Vereinte Nationen: Menschenrechtsabkommen

Kinderrechtskonvention (CRC)

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child; CRC; UN-KRK) wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (Resolution A/RES/44/25) und trat am 02. September 1990 völkerrechtlich in Kraft.

Die Kinderrechtskonvention zählt zu den am meisten unterzeichneten Menschenrechtsverträgen. Im Zentrum der Konvention steht die Anerkennung von Kindern als Träger von Menschenrechten. Zu den Grundprinzipien der Konvention gehören: das Recht auf Nichtdiskriminierung (Artikel 2), das Recht auf Leben und Entwicklung des Kindes (Artikel 6), das Recht auf vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls (Artikel 3) und das Recht auf Gehör und Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Artikel 12).

Die Konvention wird ergänzt durch drei Fakultativprotokolle:

Das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten trat am 12. Februar 2002 in Kraft.

Das Fakultativprotokoll über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und Kinderpornografie trat am 18. Januar 2002 in Kraft.

Das dritte Fakultativprotokoll beinhaltet ein Individualbeschwerde-, Staatenbeschwerde- und Untersuchungsverfahren. Es trat am 14. April 2014 in Kraft.

Texte und Ratifikationsstand

UN Ausschuss

Der Ausschuss für die Rechte des Kindes (Committee on the Rights of the Child, CRC) kontrolliert ob und wie die Vertragsstaaten die Konvention und die Fakultativprotokolle umsetzen. Wichtigstes Mittel dafür sind die Staatenberichte, die regelmäßig von den Vertragsstaaten vorgelegt werden müssen. Seit Inkrafttreten des 3. Fakultativprotokolls im Jahr 2014 kann der Ausschuss auch Individualbeschwerden gegen einen Vertragsstaat des Protokolls prüfen sowie bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen Untersuchungsverfahren durchführen.

Der Ausschuss setzt sich aus 18 Expert*innen aus verschiedenen Ländern zusammen. Er trifft in der Regel dreimal im Jahr für die Dauer von jeweils drei Wochen in Genf zusammen.

Eine umfassende Dokumentation der Arbeit des Ausschusses gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR)

Staatenberichtsverfahren

Staaten, die die Kinderrechtskonvention ratifiziert haben, müssen nach Artikel 44 einen Erstbericht zwei Jahre nach Inkrafttreten einreichen, danach alle fünf Jahre einen periodischen Staatenbericht. Das erste und zweite Fakultativprotokoll sehen ebenfalls Erstberichte innerhalb von zwei Jahren vor, danach wird die Berichterstattung Teil des periodischen Staatenberichts zur Konvention.

2018 begann der Ausschuss für einige Staatenprüfungen ein vereinfachtes Berichtsverfahren anzuwenden. Dabei erarbeitet eine tagungsvorbereitende Arbeitsgruppe eine Liste mit Fragen vor der Berichterstattung (List of Issues Prior to Reporting, LOIPR). Die Fragen werden dem jeweiligen Staat zugeschickt. Dessen Antworten werden als Staatenbericht betrachtet. Ab dem 01. Januar 2024 wird der Ausschuss nur noch mit dem vereinfachten Berichtsverfahren arbeiten.

Die mündliche Überprüfung des Berichts findet in Form eines konstruktiven Dialogs zwischen dem Ausschuss und einer Regierungsdelegation in einer öffentlichen Sitzung in Genf statt. Anschließend verabschiedet der Ausschuss seine Abschließenden Bemerkungen (Concluding Observations), in denen er seine wichtigsten Kritikpunkte zusammenfasst und Empfehlungen zur besseren Umsetzung der Konvention formuliert.

Nationale Menschenrechtsinstitutionen und zivilgesellschaftliche Organisationen können sich mit eigenen Berichten und Stellungnahmen am Staatenberichtsverfahren beteiligen. Auch Kinder können, gegebenenfalls mit Unterstützung durch Kinderrechtsorganisationen, eigene Berichte und Informationen an den UN-Ausschuss einreichen.

Ene Übersicht über frühere und geplante Sitzungen des Ausschusses zur Überprüfung von Staatenberichten gibt es in der Rubrik „Sessions“ auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR).

Individualbeschwerdefahren

Seit Inkrafttreten des 3. Fakultativprotokolls kann der Ausschuss für die Rechte des Kindes auch Individualbeschwerden gegen einen Vertragsstaat prüfen und Untersuchungen vor Ort durchführen − allerdings nur, wenn der betreffende Staat das Fakultativprotokoll ratifiziert und damit das Beschwerdeverfahren anerkannt hat.

