Rechte von Menschen mit Behinderungen

Gewaltschutz

Menschen mit Behinderungen sind Träger*innen von Rechten und müssen selbstbestimmt leben können. Sie sind vor Gewalt und Missbrauch zu schützen (Artikel 16), ihre körperliche und seelische Unversehrtheit ist zu wahren (Artikel 14) und sie dürfen nicht aufgrund ihrer Beeinträchtigung in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt werden (Artikel 17). Derzeit zeigen sich noch viele Lücken und Probleme beim Gewaltschutz, vor allem in Sondereinrichtungen für Menschen mit Behinderungen.

In Deutschland leben rund 200.000 Menschen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe. Rund 330.000 Menschen sind in Werkstätten beschäftigt. Studien belegen, dass sie derzeit nicht wirksam vor Gewalt geschützt sind. Sie erfahren psychischen Druck, körperliche oder sexualisierte Gewalt, Maßnahmen zur Geburtenkontrolle ohne ihre freie und informierte Zustimmung sowie zum Teil auch unrechtmäßige freiheitsentziehende Maßnahmen. Besonders betroffen sind Frauen und Mädchen. Gewalterfahrungen machen aber auch Männer und Jungen mit Behinderungen.

Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen stuft die Lage in Deutschland als besorgniserregend ein und fordert eine umfassende und wirksame Gewaltschutzstrategie für Menschen mit Behinderungen. In diesem Zuge sei auch die unabhängige externe Überwachung des Gewaltschutzes und die unabhängige Bearbeitung von Beschwerden sicherzustellen. Die Maßnahmen zum Gewaltschutz müssen begleitet werden von einer Strategie der Deinstitutionalisierung, das heißt des Abbaus von Sondereinrichtungen zugunsten ambulanter Unterstützungsstrukturen und inklusiver Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt.

Zentrale Anliegen

  • Der Gewaltschutz sollte zu einer Priorität aller zuständigen Akteure sowohl in Politik und als auch in der Praxis der Behindertenhilfe werden. Die Verpflichtungen der UN-Behindertenrechtskonvention zum Schutz vor Gewalt müssen konsequent und vollständig umgesetzt werden.
  • Wie von den Vereinten Nationen gefordert, sollte eine umfassende und wirksame Gewaltschutzstrategie verabschiedet werden, die die Maßnahmenvorschläge aufgreift, die das Deutsche Institut für Menschenrechte und der Bundesbehindertenbeauftragte in ihrer Publikation „Handlungsempfehlungen für Politik und Praxis“ machen.
  • Das Empowerment von Menschen mit Behinderungen und ihre Partizipation in allen sie betreffenden Angelegenheiten sollten einen zentralen Stellenwert erlangen; ihre Beteiligungsrechte müssen gestärkt werden, dies betrifft insbesondere auch die Entwicklung von Maßnahmen zur Gewaltprävention

 

UN-Behindertenrechtskonvention

Artikel 16 UN-BRK – Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Bildungs- und sonstigen Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem alle geeigneten Maßnahmen, um jede Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu verhindern, indem sie unter anderem geeignete Formen von das Geschlecht und das Alter berücksichtigender Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien und Betreuungspersonen gewährleisten, einschließlich durch die Bereitstellung von Informationen und Aufklärung darüber, wie Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch verhindert, erkannt und angezeigt werden können. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass Schutzdienste das Alter, das Geschlecht und die Behinderung der betroffenen Personen berücksichtigen.

(3) Zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch stellen die Vertragsstaaten sicher, dass alle Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, wirksam von unabhängigen Behörden überwacht werden.

(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die körperliche, kognitive und psychische Genesung, die Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen, die Opfer irgendeiner Form von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch werden, zu fördern, auch durch die Bereitstellung von Schutzeinrichtungen. Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, dem Wohlergehen, der Selbstachtung, der Würde und der Autonomie des Menschen förderlich ist und geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung trägt.

(5) Die Vertragsstaaten schaffen wirksame Rechtsvorschriften und politische Konzepte, einschließlich solcher, die auf Frauen und Kinder ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden.

Artikel 14 UN-BRK – Freiheit und Sicherheit der Person

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten,

  1. dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen;
  2. dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.

(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten Anspruch auf die in den internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehenen Garantien haben und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens behandelt werden, einschließlich durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen.

Artikel 17 UN-BRK – Schutz der Unversehrtheit der Person

Jeder Mensch mit Behinderungen hat gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit.

Empfehlungen des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen an Deutschland von 2015 (CRPD/C/DEU/CO/1)

Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch (Art. 16)

35. Der Ausschuss ist besorgt über a) die Nichteinsetzung einer unabhängigen Überwachungsbehörde zur Untersuchung von Gewalt und Missbrauch an Menschen mit Behinderungen inner- und außerhalb von Einrichtungen, wo sie erhöhten Risiken ausgesetzt sind; b) das Fehlen unabhängiger Beschwerdemechanismen in Einrichtungen; c) die fehlende dauerhafte staatliche Finanzierung für den Gewaltschutz für Frauen.

36. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, eine umfassende, wirksame und mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattete Strategie aufzustellen, um in allen öffentlichen und privaten Umfeldern den wirksamen Gewaltschutz für Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu gewährleisten. Außerdem empfiehlt er dem Vertragsstaat, umgehend eine unabhängige Stelle/unabhängige Stellen nach Artikel 16 Abs. 3 zu schaffen oder zu bestimmen sowie die unabhängige Bearbeitung von Beschwerden in Einrichtungen sicherzustellen.

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

© DIMR/B. Dietl

Dr. Britta Schlegel

Leitung der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention

Telefon: 030 259 359 - 450

E-Mail: schlegel(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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