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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde 1959 in Straßburg errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention sicherzustellen. Ein Verfahren vor dem Gerichtshof wird in aller Regel durch die Beschwerde einer Einzelperson ausgelöst, die sich in ihren Menschenrechten verletzt sieht. Eher selten urteilt der EGMR über die Beschwerde eines Staates gegen einen anderen Staat.

Grundsätzlich müssen vor einer Beschwerde beim EGMR erst alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sein. Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn innerstaatliche Rechtsmittel unzureichend oder unwirksam sind; das kann gerade bei schweren oder systematischen Menschenrechtsverletzungen der Fall sein. Die Urteile des EGMR sind für die betroffenen Staaten bindend. Wenn eine Menschenrechtsverletzung auf einem Gesetz beruht, sind die Staaten zu einer Änderung des Gesetzes verpflichtet.

Der Gerichtshof sieht die Europäische Menschenrechtskonvention nicht als statischen Text, sondern als ein „lebendiges Instrument“, das im Lichte der jeweils aktuellen Verhältnisse ausgelegt werden muss. Damit können neue menschenrechtliche Herausforderungen erfasst werden. In Deutschland ist die Europäische Menschenrechtskonvention bei der Auslegung der im Grundgesetz garantierten Grundrechte von allen Staatsorganen zu berücksichtigen.  Deshalb sind nicht nur die gegen Deutschland ergangenen Urteile von Bedeutung, sondern alle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

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