Im Fokus

Menschenwürdige Aufnahme von Schutzsuchenden in Europa

© iStock/Joell Carillet

80 Millionen Menschen sind laut UNHCR weltweit auf der Flucht vor Gewalt, Krieg und Verfolgung. Davon gelangt lediglich ein Bruchteil nach Europa. Dennoch ist die politische Debatte in Europa geprägt von einer Rhetorik der Abwehr und der Abschottung und nicht von den menschenrechtlichen Schutzverpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind jedoch europa- und menschenrechtlich verpflichtet, Schutzsuchende sicher und geschützt aufzunehmen und unterzubringen. Dabei müssen besondere Schutzbedarfe, beispielsweise von Menschen mit Behinderungen, Familien, Folteropfern und traumatisierten Menschen, in der Praxis frühzeitig erkannt und bei der Aufnahme und im weiteren Verfahren besonders berücksichtigt werden. Mit dieser Aufgabe dürfen die Länder an den EU-Außengrenzen nicht allein gelassen werden.

Die menschenunwürdigen Lager in Griechenland zeigen deutlich, dass die Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen mit der Aufnahme und Versorgung von Geflüchteten überfordert sind und die Aufnahme und Verteilung von Schutzsuchenden in Europa dringend reformiert werden muss. Das gilt insbesondere für das Dublin-System, wonach Asylverfahren dort durchzuführen sind, wo eine schutzsuchende Person erstmals den Boden eines EU-Mitgliedstaats erreicht.

Menschenrechte müssen die Reform des europäischen Asylsystems leiten

Die EU-Kommission hat vor Kurzem vorgeschlagen, Asylanträge von Menschen aus bestimmten Herkunftsländern in geschlossenen Aufnahmezentren und beschleunigten Verfahren an den europäischen Außengrenzen zu prüfen. Menschen, deren Schutzgesuch abgelehnt wurde, sollen von dort abgeschoben werden. Dieser Vorschlag droht, die bestehenden Probleme zu verschärfen und gegen internationales Flüchtlingsrecht und fundamentale Menschenrechte zu verstoßen.

Ein europäisches Asylsystem darf nicht auf einem System geschlossener Aufnahmezentren aufbauen. Freiheitsentziehung stellt einen besonders schweren Eingriff in die Menschenrechte dar. Sie stehen Asylsuchenden genauso zu wie allen anderen Menschen. Die EU-Staaten haben sich in der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichtet, allen Schutzsuchenden Zugang zu einem fairen und individuellen Asylverfahren zu gewährleisten. Dazu gehören auch wirksame Rechtsschutzverfahren und der Zugang zu staatlich unabhängiger Verfahrensberatung und anwaltlichem Rechtsbeistand. Diese Menschenrechte dürfen nicht durch Schnellverfahren an den Außengrenzen unterlaufen werden.

Artikel 33 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention

„Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“

UNHCR: Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (PDF, 212 KB, nicht barrierefrei)

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

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Anna Suerhoff

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Telefon: 030 259 359 - 487

E-Mail: suerhoff(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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