin, Brandenburg, (Bremen: ressortübergreifend fehlt), Hamburg, Hessen, (Niedersachsen: ressortübergreifend fehlt), Rheinland-Pfalz, (Saarland: ressortübergreifend fehlt), Sachsen, Sachsen-Anhalt, (Schleswig-Holstein: ressortübergreifend fehlt)

❌(nicht erfüllt): Bund, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Thüringen

10.3 Frühzeitige Beteiligung bei Gesetzgebungs-, Verordnungs- und weiteren Vorhaben

✅(erfüllt): Berlin, Brandenburg, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein

❌(nicht erfüllt): Bund, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen

Unabhängige Monitoringstelle gemäß Artikel 33 Absatz 2 UN-BRK

✅(erfüllt): Bund (nicht im BGG geregelt), Berlin, Mecklenburg-Vorpommern (nicht im Gesetz, aber im Koalitionsvertrag), Nordrhein-Westfalen (IGG), Rheinland-Pfalz, Saarland

❌(nicht erfüllt): Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein*, Thüringen

*§ 24 Absatz 1 Nr. 4 LBGG-SH regelt zwar, dass es Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist, die Aufgaben nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) wahrzunehmen (Monitoring-Stelle). Der oder die Landesbeauftragte erfüllt jedoch nicht die in Artikel 33 Absatz 2 UN-BRK vorgegebenen Kriterien und ist demzufolge hier nicht als unabhängige Monitoringstelle aufgeführt.

Übersicht zum Vergleich der Behindertengleichstellungsgesetze auf Bundes- und Länderebene

In der Exceldatei sind die Auswertungen des Vergleichs übersichtlich zusammengestellt (Stand Juni 2023).

Das Diagramm macht deutlich, dass der gesetzliche Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen im Land Berlin mit großem Abstand am fortschrittlichsten ist. Das Mittelfeld bilden Hamburg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, der Bund, Sachsen, Bremen, Niedersachsen und das Saarland. Schlusslichter sind Bayern, Brandenburg, Thüringen, Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern. Hinweis: Länder mit gleichem Punktwert sind in alphabetischer Reihenfolge angeordnet. Diese alphabetische Reihenfolge bedeutet keine zusätzliche Abstufung gegenüber anderen Bundesländern mit gleicher Punktzahl. © DIMR
Die folgende Grafik zeigt, welche der verglichenen Regelungen derzeit auf Bundes- bzw. Landesebene gesetzlich verankert sind. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in einigen Bereichen bereits gute Fortschritte erzielt wurden. Der Vergleich zeigt jedoch auch, dass Gesetzesänderungen- und -ergänzungen notwendig sind, um Menschen mit Behinderungen flächendeckend einen gleichen und hochwertigen Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten.
Hinweise: *a) Bayern und Hamburg: ohne gesetzliche Regelung vorhanden, *b) Rheinland-Pfalz und Saarland: Kann-Vorschrift, *c) Saarland: Keine Fonds, aber zur Förderung der Teilhabe werden jährlich je schwerbehinderten Menschen 70 € in den Staatshaushalt eingestellt, *d) Mecklenburg-Vorpommern: Hier werden die Aufgaben eines Behindertenbeauftragten vom Bürgerbeauftragten wahrgenommen, *e) Bremen, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein: ressortübergreifend fehlt, *f) *g) Bund: nicht im BGG geregelt, *h) *Mecklenburg-Vorpommern: nicht im Gesetz, aber im Koalitionsvertrag, *i) Schleswig-Holstein: § 24 Absatz 1 Nr. 4 LBGG-SH regelt zwar, dass es Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist, die Aufgaben nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) wahrzunehmen (Monitoring-Stelle). Der oder die Landesbeauftragte erfüllt jedoch nicht die in Artikel 33 Absatz 2 UN-BRK vorgegebenen Kriterien und ist demzufolge hier nicht als „unabhängige Monitoringstelle“ aufgeführt.
© DIMR

