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Das Recht auf eine unverzügliche Geburtenregistrierung nach der UN-Kinderrechtskonvention und seine Durchsetzung

Die Geburtsurkunde ist das zentrale Dokument, um die eigene Identität nachzuweisen. Die UN-Kinderrechtskonvention sieht in Artikel 7 vor, dass Kinder „unverzüglich“ nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen sind. Was „unverzüglich“ jedoch bedeutet, darauf gibt der Text der UN-Kinderrechtskonvention keine direkte Antwort, und auch im weiteren deutschen Recht gibt es hier keine nähere Konkretisierung. Eine solche Konkretisierung wird jedoch dringend benötigt. Mit dieser Analyse möchte die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention die Frage klären, welcher Zeitraum als „unverzüglich“ im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention anzusehen ist. Im zweiten Teil geht es um die konkrete Durchsetzung der Rechte in der Praxis.

Nicht gedruckt erhältlich

Autor*in: Stephan Gerbig, Sigrun Krause, Katja Schubert
Themen: Kinderrechte
Herausgeber*in: Deutsches Institut für Menschenrechte

Größe: (PDF, 2,39 MB)
ISBN: 978-3-946499-84-8 (PDF)
URN: urn:nbn:de:0168-ssoar-75913-4
Seiten: 68
Erschienen: 10/2021

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