Rechte von Menschen mit Behinderungen

Arbeit

Die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen hat sich in den Jahren seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland verbessert. Auch die Zahl der Unternehmen, bei denen Menschen mit Behinderungen arbeiten, wächst. Dennoch beschäftigen immer noch knapp 40 000 Unternehmen nicht eine einzige Person mit Behinderungen, und auch die übrigen Arbeitsmarktzahlen zeigen, dass Menschen mit Behinderungen immer noch einen auffallend schlechteren Zugang zum Arbeitsmarkt haben als nichtbehinderte Menschen. So ist ihre Erwerbsquote weiterhin deutlich geringer und ihre Arbeitslosenquote ebenso wie der Anteil der Langzeitarbeitslosen deutlich höher. Von der guten wirtschaftlichen Lage der letzten Jahre haben sie nicht im selben Umfang profitiert wie Menschen ohne Behinderung; im Gegenteil: die Schere hat sich im Vergleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UN-BRK 2009 sogar noch geöffnet.

Die UN-BRK bekräftigt in ihrem Artikel 27 das gleiche Recht aller Menschen, eine realistische Möglichkeit zu haben, ihren Lebensunterhalt durch eine frei gewählte Arbeit zu verdienen. Um dies auch für Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen, müssen die Staaten darauf hinwirken, dass der Arbeitsmarkt und das Arbeitsumfeld offen, inklusiv und auch für Menschen mit Behinderungen gleichermaßen zugänglich sind. Dies erfordert beispielsweise barrierefreie Arbeits- und Ausbildungsstätten und vergleichbare Wahlmöglichkeiten, ohne wegen einer Behinderung von vornherein auf bestimmte Optionen beschränkt zu werden. Die UN-BRK fordert von den Staaten auch, auf die Privatwirtschaft einzuwirken, und enthält deshalb neben Gleichbehandlungspflichten zahlreiche Förder- und Gewährleistungspflichten.

Der UN-Ausschuss hat in seinen Abschließenden Bemerkungen 2015 die Bundesregierung aufgefordert, wirksame Rahmenbedingungen für einen inklusiven Arbeitsmarkt zu setzen, der im Einklang mit den Menschenrechten steht. Der Fokus soll dabei auf der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten an zugänglichen Arbeitsplätzen bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt liegen; Frauen mit Behinderungen sollen dabei besonders in den Blick genommen werden.

In den vergangenen Jahren wurde von vielen Akteuren, auf Seiten der öffentlichen Hand ebenso wie in der Privatwirtschaft, zahlreiche Anstrengungen unternommen, um diesen Verpflichtungen nachzukommen und die Arbeitsmarktsituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Die Monitoring-Stelle setzt sich dafür ein, dass diese Anstrengungen nicht nachlassen, sondern mit unverminderter Kraft fortgesetzt und wo nötig nachjustiert werden. Beispielsweise fehlt es weiterhin an inklusiven Ausbildungsstrukturen, barrierefreien Arbeitsstätten und hinreichenden, marktkompatiblen Unterstützungs- und Regulierungsmechanismen für Unternehmen. Der Handlungsbedarf ist nach wie vor groß. Dies betrifft auch die Zukunft der Werkstätten für behinderte Menschen mit ihren über 300 000 Beschäftigten.

Zentrale Anliegen

  • Die Monitoring-Stelle UN-BRK empfiehlt dem Bund, die Anreiz- und Regulierungsstrukturen im Arbeitssektor neu zu justieren, einschließlich der Erhöhung der Ausgleichsabgabe.
  • Beratungs- und Unterstützungsangebote sollten stetig geprüft und verbessert werden, sowohl für Auszubildende oder Arbeitnehmer*innen mit Behinderungen als auch für Unternehmen.
  • Sonderstrukturen im Bereich Arbeit und Beschäftigung, etwa Werkstätten für behinderte Menschen oder der sogenannte Übergangsbereich an der Schnittstelle Schule-Ausbildung, sind kontinuierlich in inklusive Regelstrukturen zu überführen.
  • Die stetige und rasche Erhöhung des Anteils barrierefreier Arbeits- und Ausbildungsstätten sollte prioritäres Ziel politischen Handelns sein und bleiben, ebenso wie die Erhöhung der Diversitäts- bzw. Inklusionskompetenz bei Führungskräften, Ausbilder*innen und Kolleg*innen.

UN-Behindertenrechtskonvention

Artikel 27 - Arbeit und Beschäftigung

„(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und  Arbeitsumfeld frei gewählt oder  angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem

a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten;

b) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts fürgleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen;

c) zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre  Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können;

d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen;

e) für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern;

f) Möglichkeiten für Selbständigkeit, Unternehmertum, die Bildung von Genossenschaften und die Gründung eines eigenen Geschäfts zu fördern;

g) Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen;

h) die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Maßnahmen zu fördern, wozu auch Programme für positive Maßnahmen, Anreize und andere Maßnahmen gehören können;

i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden;

j) das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit Behinderungen zu fördern;

k) Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden und dass sie gleichberechtigt mit anderen vor Zwangs- oder Pflichtarbeit geschützt werden.“

Abschließende Bemerkungen des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Staatenberichtsverfahren Deutschlands

Arbeit und Beschäftigung (Artikel 27)

„49. Der Ausschuss ist besorgt über

(a) Segregation auf dem Arbeitsmarkt des Vertragsstaates;

(b) finanzielle Fehlanreize, die Menschen mit Behinderungen am Eintritt oder Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt hindern;

(c) den Umstand, dass segregierte Werkstätten für behinderte Menschen weder auf den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten noch diesen Übergang fördern.

50. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, durch entsprechende Vorschriften wirksam einen inklusiven, mit dem Übereinkommen in Einklang stehenden Arbeitsmarkt zu schaffen, durch

(a) die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten an zugänglichen Arbeitsplätzen gemäß der Allgemeinen Bemerkung Nr. 2 (2014) des Ausschusses, insbesondere für Frauen mit Behinderungen;

(b) die schrittweise Abschaffung der Werkstätten für behinderte Menschen durch sofort durchsetzbare Ausstiegsstrategien und Zeitpläne sowie durch Anreize für die Beschäftigung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt;

(c) die Sicherstellung, dass Menschen mit Behinderungen keine Minderung ihres sozialen Schutzes bzw. der Alterssicherung erfahren, die gegenwärtig an die Werkstätten für behinderte Menschen geknüpft sind;

(d) die Sammlung von Daten über die Zugänglichkeit von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.“

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

© DIMR/B. Dietl

Dr. Leander Palleit

Leitung der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention

Telefon: 030 259 359 - 450

E-Mail: palleit(at)institut-fuer-menschenrechte.de

Portrait von Ezri Aydinlik. Sie trägt das lange Haar offen und einen dunklen Blazer mit einem dunklen Oberteil darunter.
© DIMR/B. Dietl

Ezgi Aydınlık

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Telefon: 030 259 359 - 477

E-Mail: aydinlik(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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