Behindertengleichstellungsgesetze – Gesetzestexte

3. Wahlrecht

Bis vor wenigen Jahren durften bei Wahlen in Deutschland ca. 85 000 Menschen mit Behinderungen nicht ihre Stimme abgeben. Das betraf Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben, und Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Ein solcher Ausschluss vom Wahlrecht wurde Anfang 2019 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin wurden im Bund und in den Ländern die Wahlgesetze entsprechend geändert. Manche Bundesländer, allen voran Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, waren vorangeschritten und hatten die Wahlausschlüsse bereits seit 2016 beseitigt; Baden-Württemberg hat im Oktober 2020 als letztes Bundesland die Liste komplettiert.

Wahlrecht nach Bundesland

Bundestagswahlen

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Wahl zum Europäischen Parlament

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Baden-Württemberg

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Bayern

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Berlin

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Brandenburg

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja bei aktivem Wahlrecht, nein bei passivem Wahlrecht

Bremen

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Hamburg

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Hessen

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Mecklenburg-Vorpommern

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Niedersachsen

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Nordrhein-Westfalen

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Rheinland-Pfalz

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Saarland

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Sachsen

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Sachsen-Anhalt

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Schleswig-Holstein

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja

Thüringen

  • Wahlrecht für Personen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben: ja
  • Wahlrecht für Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind: ja bei aktivem Wahlrecht, nein bei passivem Wahlrecht

4. Koalitionsverträge

Berücksichtigen die Regierungen in Bund und Ländern in ihren Koalitionsvereinbarungen die Rechte von Menschen mit Behinderungen? Setzen sie sich wichtige Anliegen der UN-Behindertenrechtskonvention zum erklärten Ziel? Die folgende Übersicht vergleicht die Koalitionsverträge daraufhin, ob auf die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in zentralen Bereichen hingewirkt wird.

Hinweis: Es handelt sich um eine Auswertung der Textdokumente und nicht um eine Bewertung der gesamten Behindertenpolitik. (Stand: Juli 2021)

Auswertung der Koalitionsvereinbarungen in Bund und Ländern: Zentrale Anliegen der UN-BRK

Wird das Vorhaben formuliert, Aktionspläne zur Umsetzung der UN-BRK zu erstellen, umzusetzen, weiterzuentwickeln oder zu evaluieren?

  • Bund: nein
  • Baden-Württemberg: ja
  • Bayern: nein
  • Berlin: ja
  • Brandenburg: ja
  • Bremen: ja
  • Hamburg: ja
  • Hessen: nein
  • Mecklenburg-Vorpommern: nein
  • Niedersachsen: ja
  • Nordrhein-Westfalen: nein
  • Rheinland-Pfalz: ja
  • Saarland: nein
  • Sachsen: ja
  • Sachsen-Anhalt: ja
  • Schlewsig-Holstein: ja
  • Thüringen: ja

Ist die Herstellung von Inklusion in jedem der drei Bereiche Wohnen, Bildung und Arbeit ein erklärtes Ziel?

Im Bereich Wohnen wurden als Indikatoren der Herstellung von Inklusion herangezogen:

1) Hilfen zur Selbstbestimmung und bedarfsgerechte Unterstützungsleistungen („Persönliches Budget“, „Persönliche Assistenz“, u. a.);

2) die Förderung inklusiver Wohnformen und die Umsetzung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“;

3) Maßnahmen zur inklusiven Stadtentwicklung oder Sozialraumplanung. Um zu einer positiven Bewertung zu kommen, müssen mindestens zwei der drei Indikatoren erfüllt sein. In den Bereichen Bildung und Arbeit wird die Herstellung von Inklusion am Bekenntnis zur Abwendung von Förderschulen bzw. Werkstätten als Sondereinrichtungen gemessen.

Um in dieser Spalte („Inklusion“) zu einem „Ja“ zu kommen, muss in allen drei Bereichen (Wohnen, Bildung, Arbeit) eine positive Bewertung erreicht sein.

