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Lücken in der Berichterstattung zum Lieferkettengesetz vermeiden

Das Institut begrüßt die Vereinheitlichung der Berichtspflichten der Unternehmen bezüglich Nachhaltigkeit, Umwelt- und Menschenrechtsschutz. © iStock.com/Geber86

· Meldung

Anlässlich einer schriftlichen Anhörung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) hat das Deutsche Institut für Menschenrechte am 19. April 2024 Stellung bezogen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtline (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive), kurz CSRD genannt. Diese Richtlinie verpflichtet große Unternehmen in einem Bericht offenzulegen, wie sie Nachhaltigkeitsthemen in ihren Strategien, Prozessen und Produkten berücksichtigen. Heute veröffentlicht das Institut die Stellungnahme in der barrierefreien Fassung.

Der Referentenentwurf folgt den Vorgaben in der CSRD im Wesentlichen eins zu eins. Im Rahmen der nationalen Umsetzung der CSRD bestehen jedoch Möglichkeiten zur Verbesserung. Insbesondere bei der Ersetzungsbefugnis mit Blick auf den Bericht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und bei den Anforderungen an Prüfer*innen der Nachhaltigkeitsberichte und deren Ausbildung sieht das Institut Nachbesserungsbedarf.

Transparenz über menschenrechtliche Sorgfaltspflichten gewährleisten

Das Institut begrüßt es, dass Berichtspflichten der Unternehmen in den Themenfeldern Nachhaltigkeit, Umwelt- und Menschenrechtsschutz  harmonisiert und vereinheitlicht werden. Dies hat Vorteile sowohl für berichtspflichtige Unternehmen als auch für weitere Akteure wie Aktionär*innen und Verbraucher*innen. Für sie und auch für Betroffene von Menschenrechtsverstößen unter Beteiligung von oder unmittelbar durch Unternehmen gilt, dass sie kaum die Ressourcen oder den Überblick haben, mannigfache und dabei ähnliche Berichte zu analysieren.

Der Referentenentwurf sieht jedoch vor, dass die Berichterstattung zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG durch den Nachhaltigkeitsbericht gemäß der CSRD ersetzt werden kann. „Wenn Unternehmen nicht mehr verpflichtet sind, Transparenz über die Umsetzung ihrer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten zu schaffen, entstehen wesentliche Lücken in der Berichterstattung“, so Lissa Bettzieche, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Deutschen Institut für Menschenrechte. „Der Gesetzgeber muss bei der Umsetzung der CSRD darauf achten, Berichtspflichten so zu vereinheitlichen, dass nach wie vor eine möglichst lückenloseTransparenz über die Umsetzung sämtlicher Sorgfaltpflichten gewährleistet ist“, so die Juristin weiter. Eine Möglichkeit sei zum Beispiel, den CSRD-Bericht um einen Berichtsteil zu ergänzen, der die Prüfbehörde des LkSG, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), addressiert und die fehlenden und dennoch wesentliche Aspekte der Berichterstattung gemäß LkSG enthält.

Ausbildung von Wirtschaftsprüfer*innen nachbessern

Nachbesserungsbedarf sieht das Institut auch in der Ausbildung von Wirtschaftsprüfer*innen. „Wirtschaftsprüfer*innen spielen eine entscheidende Rolle, um die Qualität von Nachhaltigkeitsberichten zu gewährleisten“, erklärt Bettina Braun, wissenschaftliche Mitarbeiterin des Instituts. Die Berichte umfassten eine Vielzahl an komplexen und vielschichtigen Themen gemäß des European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Prüfer*innen sollten im Rahmen ihrer Ausbildung ein Verständnis für menschenrechtliche Probleme, wie zum Beispiel Zwangsarbeit in der Wertschöpfungskette, und für die Rechte von indigenen Gemeinschaften in Drittstaaten erlangen, damit sie beurteilen könnten, ob über wesentliche negative Auswirkungen im Sinne des § 289c Absatz 2 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs in der Entwurfsfassung berichtet werde, so Braun. „Wir empfehlen, dass die Ausbildung von Wirtschaftsprüfer*innen bei menschenrechtsrelevanten Themen soziale und menschenrechtlichen Risiken für die in ESRS S1-4 genannten vier Betroffenengruppen umfasst.“ Zudem sollte die Bestimmung zur Wesentlichkeit der Auswirkungen im Sinne der ESRS auf den UN-Leitprinzipien und OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen beruhen.

Die CSRD ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften müssen 18 Monate später von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Diese Umsetzungsfrist endet am 5. Juli 2024. Im Zuge der Umsetzung überprüft die Bundesregierung den bestehenden Rechtsrahmen und passt ihn im parlamentarischen Verfahren punktuell an.

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