Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention

UN-Kinderrechtskonvention

In der UN-Kinderrechtskonvention sind Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte von Kindern festgeschrieben. Im Zentrum der Konvention steht die Anerkennung von Kindern als eigenständige (Recht)Subjekte und damit Träger*innen von Menschenrechten. „UN-Kinderrechtskonvention“ ist eine Abkürzung für das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ vom 20. November 1989.

Geltung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland gelten die in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschriebenen Rechte von Kindern bereits seit 1992; anfangs noch mit Einschränkungen (sogenannten Vorbehalten). 2010 hat die Bundesregierung alle Einschränkungen zurückgenommen. Damit wurde das Übereinkommen verbindlich geltendes Recht in Deutschland, auf das sich „(…) alle Menschen in Deutschland, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet“ haben, berufen können (Artikel 1 der UN-Kinderrechtskonvention). Das gleiche gilt auch für die drei bestehenden Zusatzprotokolle zur UN-Kinderrechtkonvention:

  • Das erste Zusatzprotokoll von 2000 regelt die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und ist in Deutschland seit Januar 2005 in Kraft.
  • Das zweite Zusatzprotokoll von 2000 soll Kinder vor Verkauf, Kinderprostitution und Kinderpornografie schützen und gilt in Deutschland seit August 2009.
  • Das dritte Zusatzprotokoll hat die UN-Generalversammlung im November 2011 verabschiedet. Es ermöglicht ein Individualbeschwerdeverfahren für Kinder und ist in Deutschland seit November 2012 in Kraft.

Damit ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die in der Konvention und ihren derzeit drei Zusatzprotokollen verbrieften Rechte von Kindern zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Kinder können sich auf diese Rechte berufen.

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