Die Europäische Sozialcharta (ESC) von 1961 trat am 26. Februar 1965 in Kraft. Sie ergänzt die Europäische Menschenrechtskonvention im Bereich der sozialen Rechte. Im Jahr 1996 wurde eine revidierte Fassung ausgearbeitet, die am 1. Juli 1999 in Kraft trat.
Die ESC von 1961 garantiert 19 grundlegende soziale und wirtschaftliche Rechte. Jeder Staat, der Vertragspartei der ESC werden möchte, muss fünf von sieben konkret benannten Artikeln verbindlich akzeptieren. Dazu gehören: das Recht auf Arbeit, das Vereinigungsrecht, das Recht auf Kollektivverhandlungen, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Fürsorge, das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz und das Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand. Zusätzlich müssen mindestens fünf Artikel oder 45 nummerierte Absätze der Charta akzeptiert werden.
Die Revidierte Europäische Sozialcharta (RESC) enthält weitere Rechte, darunter das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung, das Recht auf Wohnung, das Recht auf Arbeitslosenunterstützung und das Recht auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Vertragsstaaten müssen sechs von neun konkret benannten Artikeln verbindlich akzeptieren und darüber hinaus weitere Artikel oder Absätze anerkennen, so dass sie insgesamt an mindestens sechzehn Artikel oder 63 nummerierte Absätze gebunden sind. Artikel E der RESC enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot.
Die Garantien der Sozialcharta sind als Handlungsaufforderung für den Staat formuliert und nicht als subjektive Rechte von Einzelpersonen. Es ist die Aufgabe des Staates, vorrangig durch eine entsprechende Gesetzgebung die in der ESC garantierten Rechte zu verwirklichen