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Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten gelten auch in der Entwicklungszusammenarbeit

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Das deutsche Engagement für den Schutz von Naturschutzgebieten in Zentralafrika ist in den letzten Jahren international und national verstärkt auf den Prüfstand gestellt worden. Internationale NGOs, wie Rainforest UK, erhoben Vorwürfe gegen internationale Geber und ihre Partnerinstitutionen, dass Parkmitarbeitende schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Diese Vorwürfe waren auch Gegenstand einer Reihe von parlamentarischen Anfragen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages.

Die Vorwürfe betreffen den Nationalpark La Salonga in der Demokratischen Republik Kongo und andere Schutzgebiete in Zentralafrika, von denen viele von der deutschen Entwicklungszusammenarbeit über die KfW Entwicklungsbank (KfW) unterstützt werden. Naturschutz werde, so die Vorwürfe, vor sozialen Zielen priorisiert, die lokalen Bewohner_innen inklusive Indigenen würde dabei in ihren Menschenrechten verletzt und sie hätten keine Möglichkeiten, an den Entwicklungschancen teilzuhaben. Im Fall des Parks La Salonga richtete sich ein Großteil der Kritik gegen die mit der Bewachung des Parkes betrauten Parkmitarbeitenden (Ökoguards), insbesondere das Fehlen einer angemessenen Ausbildung. Eine grundlegendere Kritik ist der Ausschluss und/oder die mangelnde Beteiligung der lokalen Gemeinschaften an der Errichtung, Verwaltung und am Vorteilsausgleich dieses und anderer Parks.

Gleichzeitig werden derzeit neue Biodiversitätsziele verhandelt, die im nächsten Jahr in Kunming, China, von der Staatengemeinschaft beschlossen werden sollen. Diese Ziele sollen die 2010 in Aichi, Japan, vereinbarten Ziele ersetzen. Bisherigen Textentwürfen zufolge sollen im nächsten Jahrzehnt mindestens 30 Prozent der Landflächen und Meere der Welt geschützt werden, um die Zerstörung der biologischen Vielfalt des Planeten zu verhindern, im Vergleich zu 17 Prozent im letzten Jahrzehnt.  Wenn mehr Schutzgebiete eingerichtet werden sollen, müssen Vorkehrungen zum Schutz der Rechte indigener und anderer Gemeinschaften, die in oder in der Nähe von Schutzgebieten leben, getroffen und von allen Beteiligten wirksam umgesetzt werden. Insbesondere müssen lokale Bewohner_innen ein Mitspracherecht bei der Einrichtung der Parks haben.

Im Herbst 2019 beauftragte die KfW ein auf Fragen der Sicherheit und der Gemeindebeteiligung spezialisiertes Beratungsunternehmen mit der Bewertung der Sicherheits-, Umwelt- und Sozialmanagementsysteme im Naturschutzgebiet in La Salonga in der Demokratischen Republik Kongo. Die KfW beauftragte das Deutsche Institut für Menschenrechte, sie und das Beratungsunternehmen bei der Einbeziehung und Bewertung von Menschenrechtsaspekten in diese Bewertung zu beraten. Das als unabhängige_r Berater_in beauftragte Institut hatte Zugang zu den einschlägigen Unterlagen und nahm an Treffen zwischen der KfW und dem Beratungsunternehmen teil. Das Institut schlug menschenrechtliche Schwerpunktbereiche für die Untersuchung vor, kommentierte die Arbeitsprodukte und beriet über weitere einzubeziehende Aspekte. Das Institut beteiligte sich nicht an den von der Consulting durchgeführten Felduntersuchungen, und sein Mandat umfasste nicht die Überprüfung der Vorwürfe gegen kongolesische Parkmitarbeitende in La Salonga.

In diesem Positionspapier fasst das Institut die Punkte seiner menschenrechtlichen Beratung der KfW zusammen und zieht Schlussfolgerungen, die für das gesamte Umwelt- und Sozialmanagement (ESM) dieses und anderer Engagements von Bedeutung sind. Sie betreffen insbesondere die Ausübung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Kapazitäten der Partner_innen, die Kombination komplementärer Ansätze der deutschen Entwicklungszusammenarbeit, die Anwendung und Weiterentwicklung des Umwelt- und Sozialmanagementsystems der KfW, die Erhöhung der Transparenz, die Verbesserung der Beschwerdemechanismen, und der Wissensbasis.

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