Vereinte Nationen: Menschenrechtsabkommen

Zivilpakt (ICCPR)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR, Zivilpakt) wurde am 16. Dezember 1966 gemeinsam mit dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (Resolution 2200A (XXI)). Er trat am 23. März 1976 völkerrechtlich in Kraft. Die bürgerlichen und politischen Rechte bilden zusammen mit den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eine unteilbare Einheit.

Der Zivilpakt beinhaltet Schutz- und Freiheitsrechte, darunter das Folter- und Sklavereiverbot, das Recht auf Schutz des Privatlebens, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf Religionsfreiheit und Versammlungsfreiheit sowie das passive und aktive Wahlrecht. Der Pakt schützt die Rechte von Minderheiten und formuliert ein allgemeines Diskriminierungsverbot.

Der Zivilpakt wird ergänzt durch zwei Fakultativprotokolle. Das erste Fakultativprotokoll, das am 23. Mai 1976 in Kraft trat, regelt ein Recht auf Individualbeschwerde. Das zweite Fakultativprotokoll zur Abschaffung der Todesstrafe trat am 11. Juli 1991 in Kraft.

Texte und Ratifikationsstand

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte wurde von der Mehrheit der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen ratifiziert. Den aktuellen Stand der Ratifikation des Pakts und seiner Fakultativprotokolle verzeichnet die United Nations Treaty Collection.

UN Menschenrechtsausschuss

Der UN Menschenrechtsausschuss (Human Rights Committee, CCPR) kontrolliert, ob die Staaten die im Zivilpakt garantierten Rechte umsetzen. Dazu prüft der Ausschuss turnusmäßig Staatenberichte (Artikel 40). Zwischenstaatliche Beschwerden sind nach Artikel 41 des Übereinkommens möglich. Der Menschenrechtsausschuss untersucht außerdem Individualbeschwerden nach dem ersten Fakultativprotokoll zum Zivilpakt und überwacht die Einhaltung des zweiten Fakultativprotokolls über die Abschaffung der Todesstrafe.

Der Ausschuss setzt sich aus 18 Expert*innen zusammen und tritt in der Regel dreimal im Jahr für die Dauer von jeweils drei Wochen in Genf zusammen.

Eine umfassende Dokumentation der Arbeit des Ausschusses gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR).

Staatenberichtsverfahren

Staaten, die den Zivilpakt ratifizieren, müssen ein Jahr nach Inkrafttreten des Pakts einen Erstbericht einreichen, weitere Berichte folgen dann nach Aufforderung durch den Ausschuss.

Seit 2011 arbeitet der Ausschuss mit einem vereinfachten Berichtsverfahren. Der Staatenbericht orientiert sich dabei an einer Fragenliste, der „List of Issues Prior to Reporting“ (LOIPR), die der Ausschuss vorab erstellt hat. Die Regierungen haben ein Jahr Zeit, um diese Fragen in ihrem Staatenbericht zu beantworten.

Die Überprüfung des Berichts findet in Form eines konstruktiven Dialogs zwischen dem Menschenrechtsausschuss und einer Regierungsdelegation in einer öffentlichen Sitzung in Genf statt. Anschließend verabschiedet der Ausschuss seine Abschließenden Bemerkungen (Concluding Observations), in denen er seine wichtigsten Kritikpunkte zusammenfasst und Empfehlungen zur besseren Umsetzung des Paktes formuliert. Nationale Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftliche Organisationen können sich mit eigenen Berichten und Stellungnahmen am Staatenberichtsverfahren beteiligen.

Eine Übersicht über frühere und geplante Sitzungen des Menschenrechtsausschusses zur Überprüfung von Staatenberichten gibt es in der Rubrik „Sessions“ auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR).

Individualbeschwerdeverfahren

Nach dem ersten Fakultativprotokoll zum Zivilpakt kann der Menschenrechtsausschuss Individualbeschwerden gegen einen Staat entgegennehmen. Allerdings nur, wenn der betreffende Staat das Fakultativprotokoll ratifiziert und damit das Beschwerdeverfahren anerkannt hat.

