Vereinte Nationen: Menschenrechtsabkommen

Umsetzung CPED in Deutschland

Ratifikation der Konvention gegen Verschwindenlassen

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CPED) am 24. September 2009 ratifiziert. Der Pakt trat am 23. Dezember 2010 in Kraft (BGBl 2009 II, S. 932). Mit der Ratifizierung hinterlegte Deutschland Erklärungen, wie bestimmte Artikel unter Berücksichtigung des deutschen Grundgesetzes und der Strafprozessordnung anzuwenden sind.

Die Anerkennung der Individualbeschwerde nach Artikel 31 und der Staatenbeschwerde nach Artikel 32 erfolgte am 26. Juni 2012 (BGBL 2012 II, S. 741).

Staatenberichtsverfahren

Staatenbericht

Die Bundesregierung hat im März 2013 den Staatenbericht eingereicht.

Staatenbericht: List of Issues (LOI)

Der Ausschuss hat im Oktober 2013 die Fragenliste (List of Issues, LOI) für die Berichtsprüfung erstellt. Deutschland hat im Februar 2014 darauf geantwortet.

Staatenbericht: Eingaben von NGOs

Eingaben/Submissions von zivilgesellschaftlichen Organisationen für die List of Issues

Staatenbericht: Abschließende Bemerkungen (Concluding Observations)

Die Prüfung des Berichts erfolgte während der 6. Sitzung des Ausschusses am 17. und 18. März 2014.

Nach der Prüfung veröffentlichte der Ausschuss seine Abschließenden Bemerkungen.

Staatenbericht: Follow-up

Am 6. Juni 2024 beschloss der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts“. Dies umfasst auch die Einführung eines eigenen Straftatbestandes zum Verschwindenlassen von Personen in das deutsche Strafgesetzbuch (StGB). Mit diesem neuen § 234b setzt Deutschland 15 Jahre nach Ratifikation des Internationalen Übereinkommens gegen das Verschwindenlassen eine zentrale Verpflichtung dieses Menschenrechtsabkommens um.

Noch im März 2023 hatte die Bundesregierung gegenüber dem zuständigen Vertragsausschuss in öffentlicher Sitzung die langjährige Position bekräftigt, dass die im Übereinkommen definierte Menschenrechtsverletzung hinreichend durch bestehende Tatbestände des deutschen Strafrechts (etwa Freiheitsberaubung, Geiselnahmen, etc.) erfasst wird. Der Ausschuss hingegen betonte erneut, dass das gewaltsame Verschwindenlassen gerade keine Aneinanderreihung oder Kombination verschiedener Straftaten ist, sondern ein einziges, komplexes Verbrechen. Die angeführten Einzelstraftatbestände und Rechtsnormen würden dem spezifischen Unrechtsgehalt der multiplen Menschenrechtsverletzung des gewaltsamen Verschwindenlassens und den Vorgaben aus Artikel 2 und 4 des Übereinkommens nicht gerecht. Die Ausschussmitglieder machten sehr deutlich, dass eine vollständige Umsetzung der Verpflichtungen im nationalen Strafrecht überfällig sein.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hatte sich mit einer ausführlichen juristischen Analyse zur Notwendigkeit eines eigenen Straftatbestandes in die Gesetzesberatungen eingebracht und begrüßt die Einführung des Paragrafen 234b.

Entsprechend dem Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1 des Übereinkommens hat Deutschland zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens einen Staatenbericht vorgelegt. Die Prüfung des Berichts und der „konstruktive Dialog“ mit der deutschen Delegation erfolgten während der 6. Sitzung des Ausschusses am 17. und 18. März 2014. Die Abschließenden Bemerkungen und Empfehlungen an Deutschland legte der Ausschuss im April 2014 vor.

Darin wurde Deutschland aufgefordert, entsprechend Artikel 29 Absatz 4 des Übereinkommens bis März 2020 zu berichten, wie die Empfehlungen des Ausschusses umgesetzt wurden. Auf der Grundlage dieser Informationen führte der Ausschuss am 22. März 2023 einen erneuten Dialog mit der deutschen Delegation.

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