  • Bund: nein
  • Baden-Württemberg: nein
  • Bayern: nein
  • Berlin: nein
  • Brandenburg: nein
  • Bremen: ja
  • Hamburg: nein
  • Hessen: nein
  • Mecklenburg-Vorpommern: nein
  • Niedersachsen: nein
  • Nordrhein-Westfalen: nein
  • Rheinland-Pfalz: nein
  • Saarland: nein
  • Sachsen: nein
  • Sachsen-Anhalt: nein
  • Schlewsig-Holstein: nein
  • Thüringen: nein

Ist die Herstellung von Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr ein erklärtes Ziel?

Als Indikatoren der Herstellung von Barrierefreiheit im ÖPNV wurden herangezogen:

1. Herstellung von Barrierefreiheit von Haltestellen und Fahrzeugen sowie des barrierefreien Zugangs zu Informationen (Tickets, Fahrpläne, etc.);

2. ein klares Bekenntnis zur Herstellung uneingeschränkter Barrierefreiheit des ÖPNV („umfassende“, „vollständige“ Barrierefreiheit des ÖPNV oder ähnliche Formulierungen);

3. Herstellung von Barrierefreiheit nach den Anforderungen des Personenbeförderungsgesetz („vollständige Barrierefreiheit“ des ÖPNV bis 01.01.2022, § 8 Absatz 3).

Um zu einer positiven Bewertung zu kommen, muss mindestens einer der drei Indikatoren erfüllt sein.

  • Bund: ja
  • Baden-Württemberg: nein
  • Bayern: ja
  • Berlin: ja
  • Brandenburg: nein
  • Bremen: ja
  • Hamburg: ja
  • Hessen: ja
  • Mecklenburg-Vorpommern: nein
  • Niedersachsen: ja
  • Nordrhein-Westfalen: nein
  • Rheinland-Pfalz: ja
  • Saarland: ja
  • Sachsen: nein
  • Sachsen-Anhalt: ja
  • Schlewsig-Holstein: nein
  • Thüringen: nein

Wird das Vorhaben formuliert, landesrechtliche Regelungen in mehr als einem Sektor auf die Vereinbarkeit mit der UN-BRK zu prüfen?

  • Bund: nein
  • Baden-Württemberg: nein
  • Bayern: nein
  • Berlin: nein
  • Brandenburg: nein
  • Bremen: nein
  • Hamburg: nein
  • Hessen: nein. Die Entscheidung Normprüfungen durchzuführen, ist nicht ausdrücklich erkennbar. Allerdings werden eine Novelle des Lehrerbildungsgesetzes, unter anderem angesichts veränderter Anforderungen im Bereich Inklusion, sowie die Überprüfung der Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderungen unter Vollbetreuung angekündigt.
  • Mecklenburg-Vorpommern: nein
  • Niedersachsen: nein. Die Entscheidung Normprüfungen fortzuführen, ist nicht ausdrücklich erkennbar. Allerdings werden gesetzliche Anpassungen an die Vorgaben der UN-BRK im Landeswahlgesetz angekündigt.
  • Nordrhein-Westfalen: nein
  • Rheinland-Pfalz: ja
  • Saarland: nein
  • Sachsen: nein
  • Sachsen-Anhalt: ja
  • Schlewsig-Holstein: nein
  • Thüringen: nein

Laufzeit

  • Bund: 2021–2025
  • Baden-Württemberg: 2021–2026
  • Bayern: 2018–2023
  • Berlin: 2021–2026
  • Brandenburg: 2019–2024
  • Bremen: 2019–2023
  • Hamburg: 2021–2026
  • Hessen: 2019–2024
  • Mecklenburg-Vorpommern: 2021–2026
  • Niedersachsen: 2017–2022
  • Nordrhein-Westfalen: 2017–2022
  • Rheinland-Pfalz: 2021–2026
  • Saarland: 2017–2022
  • Sachsen: 2019–2024
  • Sachsen-Anhalt: 2021–2026
  • Schlewsig-Holstein: 2017–2022
  • Thüringen: 2019–2024

