Es gehört zu den menschenrechtlichen Pflichten von Staaten, alle Menschen unter ihrer Hoheitsgewalt vor tödlicher Gewalt und Misshandlung zu schützen und gegen Hassrede vorzugehen. Das Handeln der Sicherheitsorgane muss dabei jedoch immer dem Grundsatz folgen, dass die Menschenrechte zu achten sind − auch in Zeiten terroristischer Gefahren und innen- oder außenpolitischer Krisen. Dies gilt insbesondere für die sogenannten notstandsfesten Rechte, wie das Verbot von Folter und Misshandlung sowie das Diskriminierungsverbot. Aber auch Eingriffe in die persönliche Freiheit, die Privatsphäre, die Versammlungs- oder Meinungsfreiheit müssen rechtsstaatlichen Grundsätzen folgen, also rechtmäßig, erforderlich, angemessen und überprüfbar sein. Sicherheitspolitische Interessen und menschenrechtliche Normen müssen miteinander in Einklang gebracht werden. Stattdessen werden sie oft gegeneinander ausgespielt, etwa wenn der Schutz persönlicher Daten pauschal als „Täterschutz“ kritisiert wird oder wenn Sicherheitsbehörden beklagen, ihre Arbeit sei durch die Rechenschaftspflichten gefährdet. Die Wahrung der Menschenrechte ist jedoch Voraussetzung für eine maßvolle und gerechte Politik der Inneren Sicherheit, die sich auch auf zivilgesellschaftliches Engagement stützt und nicht allein auf Polizei und Nachrichtendienste setzt.