Vereinte Nationen: Menschenrechtsabkommen

Umsetzung CPED in Deutschland

Ratifikation der Konvention gegen Verschwindenlassen

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CPED) am 24. September 2009 ratifiziert. Der Pakt trat am 23. Dezember 2010 in Kraft (BGBl 2009 II, S. 932). Mit der Ratifizierung hinterlegte Deutschland Erklärungen, wie bestimmte Artikel unter Berücksichtigung des deutschen Grundgesetzes und der Strafprozessordnung anzuwenden sind.

Die Anerkennung der Individualbeschwerde nach Artikel 31 und der Staatenbeschwerde nach Artikel 32 erfolgte am 26. Juni 2012 (BGBL 2012 II, S. 741).

Staatenberichtsverfahren

Staatenbericht

Die Bundesregierung hat im März 2013 den Staatenbericht eingereicht.

Staatenbericht: List of Issues (LOI)

Der Ausschuss hat im Oktober 2013 die Fragenliste (List of Issues, LOI) für die Berichtsprüfung erstellt. Deutschland hat im Februar 2014 darauf geantwortet.

Staatenbericht: Eingaben von NGOs

Eingaben/Submissions von zivilgesellschaftlichen Organisationen für die List of Issues

Staatenbericht: Abschließende Bemerkungen (Concluding Observations)

Die Prüfung des Berichts erfolgte während der 6. Sitzung des Ausschusses am 17. und 18. März 2014.

Nach der Prüfung veröffentlichte der Ausschuss seine Abschließenden Bemerkungen.

Staatenbericht: Follow-up

Deutschland hat eine zentrale Verpflichtung des Übereinkommens − einen eigenen Straftatbestand einzuführen − bisher nicht umgesetzt. Als Begründung hierfür wurde nach der Ratifizierung und erneut im Juli 2020 angeführt, dass dies aufgrund bestehender Straftatbestände wie zum Beispiel Freiheitsberaubung, Geiselnahme oder erpresserischer Menschenraub rechtlich nicht erforderlich sei.

Der Ausschuss gegen das Verschwindenlassen stellte jedoch fest, dass die angeführten Einzelstraftatbestände und Rechtsnormen dem spezifischen Unrechtsgehalt der multiplen Menschenrechtsverletzung des gewaltsamen Verschwindenlassens und den Vorgaben aus Artikel 2 und 4 des Übereinkommens nicht gerecht würden. Er forderte Deutschland auf, diese Verpflichtung erneut zu prüfen und dem Ausschuss bis März 2020 zu berichten, wie man diese umsetzen werde.

Der Ausschuss beriet am 22. März 2023 in öffentlicher Sitzung erneut mit der deutschen Delegation über diese Position und weitere Informationen zur Umsetzung des Übereinkommens in Deutschland. Das Deutsche Institut für Menschenrechte und zwei Nichtregierungsorganisationen hatten hierzu Stellungnahmen beim Ausschuss eingereicht. Die Bundesregierung vertrat in dieser Sitzung erneut die Auffassung, dass man einen eigenen Straftatbestand nicht für erforderlich halte. Die Ausschussmitglieder machten hingegen sehr deutlich, dass 13 Jahre nach Ratifizierung eine vollständige Umsetzung der Verpflichtungen aus Artikel 2 und 4 der Konvention überfällig sein.

Im Zusammenhang mit der Reform des Völkerstrafgesetzbuches hat das Bundesministerium der Justiz im September 2023 einen Entwurf für einen Straftatbestand des „Verschwindenlassen von Personen“ im Strafgesetzbuch vorgelegt, der noch vor Jahresende in die parlamentarische Beratung gegen soll.

Entsprechend dem Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1 des Übereinkommens hat Deutschland zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens einen Staatenbericht vorgelegt. Die Prüfung des Berichts und der „konstruktive Dialog“ mit der deutschen Delegation erfolgten während der 6. Sitzung des Ausschusses am 17. und 18. März 2014. Die Abschließenden Bemerkungen und Empfehlungen an Deutschland legte der Ausschuss im April 2014 vor.

Darin wurde Deutschland aufgefordert, entsprechend Artikel 29 Absatz 4 des Übereinkommens bis März 2020 zu berichten, wie die Empfehlungen des Ausschusses umgesetzt wurden. Auf der Grundlage dieser Informationen führte der Ausschuss am 22. März 2023 einen erneuten Dialog mit der deutschen Delegation.

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