Kinderrechte

Diskriminierungsschutz

Worum geht es?

© DIMR/D. Ferenczy

Kinder – gemäß Artikel 1 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) alle Personen unter 18 Jahren – können in unterschiedlichen Kontexten gefährdet sein, Stigmatisierung oder Diskriminierung zu erleben. Anlass hierfür können verschiedene Merkmale beziehungsweise tatsächliche oder vermeintliche Zugehörigkeiten sein. Kinder sind insbesondere der Gefahr ausgesetzt, wegen des Status der Eltern diskriminiert zu werden.

Was sind die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention?

Artikel 2 UN-KRK garantiert jedem Kind das Recht auf Nicht-Diskriminierung. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes interpretiert dieses Recht als ein sogenanntes „general principle“ (deutsch: Grundprinzip) , das im Zusammenspiel mit jedem Einzelrecht der UN-KRK angewandt werden kann. Artikel 2 UN-KRK listet die menschenrechtlich unzulässigen Diskriminierungsmerkmale auf, ist dabei jedoch nicht abschließend gefasst: Da auch die Diskriminierung wegen eines „sonstigen Status“ untersagt ist, ist Artikel 2 UN-KRK über die explizit genannten unzulässigen Diskriminierungsmerkmale hinaus entwicklungsoffen. Als ein „sonstiger Status“ gelten etwa die geschlechtliche sowie die sexuelle Identität eines Kindes. Artikel 2 UN-KRK verbietet darüber hinaus auch Diskriminierungen, die an Merkmale oder Zugehörigkeiten der Eltern, Familienangehörigen oder des Vormunds des Kindes anknüpfen. Ebenso wird das Kind vor Diskriminierungen wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt. Die UN-Kinderrechtskonvention ist insofern maßgeblich durch die Vorstellung geprägt, dass kein Kind für seine Eltern verantwortlich ist. Diesbezüglich geht der kinderrechtliche Diskriminierungsschutz weit über den allgemeinen Diskriminierungsschutz aus anderen menschenrechtlichen Verträgen hinaus.

Was macht die Monitoring-Stelle?

Die Monitoring-Stelle bearbeitet das Thema Diskriminierungsschutz entsprechend der Rechtsnatur des Artikels 2 UN-KRK als ein Querschnittsthema, welches bei allen Einzelthemen grundsätzlich bedeutsam ist. Dies zeigt sich besonders bei den Themen Kinder von Inhaftierten sowie Rechten von geflüchteten Kindern, zu denen die Monitoring-Stelle vertieft arbeitet. Von großer Relevanz ist Diskriminierungsschutz auch in den Stellungnahmen und Publikationen. Bsonders hervorgehoben seien an dieser Stelle die „Die Religionsfreiheit von Kindern im schulischen Raum – Zur Diskussion über Kopftuchverbote für Schülerinnen“ zur unzulässigen Diskriminierung auf Basis der religiösen Zugehörigkeit sowie „Der Verfassungsschutz und das Recht von Kindern auf Privatsphäre – Zur Diskussion um die nachrichtendienstliche Verarbeitung der Daten von unter 14-Jährigen“ zur verbotenen Diskriminierung auf Basis von Tätigkeiten und Weltanschauungen der Eltern.

„Die UN-Kinderrechtskonvention ist von dem Leitbild geprägt, dass kein Kind für seine Eltern zur Verantwortung gezogen werden kann. Diskriminierungen dürfen weder an einen Status des Kindes, noch an einen Status der Eltern anknüpfen.“

Stephan Gerbig 

Ansprechpartner*innen

© DIMR/B. Dietl

Claudia Kittel

Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention

Telefon: 030 259 359 - 414

E-Mail: apitz(at)institut-fuer-menschenrechte.de

Judith Feige

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Telefon: 030 259 359 - 462

E-Mail: feige(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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