In der Beschwerde kann eine Einzelperson darlegen, warum sie der Meinung ist, durch den Vertragsstaat in einem oder mehreren vom Zivilpakt garantierten Rechten verletzt worden zu sein. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn davor zuvor der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft und die Sache noch nicht von einem anderen internationalen Gremium geprüft wurde. Ist eine Beschwerde zulässig, fordert der Ausschuss den Staat zu einer Stellungnahme auf. Nach einer eingehenden Prüfung teilt der Ausschuss sodann seine Auffassung mit, ob eine Verletzung vorliegt oder nicht, und verbindet diese mit Handlungsempfehlungen an den Staat. Die Empfehlungen des Ausschusses sind zwar rechtlich nicht bindend, dennoch ist der Vertragsstaat dazu aufgefordert, sich damit auseinander zu setzen.

Eine Übersicht über die vom Menschenrechtsausschuss geprüften Individualbeschwerden gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) in der Jurisprudence database.

Allgemeine Bemerkungen (General Comments)

Seit 1981 erarbeitet der Menschenrechtsausschuss Allgemeine Bemerkungen (General Comments) zu verschiedenen Artikeln und Bestimmungen des Zivilpaktes, die den Pakt näher auslegen und die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten unterstützen.

Für die folgende Übersicht wurden die Themen der Allgemeinen Bemerkungen ins Deutsche übersetzt.

Eine vollständige Übersetzung der Allgemeinen Empfehlungen Nr. 1—31 wurde veröffentlicht in:

Deutsches Institut für Menschenrechte (Hg.) (2005): Die »General Comments« zu den VN-Menschenrechtsverträgen. Deutsche Übersetzung und Kurzeinführungen. Baden-Baden: Nomos. Kapitel 1: Die Allgemeinen Bemerkungen des Menschenrechtsausschusses

Weitere deutsche Übersetzungen sind mit einem Link gekennzeichnet.

