Allgemeine Bemerkung Nr. 14 (2013): Zum Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1). Nicht amtliche Übersetzung der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte mit Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend