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Begriff „Rasse“ im Grundgesetz durch „rassistisch“ ersetzen

© Tim Reckmann/pixelio.de

· Pressemitteilung

Berlin. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat dem Gesetzgeber erneut empfohlen, den Begriff „Rasse“ im Diskriminierungsverbot in Artikel 3 des Grundgesetzes durch das Verbot „rassistischer“ Benachteiligung zu ersetzen. „Bei dem Formulierungsvorschlag für eine Grundgesetzänderung geht es um einen Perspektivwechsel, der im Grundgesetz unmissverständlich zum Ausdruck kommen muss: Es gibt Rassismus, aber keine ‚Rassen‘“, erklärte Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte, anlässlich der Veröffentlichung der Publikation „Das Verbot rassistischer Diskriminierung“.

Betroffene rassistischer Diskriminierung seien nach dem jetzigen Wortlaut des Diskriminierungsverbots gezwungen, sich auf die Kategorie „Rasse“ zu berufen und damit rassistische Terminologie zu verwenden, wenn sie eine entsprechende Diskriminierung geltend machen. „Die bisherige Verwendung des Begriffs ‚Rasse‘ trägt dazu bei, rassistisches Denken zu verstetigen“, so Rudolf. „Zahlreiche Organisationen, die Betroffene von Rassismus vertreten, wenden sich daher gegen die jetzige Formulierung. Eine Abkehr vom Begriff ‚Rasse‘ im Grundgesetz ist längst überfällig“.

„Die Vorstellung von ‚Rassen‘ ist bei der rechtlichen Auslegung von Artikel 3 Grundgesetz weit verbreitet, wie ein Blick in die juristischen Kommentare und Lehrbücher deutlich macht“, erklärte Hendrik Cremer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Deutschen Institut für Menschenrechte und Autor der Publikation. Das unterstreiche den Änderungsbedarf. In den Rechtswissenschaften werde oftmals gar nicht verstanden, dass Artikel 3 Grundgesetz ein Verbot rassistischer Diskriminierung und damit eine fundamentale Norm der Menschenrechte beinhalte. „Mit einer Grundgesetzänderung, die auch im Wortlaut deutlich macht, dass Artikel 3 Grundgesetz Schutz vor rassistischen Diskriminierungen bietet, verknüpft sich daher auch die Erwartung, dass die Bestimmung mehr Beachtung findet als bisher. Dies gilt nicht nur für die Rechtswissenschaften und die juristische Aus- und Fortbildung“, so Cremer.

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