  • GC Nr. 1 (1981): Die Verpflichtung zur Vorlage von Berichten
  • GC Nr. 2 (1981): Richtlinien für die Vorlage von Berichten
  • GC Nr. 3 (1981): Die Durchführung des Paktes auf innerstaatlicher Ebene (Artikel 2)
  • GC Nr. 4 (1981): Gleichheit von Mann und Frau (Artikel 3)
  • GC Nr. 5 (1981): Die Außerkraftsetzung von Rechten (Artikel 4)
  • GC Nr. 6 (1982): Das Recht auf Leben (Artikel 6) - ersetzt durch GC Nr. 36 (2018)
  • GC Nr. 7 (1982): Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Artikel 7)
  • GC Nr. 8 (1982): Das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit (Artikel 9)
  • GC Nr. 9 (1982): Die menschenwürdige Behandlung gefangener Personen (Artikel 10)
  • GC Nr. 10 (1983): Meinungsfreiheit (Artikel 19)
  • GC Nr. 11 (1983): Verbot der Kriegspropaganda und der Aufstachelung zu nationalem, rassischem oder religiösem Hass (Artikel 20)
  • GC Nr. 12 (1984): Das Selbstbestimmungsrecht der Völker (Artikel 1)
  • GC Nr. 13 (1984): Gleichheit vor den Gerichten und das Recht auf faires und öffentliches Gehör vor einem unabhängigen gesetzlichen Gericht (Artikel 14)
  • GC Nr. 14 (1984): Nuklearwaffen und das Recht auf Leben (Artikel 6)
  • GC Nr. 15 (1986): Die Stellung von Ausländern im Hinblick auf den Pakt
  • GC Nr. 16 (1988): Das Recht auf Schutz des Privatlebens, der Familie, der Wohnstätte, des Briefverkehrs, der Ehre und des Ansehens (Artikel 17)
  • GC Nr. 17 (1989): Die Rechte des Kindes (Artikel 24)
  • GC Nr. 18 (1989): Das Gleichheitsprinzip
  • GC Nr. 19 (1990): Der Schutz der Familie, das Recht auf Eheschließung und die Gleichheit der Ehepartner (Artikel 23)
  • GC Nr. 20 (1992): Das Verbot der Folter oder grausamer Behandlung oder Strafe (Artikel 17)
  • GC Nr. 21 (1992): Die menschenwürdige Behandlung gefangener Personen (Artikel 10)
  • GC Nr. 22 (1993): Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Artikel 18)
  • GC Nr. 23 (1994): Die Rechte von Minderheiten (Artikel 27)
  • GC Nr. 24 (1994): Fragen betreffend die im Zeitpunkt der Ratifizierung des Paktes oder der Fakultativprotokolle formulierten Vorbehalte
  • GC Nr. 25 (1996): Das Recht auf Teilnahme am öffentlichen Leben, das Wahlrecht und das Recht auf gleichen Zugang zum öffentlichen Dienst (Artikel 25)
  • GC Nr. 26 (1997): Die Kontinuität der Verpflichtungen
  • GC Nr. 27 (1999): Freizügigkeit (Artikel 12)
  • GC Nr. 28 (2000): Die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Artikel 3)
  • GC Nr. 29 (2000): Notstand (Artikel 4)
  • GC Nr. 30 (2002): Die Berichtspflichten der Vertragsstaaten gemäß Artikel 40 des Pakts
  • GC Nr. 31 (2004): Die Rechtsnatur der Paktverpflichtungen
  • GC Nr. 32 (2007): Das Recht auf Gleichberechtigung vor den Gerichten und einen fairen Prozess (Artikel 14)
  • GC Nr. 33 (2008): Die Verpflichtung der Vertragsstaaten nach dem Fakultativprotokoll des Pakts
  • GC Nr. 34 (2011): Meinungsfreiheit (Artikel 19) - ersetzt GC Nr. 10
  • GC Nr. 35 (2014): Persönliche Freiheit und Sicherheit (Artikel 9)
  • GC Nr. 36 (2018): Recht auf Leben (Artikel 6) (Information des DIMR)
  • GC Nr. 37 (2020): Das Recht auf friedliche Versammlung (Artikel 21) (Information des DIMR)

Die offiziellen englischen Texte der General Comments sind in der Datenbank des Hochkommissariats für Menschenrechte abrufbar.

Beteiligungsmöglichkeiten für zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs)

Der Menschenrechtsausschuss begrüßt Berichte und Informationen von zivilgesellschaftlichen Organisationen als Ergänzung zum Staatenbericht. Dabei können Informationen in allen Stadien des Staatenberichtsverfahrens eingereicht werden, beginnend mit der Sitzung der Länderarbeitsgruppe für die LOIPR über den Termin zur Berichtsprüfung bis hin zum Follow-up Bericht des Staates.
Sowohl für die Vorbereitung der LOIPR als auch vor dem Termin der Berichtsprüfung räumt der Ausschuss Zeit für informelle Treffen mit NGOs ein. Während der Berichtsprüfung und dem „konstruktiven Dialog“ des Ausschusses mit der Regierungsdelegation haben NGOs kein Rederecht. Sie können jedoch beobachtend teilnehmen.

Nichtregierungsorganisationen können auch an der Formulierung von Allgemeinen Bemerkungen mitwirken und dazu Vorschläge beim Ausschuss einreichen.

Ausführliche englischsprachige Informationen zur Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen am Staatenberichtsverfahren bietet das CCPR Centre. Die unabhängige internationale NGO unterstützt zivilgesellschaftliche Organisationen dabei, sich für die Umsetzung des Zivilpakts in ihren jeweiligen Ländern einzusetzen.

Umsetzung des Zivilpakts in Deutschland

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