Vereinte Nationen: Menschenrechtsabkommen

Wanderarbeiter-Konvention

Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families, ICMW) wurde am 18. Dezember 1990 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (Resolution 45/158). Die Konvention trat am 1. Juli 2003 völkerrechtlich in Kraft.

Die Konvention schützt Wanderarbeitnehmer*innen und ihre Familienangehörigen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Der Schutz erstreckt sich auf den gesamten Migrationsprozess von der Ausreise über den Aufenthalt bis zur Rückkehr in das Herkunftsland. Adressaten der Konvention sind dementsprechend die Staaten in ihrer Funktion als Herkunfts-, Transit- und Zielstaaten.

Text und Ratifikationsstand

Bislang (Stand September 2020) haben erst 55 Staaten, darunter hauptsächlich Herkunftsländer von Migrant*innen, die Konvention ratifiziert. Deutschland hat ebenso wie die anderen EU-Mitgliedstaaten die Konvention bislang weder unterzeichnet noch ratifiziert.

UN Ausschuss

Der Ausschuss (Committee on Migrant Workers, CMW) kontrolliert die Umsetzung der Konvention in den Vertragsstaaten durch die Prüfung von Staatenberichten. Nach Artikel 77 kann der Ausschuss auch Individualbeschwerden gegen einen Vertragsstaat prüfen, allerdings erst, wenn mindestens zehn Vertragsstaaten entsprechende Erklärungen abgegeben haben. Bislang (Stand September 2020) haben erst vier Staaten das Individualbeschwerdeverfahren akzeptiert.

Der Ausschuss setzt sich aus 14 Expert*innen aus verschiedenen Ländern zusammen. Er tritt in der Regel zweimal im Jahr für die Dauer von jeweils zwei Wochen in Genf zusammen.

Eine umfassende Dokumentation der Arbeit des Ausschusses gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) in englischer Sprache

Staatenberichtsverfahren

Staaten, die die Wanderarbeiter-Konvention ratifiziert haben, müssen nach Artikel 73 ein Jahr nach deren Inkrafttreten einen Erstbericht einreichen, danach alle fünf Jahre einen periodischen Staatenbericht.

Seit 2012 arbeitet der Ausschuss mit einem vereinfachten Berichtsverfahren. Dabei erarbeitet eine tagungsvorbereitende Arbeitsgruppe eine Liste mit Fragen vor der Berichterstattung (List of Issues Prior to Reporting − LOIPR). Die Fragen werden dem jeweiligen Staat zugeschickt. Dessen Antworten werden als Staatenbericht betrachtet.

Die mündliche Überprüfung des Berichts findet in Form eines „konstruktiven Dialogs“ zwischen dem Ausschuss und einer Regierungsdelegation in einer öffentlichen Sitzung in Genf statt. Anschließend verabschiedet der Ausschuss seine Abschließenden Bemerkungen (Concluding Observations), in denen er seine wichtigsten Kritikpunkte zusammenfasst und Empfehlungen zur besseren Umsetzung der Konvention formuliert.

Nationale Menschenrechtsinstitutionen und zivilgesellschaftliche Organisationen können sich mit eigenen Berichten und Stellungnahmen am Staatenberichtsverfahren beteiligen.

Eine Übersicht über frühere und geplante Sitzungen des Ausschusses zur Überprüfung von Staatenberichten gibt es in der Rubrik „Sessions“ auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR).

Individualbeschwerdefahren

Nach Artikel 77 kann der Ausschuss auch Individualbeschwerden gegen einen Vertragsstaat prüfen, allerdings erst, wenn mindestens zehn Vertragsstaaten entsprechende Erklärungen abgegeben haben. Bislang (Stand September 2020) haben erst vier Staaten das Individualbeschwerdeverfahren akzeptiert.

Allgemeine Bemerkungen (General Comments)

Seit 2011 veröffentlicht der Ausschuss Allgemeine Bemerkungen (General comments, GC). Sie legen die Artikel und Bestimmungen der Wanderarbeiter-Konvention näher aus und unterstützen die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten.

Für die folgende Übersicht wurden die Themen der Allgemeinen Bemerkungen ins Deutsche übersetzt.

  • GC Nr.1 (2011): Migrantische Hausangestellte
  • GC Nr. 2 (2013): Rechte von Wanderarbeitnehmer*innen und ihrer Familienangehörigen in einer irregulären Situation
  • GC Nr. 3 (2017): Gemeinsame Allgemeine Bemerkung Nr. 3 des CMW und Nr. 22 des CRC im Kontext der internationalen Migration: Allgemeine Grundsätze
  • GC Nr. 4 (2017): Gemeinsame Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des CMW und Nr. 23 des CRC im Kontext der internationalen Migration: Verpflichtungen der Vertragsstaaten, insbesondere in Bezug auf die Transit- und Bestimmungsländer

Die offiziellen englischen Texte der General Comments sind in der Datenbank des Hochkommissariats für Menschenrechte abrufbar.

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