5. Gewaltschutzvorkehrungen in stationären Wohneinrichtungen

Auswertung zu Regelungen zum Gewaltschutz in den Wohn- und Teilhabegesetze der Länder

Der rechtliche Rahmen für das stationäre Wohnen von erwachsenen Menschen mit Behinderungen wird durch die Heimgesetze der Bundesländer vorgegeben. Die einzelnen Gesetze unterscheiden sich in der Namensgebung (Wohn- und Teilhabegesetz, Pflege- und Betreuungswohngesetz oder dergleichen), ähneln sich aber grundsätzlich in Aufbau und Inhalt, indem sie Mindestanforderungen an die Qualität der Betreuung und Pflege in stationären Einrichtungen festlegen. Dabei werden auch konkrete Pflichten der Einrichtungsträger als Leistungserbringer formuliert. Ob die Einrichtungen die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen einhalten, wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde („Heimaufsicht“) kontrolliert.

Eine Auswertung der Gesetze in den 16 Ländern zeigt: In nur wenigen Bundesländern sind vereinzelte Vorkehrungen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Gewalt und Missbrauch vorhanden. Die folgende Grafik zeigt, welche Verpflichtungen der Einrichtungsträger zum Gewaltschutz derzeit in wie vielen Ländern gesetzlich verankert sind. Zusammenfassend ist festzustellen: Der Gewaltschutz wird in den Heimgesetzen der Länder noch zu wenig berücksichtigt. Daher sollten die landeseigenen Gesetze bei anstehenden Reformen um konkrete Schutzvorkehrungen ergänzt werden. Damit tragen die Landesgesetzgeber dazu bei, ihre menschenrechtliche Schutzpflicht gegenüber Bewohner*innen im stationären Wohnen zu erfüllen.

Themenseite „Frauen mit Behinderungen“

Diagramm zum Gewaltschutz (Stand 2018)

Welche Verpflichtungen zum Gewaltschutz sind derzeit in wie vielen Bundesländern im Heimgesetz verankert?

Gewaltschutzvorkehrungen in den Wohn- und Teilhabegesetzen der Bundesländer

Umsetzung der UN-BRK als Gesetzesziel

Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt

Schutz vor Gewalt als Gesetzesziel

Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz

Maßnahmen zur Gewaltprävention

Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Meldepflicht bei besonderen Vorkommnissen

Brandenburg, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Einsetzen von Frauenbeauftragten

Hamburg, Rheinland-Pfalz, Thüringen

Hinweis auf Beratungs- und Beschwerdestellen

Brandenburg, Berlin, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig Holstein, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt

Betreiben eines internen Beschwerdemanagements

Brandenburg, Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig Holstein, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Konzepte zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen

Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Teilhabe als Gesetzesziel

Hamburg, Hessen, Thüringen

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

Dunkelblauer Hintergrund mit einem Kopf und Körper gezeichnet mit weißen Strichen.

Peter Litschke

Wissenschaftlicher Mitarbeiter
(abwesend bis Ende Januar 2025)

Telefon: 030 259 359 - 457

E-Mail: litschke(at)institut-fuer-menschenrechte.de

Kurzbiografie Peter Litschke

© DIMR/B. Dietl

Dr. Leander Palleit

Wahlrecht

Telefon: 030 259 359 - 450

E-Mail: palleit(at)institut-fuer-menschenrechte.de

Portrait von Catharina Hübner
© DIMR/B. Dietl

Dr. Catharina Hübner, LL.M.

Gleichstellungsgesetze

Telefon: 030 259 359 - 413

E-Mail: huebner(at)institut-fuer-menschenrechte.de

© DIMR/B. Dietl

Dr. Britta Schlegel

Koalitionsverträge & Gewaltschutz

Telefon: 030 259 359 - 450

E-Mail: schlegel(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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