Europarat

Europäische Menschenrechtskonvention

Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) ist das Kernstück des Menschenrechtsschutzes in Europa. Sie wurde am 4. November 1950 von 13 Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnet, darunter auch Deutschland.  Die EMRK trat 1953 in Kraft und gilt heute für mehr als 830 Millionen Menschen in 47 Staaten.

Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert bürgerliche und politische Menschenrechte wie das Verbot von Folter und von Sklaverei, das Recht auf Freiheit, auf Privat- und Familienleben, auf ein faires Gerichtsverfahren und die Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Das erste Zusatzprotokoll von 1952 umfasst den Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung und das Recht auf freie Wahlen. Weitere Fakultativprotokolle  betreffen die Abschaffung der Todesstrafe, die Freizügigkeit, das Verbot von Kollektivausweisungen und verfahrensrechtliche Schutzvorschriften bei Ausweisungen sowie ein umfassendes Diskriminierungsverbot. Um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention sicherzustellen, führte die EMRK eine Kontrolle der Staaten durch unabhängige Gremien ein, zunächst durch die Europäische Kommission für Menschenrechte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), seit 1998 allein durch den EGMR als ständigen Gerichtshof.

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