Europarat: Menschenrechtsabkommen

Europäische Sozialcharta (ESC)

Die Europäische Sozialcharta (ESC) von 1961 trat am 26. Februar 1965 in Kraft. Sie ergänzt die Europäische Menschenrechtskonvention im Bereich der sozialen Rechte. Im Jahr 1996 wurde eine revidierte Fassung ausgearbeitet, die am 1. Juli 1999 in Kraft trat.

Die ESC von 1961 garantiert 19 grundlegende soziale und wirtschaftliche Rechte. Jeder Staat, der Vertragspartei der ESC werden möchte, muss fünf von sieben konkret benannten Artikeln verbindlich akzeptieren. Dazu gehören: das Recht auf Arbeit, das Vereinigungsrecht, das Recht auf Kollektivverhandlungen, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Fürsorge, das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz und das Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand. Zusätzlich müssen mindestens fünf Artikel oder 45 nummerierte Absätze der Charta akzeptiert werden.

Die Revidierte Europäische Sozialcharta (RESC) enthält weitere Rechte, darunter das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung, das Recht auf Wohnung, das Recht auf Arbeitslosenunterstützung und das Recht auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Vertragsstaaten müssen sechs von neun konkret benannten Artikeln verbindlich akzeptieren und darüber hinaus weitere Artikel oder Absätze anerkennen, so dass sie insgesamt an mindestens sechzehn Artikel oder 63 nummerierte Absätze gebunden sind. Artikel E der RESC enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot.

Die Garantien der Sozialcharta sind als Handlungsaufforderung für den Staat formuliert und nicht als subjektive Rechte von Einzelpersonen. Es ist die Aufgabe des Staates, vorrangig durch eine entsprechende Gesetzgebung die in der ESC garantierten Rechte zu verwirklichen

Texte und Ratifikationsstand

Anders als bei der EMRK ist die Ratifizierung der Sozialcharta kein Aufnahmekriterium für neue Mitgliedstaaten des Europarates. Im November 2020 hatten 27 von 47 Mitgliedstaaten die Charta von 1961 ratifiziert und 34 Staaten die revidierte Sozialcharta. Insgesamt haben 43 der 47 Mitgliedstaaten eine der beiden Fassungen ratifiziert.

Europäischer Ausschuss für soziale Rechte

Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte entscheidet im Rahmen von Länderberichtsverfahren und Kollektivbeschwerden, ob die nationalen Gesetze und Praktiken der Vertragsstaaten mit den Bestimmungen der Charta übereinstimmen. Seine 15 unabhängigen Mitglieder werden vom Ministerkomitee des Europarates für eine einmal verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren gewählt

Berichtsverfahren

Die Sozialcharta etabliert ein Kontrollsystem, nach dem die Vertragsstaaten regelmäßig Berichte über die Umsetzung der Charta vorlegen. In 2006 wurden die Bestimmungen der Charta in vier thematische Gruppen unterteilt. Die Vertragsstaaten legen seitdem ihre Berichte nach einem festgelegten Zyklus zu einer der vier Themengruppen vor.

  • Gruppe 1: Beschäftigung, Ausbildung, Chancengleicheit
  • Gruppe 2: Gesundheit, soziale Sicherheit und sozialer Schutz
  • Gruppe 3: Arbeitsrechte
  • Gruppe 4: Kinder, Familien, Migrant*innen

Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte prüft die Berichte und entscheidet darüber, ob die Situation in den Vertragsstaaten mit der Charta übereinstimmt. Er leitet seine Schlussfolgerungen (Conclusions) an den aus Vertreter*innen der Vertragsstaaten gebildeten Regierungsausschuss weiter. Das Ministerkomitee des Europarates schließt den Überwachungszyklus mit einer Resolution ab, die Empfehlungen an den Vertragsstaat zur Verbesserung der rechtlichen oder tatsächlichen Situation der sozialen Rechte enthalten kann.

Kollektivbeschwerden

Das 1995 verabschiedete Zusatzprotokoll ermöglicht eine Kollektivbeschwerde von internationalen und nationalen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften sowie von internationalen NGOs, die Beobachterstatus beim Europarat haben. Das Protokoll wurde bislang (Stand September 2022) von 13 Staaten ratifiziert.

Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte entscheidet zunächst darüber, ob die Beschwerde zulässig ist. Wenn dies der Fall ist, untersucht er die Beschwerde und leitet das Ergebnis an das Ministerkomitee des Europarates weiter, das eine dementsprechende Resolution an den betreffenden Staat verfasst.

Umsetzung der Sozialcharta in Deutschland

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