Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) festgestellt, dass Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich selbst weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, gesetzlich die Eintragung eines positiven Geschlechtseintrags ermöglicht werden muss, solange das Personenstandsrecht eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts vorsieht. Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2018 gesetzt, um die insoweit verfassungswidrige personenstandsrechtliche Regelung zu korrigieren. Der vorliegende Referentenentwurf dient der gesetzlichen Umsetzung dieser Vorgaben im Personenstandsrecht.