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EU-Asylreform: Menschenrechte Geflüchteter gefährdet

Ein systematischer Freiheitsentzug allein aufgrund eines Asylantrags widerspricht der Genfer Flüchtlingskonvention. © Hieronymus Ukkel/pixelio.de

Anfang Juni 2023 haben sich die EU-Innenminister*innen auf eine Position zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geeinigt. Anna Suerhoff, Wissenschaftliche Mitarbeiterin des Deutschen Instituts für Menschenrechte mit dem Schwerpunkt Asyl und Migration, erläutert, warum die Reformvorschläge die Menschenrechte von Geflüchteten massiv beschneiden würden.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) gibt Mindeststandards für die Behandlung von Asylanträgen und den Umgang mit Schutzsuchenden in der EU vor. Nun haben sich die EU-Mitgliedstaaten Anfang Juni auf eine Reform geeinigt. Was bedeutet die Reform für die Menschenrechte von Geflüchteten?

Anna Suerhoff: Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit bilden das Fundament der Europäischen Union und geben daher auch die Leitlinien für ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem vor. Dennoch ist die Diskussion um die Aufnahme von Geflüchteten in Europa seit Jahren von Abschottung, Begrenzung und Entmenschlichung geprägt. Diese Abkehr von flüchtlingsrechtlichen Grundsätzen spiegelt sich auch in den aktuellen Reformvorschlägen wider. Geflüchtete werden in zunehmendem Maße als Bedrohung oder zumindest als Belastung angesehen.

„In den Reformvorschlägen spiegelt sich die Abkehr von flüchtlingsrechtlichen Grundsätzen wider. Geflüchtete werden in zunehmendem Maße als Bedrohung oder zumindest als Belastung angesehen.“

© DIMR/B. Dietl
Anna Suerhoff 
Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Schon jetzt werden ihre Rechte in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten verletzt und massiv eingeschränkt. Das betrifft insbesondere das Recht auf Zugang zu einem fairen Asylverfahren und die menschenwürdige Aufnahme und Versorgung Schutzsuchender. Es gibt zahlreiche Berichte, dass Asylsuchende gewaltsam ohne Prüfung ihrer Asylgründe über die Grenze in die Anrainerstaaten der EU gebracht werden. In anderen Fällen werden Menschen über Wochen in gefängnisähnlichen Lagern umgeben von Stacheldraht und Wachtürmen untergebracht, darunter auch Familien und Kinder. Menschen mit traumatischen Fluchterlebnissen brauchen einen sicheren Ort, um zur Ruhe zu kommen und sich mithilfe von rechtlichem und psychologischem Beistand auf das Asylverfahren vorzubereiten.

Die geplante Reform schafft in Bezug auf diese Missstände keine Abhilfe, sondern entfernt sich weiter von menschenrechtlichen Grundprinzipien und droht die Aushöhlung des europäischen Flüchtlingsschutzes weiter voranzutreiben, etwa durch beschleunigte Asylverfahren an den Außengrenzen der EU.

Beschleunigte Asylverfahren an den EU-Außengrenzen sind tatsächlich ein Kernstück der Reform. Warum ist dies aus menschenrechtlicher Sicht so bedenklich?

Suerhoff: Menschen aus Herkunftsländern, denen im europäischen Durchschnitt in weniger als 20 Prozent der Fälle eine Flüchtlingsanerkennung oder ein subsidiärer Schutzstatus zugesprochen wird, sollen ein beschleunigtes Grenzverfahren durchlaufen. Die Vorschläge sehen vor, dass Schutzsuchende an den EU-Außengrenzen zunächst als nicht eingereist gelten, obwohl sie bereits europäischen Boden betreten haben. Auch wenn der Verordnungsentwurf nicht explizit von Haft spricht, ist nicht ersichtlich, wie das Einreiseverbot während der Grenzverfahren ohne geschlossene Aufnahmezentren oder erhebliche Freiheitsbeschränkungen durchzusetzen ist. Selbst Familien mit Kindern oder besonders vulnerable Geflüchtete sollen nicht per se ausgenommen werden.

Ein systematischer Freiheitsentzug allein aufgrund eines Asylantrags widerspricht der Genfer Flüchtlingskonvention. Zudem zeigen die bisherigen Erfahrungen mit Aufnahmelagern und Transitzonen an den EU-Außengrenzen, dass eine menschenwürdige Aufnahme und Unterbringung sowie Zugang zu Rechtsberatung unter diesen Bedingungen in der Regel nicht gewährleistet ist.

Die EU-Innenminister*innen haben sich auch darauf geeinigt, das Konzept der sicheren Drittstaaten auszuweiten. Was bedeutet das für Asylsuchende und wie positioniert sich das Institut dazu?

Suerhoff: Reist eine schutzsuchende Person über einen von der EU oder einem Mitgliedstaat als sicher deklarieren Drittstaat ein, so kann der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Person ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asylgründe in diesen Drittstaat abgeschoben werden. Der vorliegende Ratsentwurf senkt die Anforderungen an die Einstufung nun erheblich: Staaten können demnach als sicher erklärt werden, obwohl bestimmte Regionen oder Personengruppen innerhalb des Landes nicht sicher sind.