Das Individualbeschwerdeverfahren ermöglicht Kindern und Jugendlichen, eine Beschwerde beim Ausschuss einzureichen, wenn sie ihre in der Kinderrechtskonvention oder in den beiden Fakultativprotokollen festgehaltenen Rechte verletzt sehen.

Kinder und Jugendliche können die Beschwerde allein oder als Gruppe einreichen. Sie können auch eine Person oder Organisation benennen, die sie vertritt. Das Verfahren darf nicht gegen den Willen des Kindes geführt werden. Allgemeine, leitende Prinzipien für den Ausschuss sollen laut Artikel 2 des Fakultativprotokolls das Kindeswohl, die Rechte des Kindes und die Meinung des Kindes sein. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn davor der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft und die strittigen Punkte noch nicht von einem anderen internationalen Gremium geprüft wurde.

Ist eine Beschwerde zulässig, fordert der Ausschuss den Staat zu einer Stellungnahme auf. Nach einer eingehenden Prüfung teilt der Ausschuss dann seine Auffassung mit, ob eine Verletzung vorliegt oder nicht, und verbindet diese mit Handlungsempfehlungen an den Staat. Die Empfehlungen des Ausschusses sind zwar rechtlich nicht bindend, dennoch ist der Vertragsstaat dazu aufgefordert, sich damit auseinanderzusetzen und innerhalb von sechs Monaten schriftlich darauf zu antworten.

Eine Übersicht über die vom Ausschuss geprüften Individualbeschwerden gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) in der Jurisprudence database.

Untersuchungsverfahren

Das 3. Fakultativprotokoll beinhaltet ebenfalls ein Untersuchungsverfahren, dass nach Artikel 13 und 14 dem Ausschuss die Befugnis gibt, Untersuchungen durchzuführen, wenn zuverlässige Informationen über schwerwiegende oder systematische Verletzungen von Konventionsrechten in einem Vertragsstaat vorliegen.

Mehr Informationen zum Untersuchungsverfahren gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte

Allgemeine Bemerkungen (General Comments)

Seit 2001 veröffentlicht der Ausschuss für die Rechte des Kindes Allgemeine Bemerkungen (General Comments). Sie legen die Artikel und Bestimmungen der Kinderrechtskonvention näher aus und unterstützen die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen.

Für die folgende Übersicht wurden die Themen der Allgemeinen Bemerkungen ins Deutsche übersetzt. Vorliegende deutsche Übersetzungen oder deutschsprachige Informationen zu einem General Comment sind durch einen Link zum entsprechenden Dokument gekennzeichnet. Weitere Hinweise auf Übersetzungen befinden sich direkt unter der Liste.

Auf der Plattform kinderrechtekommentare.de werden alle existierenden deutschen Übersetzungen der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes zusammengetragen. Alle Bemerkungen, die es noch nicht auf Deutsch gibt, werden von den Kooperationspartnerinnen Stück für Stück übersetzt.

Eine Übersetzung der Allgemeinen Empfehlungen Nr. 1−5 wurde veröffentlicht in:

Deutsches Institut für Menschenrechte (Hg.) (2005): Die »General Comments« zu den VN-Menschenrechtsverträgen. Deutsche Übersetzung und Kurzeinführungen. Baden-Baden: Nomos. Kapitel 6: Die Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses über die Rechte des Kindes

Die offiziellen englischen Texte der General Comments sind in der Datenbank des Hochkommissariats für Menschenrechte abrufbar.

Informationen für zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs)

Von Anfang an gab es eine enge Zusammenarbeit des UN-Kinderrechtsausschusses mit Nichtregierungsorganisationen (Non-governmental organizations, NGOs). Dies erklärt sich unter anderem dadurch, dass bereits 1983 eine Ad-hoc-Gruppe von NGOs für die Erarbeitung einer Kinderrechtskonvention gegründet wurde, die auch nach der Annahme des Übereinkommens durch die UN-Generalversammlung Ende 1989 bestehen blieb. Inzwischen bildet sie unter dem Namen Child Rights Connect in Genf ein Netzwerk von rund 80 nationalen und internationalen NGOs.

Ein weiteres Netzwerk ist das Child Rights Information Network (CRIN), dem weltweit über 2.000 NGOs angehören. Das Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland, National Coalition Deutschland, gehört mit dazu und koordiniert Parallelberichte von zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie von Kindern und Jugendlichen.

Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Deutschland

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