Geflüchtete Kinder

Das Recht auf Bildung von geflüchteten Kindern

Worum geht es?

© DIMR/D. Ferenczy

Geflüchtete Kinder, die längere Zeit in Erstaufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften leben müssen, erhalten häufig nur Bildungsangebote, die auf die Vermittlung von Deutschkenntnissen beschränkt sind. Hierdurch entsteht eine Chancenungleichheit, die mitunter lebenslang fortwirken kann.

Was sind die Vorgaben der UN-KRK?

Das in den Artikeln 28 und 29 UN-KRK garantierte Recht auf Bildung ist gemäß Art. 2 UN-KRK diskriminierungsfrei auszugestalten. Dieser diskriminierungsfreie Anspruch bezieht sich auf alle vier Dimensionen des Rechts auf Bildung gemäß dem sog. 4A-Schema (availability, accessibility, acceptability, adaptability). Er regelt also sowohl die Verfügbarkeit und den Zugang zu Bildung, als auch eine angemessene und angepasste Bildung.

Was macht die Monitoring-Stelle?

Die Monitoring-Stelle hat 2016, 2017 und 2019 Abfragen bei den Landesregierungen zum Bildungszugang von geflüchteten Kindern zu Kitas und Schulen durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Abfragen sind auf der Internetseite www.landkarte-kinderrechte.de eingestellt.

Ansprechpartner*in

© DIMR/B. Dietl

Claudia Kittel

Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention

Telefon: 030 259 359 - 414

E-Mail: apitz(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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