Inhaltliche Asylprüfungen können in der Folge in Drittstaaten ausgelagert werden, die die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet haben und in denen deutlich geringere Standards im Aufnahme- und Asylsystem gelten. Als Folge könnten sogenannte Kettenabschiebungen in die Herkunftsländer drohen, was einen Verstoß gegen den Non-Refoulement-Grundsatz bedeuten würde. Dieser Grundsatz besagt, dass Menschen nicht in Länder zurückgeschickt werden dürfen, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.

Unter dem Stichwort „Solidaritätsmechanismus“ soll künftig die Verantwortung bei der Aufnahme von geflüchteten Menschen zwischen den EU-Außenstaaten und den anderen EU-Mitgliedstaaten geteilt werden. Werden die Rechte von Geflüchteten bei diesem Mechanismus mitgedacht?

Suerhoff: Die EU hält im Grundsatz am geltenden Verteilungssystem fest. Es gilt weiterhin das Prinzip des Ersteinreisestaates. Das heißt in der Praxis, dass die Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen weiterhin für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sind. Zwar sollen die anderen Mitgliedstaaten stärker in die Pflicht genommen werden. Allerdings muss ihre „Solidarität“ nicht unbedingt in der Übernahme von Asylsuchenden aus Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen liegen, sondern kann auch aus Kompensationszahlungen bestehen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen entlastet werden, so dass weiterhin mit überlasteten Aufnahmezentren und völkerrechtswidrigen Pushbacks zu rechnen ist.

„Familien mit Kindern und besonders vulnerable Schutzsuchende sollten aus den Grenzverfahren herausgenommen werden und die Anwendung des Konzepts der sicheren Drittstaaten sollte stärkeren Einschränkungen unterliegen.“

© DIMR/B. Dietl
Anna Suerhoff 
Wissenschaftliche Mitarbeiterin

In der Gesamtschau bedeuten die vorgeschlagenen Regelungen des GEAS eine massive Verschlechterung des Menschenrechtsschutzes. Auf welche Nachbesserungen sollte die Bundesregierung am dringendsten bestehen?

Suerhoff: Die Bundesregierung sollte sich zumindest in den Punkten weiter stark machen, die sie bereits in den vorherigen Verhandlungen eingebracht hatte. Das heißt, Familien mit Kindern und besonders vulnerable Schutzsuchende sollten aus den Grenzverfahren herausgenommen werden und die Anwendung des Konzepts der sicheren Drittstaaten sollte stärkeren Einschränkungen unterliegen. Hinzu kommt, dass aktuell noch ein Entwurf für Regelungen bei einer „Instrumentalisierung“ von Schutzsuchenden auf dem Tisch liegt, der die Mindeststandards bei der Aufnahme und im Asylverfahren noch einmal erheblich senken könnte. Die Bundesregierung hatte sich im Dezember 2022 klar dagegen positioniert. Wir hoffen, dass sie diese Position halten wird.

Zur Person

Anna Suerhoff ist seit 2019 wissenschaftliche Mitarbeiterin am Deutschen Institut für Menschrechte. Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen im Bereich des Asyl- und Migrationsrechts.

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Sichere Herkunftsländer

Nach deutschem Recht (Artikel 16 GG) und unter engeren Voraussetzungen nach dem maßgeblichen EU-Recht können Länder zu Sicheren Herkunftsländern erklärt werden. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass in diesen Ländern grundsätzlich für niemanden eine Verfolgungsgefahr besteht oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Für die Betroffenen resultieren daraus umfassende, pauschale Einschränkungen mit Blick auf ihre Erfolgschancen und den Rechtsschutz im Asylverfahren wie auch hinsichtlich ihrer Rechte während ihres Aufenthaltes.

Die Genfer Flüchtlingskonvention

Abkommen und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Durch den Beitritt zum „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, der sogenannten Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, und dem Protokoll von 1967 verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten Flüchtlingen Schutz in ihrem Land zu bieten. Die Konvention definiert, wer Flüchtling ist und welche Rechte sich aus diesem Status ergeben.

Das völkerrechtliche Prinzip der Nichtzurückweisung

Das völkerrechtliche Prinzip der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) verbietet die Zurückweisung, Ausweisung, Auslieferung oder Abschiebung von Personen, wenn die Annahme besteht, dass ihnen im Zielland Verfolgung, Folter oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.

Artikel 33 Genfer Flüchtlingskonvention

„1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse*, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“

*Erklärung zum Begriff „Rasse“: Der Begriff verweist hier auf Bedrohungslagen, die auf Rassismus basieren. Da der Begriff suggeriert, es könne unterschiedliche menschliche „Rassen“ geben, setzt sich das Institut dafür ein, ihn durch andere Formulierungen (Übersetzungen) zu ersetzen, die deutlich machen, dass es Rassismus gibt, aber keine „Rassen“.

Publikationen zu diesem Thema

Weitere Informationen

Ansprechpartner*in

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Anna Suerhoff

Wissenschaftliche Mitarbeiterin
(abwesend bis April 2025)

Telefon: 030 259 359 - 487

E-Mail: suerhoff(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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