Vereinte Nationen: Menschenrechtsabkommen

Konvention gegen Verschwindenlassen (CPED)

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance ; CPED) wurde am 20. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (Resolution 61/177). Es trat am 23. Dezember 2010 völkerrechtlich in Kraft.

Das Übereinkommen definiert die komplexe Menschenrechtsverletzung des gewaltsamen Verschwindenlassens als „die Festnahme, der Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird".

Oft geht das Verschwindenlassen mit anderen Menschenrechtsverletzungen wie Folter oder außergerichtlichen Hinrichtungen einher. Die Vertragsstaaten verpflichten sich dazu, Verschwindenlassen als Straftat zu definieren und zu ahnden.

Opfer sind im Sinne des Übereinkommens nicht nur die verschwundenen Personen selbst, sondern auch „jede natürliche Person, die als unmittelbare Folge eines Verschwindenlassens geschädigt worden ist“ (Artikel 24), also meist Familienangehörige.

Text und Ratifikationsstand

Der offizielle englische Text und die deutsche Übersetzung der Konvention gegen Rassismus sind in unserer Datenbank als PDF verfügbar.

Den aktuellen Stand der Ratifikation verzeichnet die United Nations Treaty Collection.

UN Ausschuss

Die Einhaltung des Übereinkommens wird vom Ausschuss gegen das Verschwindenlassen (Committee on Enforced Disappearances, CED) überwacht. Er prüft die Staatenberichte (Art. 29), führt Länderbesuche durch (Art. 33) und kann selbstständige Untersuchungen anstrengen (Art. 34). Das Übereinkommen sieht außerdem die Möglichkeit für Individualbeschwerden vor (Art. 31), die vom Ausschuss überprüft werden. Eine Besonderheit ist die Befugnis des Ausschusses, dringliche Mitteilungen über das Verschwinden einer Person entgegenzunehmen und vom betreffenden Vertragsstaat Informationen über den Verbleib der betreffenden Person anzufordern (Art. 30).

Eine umfassende Dokumentation der Arbeit des Ausschusses gegen das Verschwindenlassen gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR)

Staatenberichtsverfahren

Die Vertragsstaaten der Konvention gegen das Verschwindenlassen müssen nicht periodisch über die Umsetzung in ihrem Land berichten, sondern zwei Jahre nach der Ratifizierung einen umfassenden Bericht erstatten. Ausschussmitglieder, die als Berichterstatter*innen für den jeweiligen Staat benannt werden, erstellen daraufhin eine Fragenliste (List of Issues), die der Staat nochmals beantworten kann. Auf dieser Grundlage sowie weiteren Informationen etwa von Nichtregierungsorganisationen und Nationalen Menschenrechtsinstitutionen erfolgt dann der mündliche „konstruktive Dialog“ zwischen dem Staat und dem Ausschuss. Das vorläufige Ende dieses Verfahrens bilden die Abschließenden Empfehlungen (Concluding Observations) des Ausschusses mit Fristen für deren Umsetzung.

Eine Übersicht über frühere und geplante Sitzungen des Ausschusses zur Überprüfung von Staatenberichten gibt es in der Rubrik „Sessions“ auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR).

Individualbeschwerdeverfahren

Der Ausschuss gegen das Verschwindenlassen kann nach Art. 31 des Übereinkommens Individualbeschwerden gegen einen Staat entgegennehmen, sofern der betreffende Staat dieses Verfahren für sich akzeptiert hat.In der Beschwerde kann eine Einzelperson darlegen, warum sie der Meinung ist, durch den Vertragsstaat in einem oder mehreren vom Übereinkommen garantierten Rechten verletzt worden zu sein.

Der Ausschuss hat bisher erst über eine Individualbeschwerde entscheiden müssen (2016). Dies liegt zum großen Teil darin begründet, dass bisher nur rund ein Drittel der Vertragsstaaten dieses Verfahren anerkannt haben.

Leitprinzipien und Stellungnahmen (Guiding principles and Statements)

Im April 2019 beschloss der Ausschuss Leitprinzipien für die Suche nach verschwundenen Personen. Auf Grundlage der Erfahrungen des Ausschusses wurden sie erarbeitet, um (nicht nur) den Vertragsstaaten Richtlinien und Grundsätze für die wirkungsvolle Suche nach Verschwundenen zu bieten.

Substantielle Stellungnahmen hat der Ausschuss verfasst zur Problematik der Militärgerichtsbarkeit und zur Interpretation des Rückwirkungsverbots bei Fällen des Verschwindenlassens.

Allgemeine Bemerkungen (General Comments)

Im August 2022 hatte der Ausschuss einen Konsultationsprozess zu seiner ersten Allgemeinen Bemerkung zum Thema "Verschwindenlassen von Personen im Migrationskontext" eingeleitet. Im September 2023 wurde die Allgemeine Bemerkung veröffentlicht.

GC Nr. 1 (2023): Verschwindenlassen von Personen im Migrationskontext

Beteiligungsmöglichkeiten für zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs)

Für den Ausschuss spielen Informationen und Berichte zivilgesellschaftlicher Organisationen eine wichtige Rolle in allen Aspekten seiner Arbeit. Diese können an allen öffentlichen Sitzungen des Ausschusses beobachtend teilnehmen. Ein Rederecht haben sie zu festen Tagesordnungspunkten, nicht aber während des „konstruktiven Dialogs“ mit der Regierungsdelegation.

Umsetzung der Konvention gegen Verschwindenlassen in Deutschland

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