Vereinte Nationen: Menschenrechtsabkommen

Konvention gegen Folter (CAT)

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CAT) wurde am 10. Dezember 1984 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (Resolution A/RES/39/46) und trat am 16. Juni 1987 völkerrechtlich in Kraft.

Das Verbot der Folter gehört zu den wenigen Menschenrechtsnormen, die ausnahmslose Rechtsgeltung beanspruchen und auch in Notstandssituationen gelten. Jeder Vertragsstaat des Übereinkommens verpflichtet sich, wirksame gesetzgebende, administrative, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um Folter und unmenschliche Behandlung zu verhindern. Eine Auslieferung oder Abschiebung von Personen an Staaten, in denen ihnen Folter droht, ist gemäß Artikel 3 untersagt.

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen (OPCAT) trat am 22. Juni 2006 völkerrechtlich in Kraft. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, unabhängige internationale und nationale Besuchsmechanismen zu etablieren zur Prävention von Folter „an Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist.“ Auf UN-Ebene wurde dazu ein Unterausschuss für Prävention (Subcommittee on Prevention of Torture; SPT) gebildet.

Text und Ratifikationsstand

Der offizielle englische Text und die deutsche Übersetzung der Konvention gegen Folter sind in unserer Datenbank als PDF verfügbar.

Den aktuellen Stand der Ratifikation verzeichnet die United Nations Treaty Collection.

UN Ausschuss

Der UN Ausschuss gegen Folter (Committee against Torture; CAT) kontrolliert, ob die Vertragsstaaten das Folterverbot umsetzen. Dazu prüft der Ausschuss turnusmäßig Staatenberichte (Artikel 19) und befasst sich mit Individualbeschwerden (Artikel 22). Nach Artikel 20 des Übereinkommens kann der Ausschuss entscheiden, eine vertrauliche Untersuchung durchzuführen, wenn er gesicherte Informationen erhält, dass auf dem Gebiet eines Vertragsstaats systematisch gefoltert wird. Zwischenstaatliche Beschwerden sind nach Artikel 21 des Übereinkommens möglich.

Der Ausschuss setzt sich aus zehn Expert*innen zusammen und tritt in der Regel dreimal im Jahr für die Dauer von jeweils drei Wochen in Genf zusammen.

Eine umfassende Dokumentation der Arbeit des Ausschusses gegen Folter gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR).

Staatenberichtsverfahren

Staaten, die das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert haben, müssen einen Erstbericht ein Jahr nach Inkrafttreten beim Ausschuss einreichen, danach in der Regel alle vier Jahre einen periodischen Staatenbericht.

Seit 2007 arbeitet der Ausschuss mit einem vereinfachten Berichtsverfahren. Dabei erarbeitet eine Arbeitsgruppe eine Liste mit Fragen vor der Berichterstattung (List of Issues Prior to Reporting, LOIPR). Die Fragen werden dem jeweiligen Staat zugeschickt. Dessen Antworten werden als Staatenbericht betrachtet.

Die mündliche Überprüfung des Berichts findet in Form eines „konstruktiven Dialogs“ zwischen dem Ausschuss und einer Regierungsdelegation in einer öffentlichen Sitzung in Genf statt. Anschließend verabschiedet der Ausschuss seine Abschließenden Bemerkungen (Concluding Observations), in denen er seine wichtigsten Kritikpunkte zusammenfasst und Empfehlungen zur besseren Umsetzung der Konvention formuliert. Nationale Menschenrechtsinstitutionen und zivilgesellschaftliche Organisationen können sich mit eigenen Berichten und Stellungnahmen am Staatenberichtsverfahren beteiligen.

Eine Übersicht über frühere und geplante Sitzungen des Ausschusses gegen Folter zur Überprüfung von Staatenberichten gibt es in der Rubrik „Sessions“ auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR).

Individualbeschwerdefahren

Der Ausschuss gegen Folter kann Individualbeschwerden gegen einen Staat entgegennehmen − allerdings nur, wenn der betreffende Staat Artikel 22 des Übereinkommens anerkannt hat.

In der Beschwerde kann eine Einzelperson darlegen, warum sie der Meinung ist, durch den Vertragsstaat in einer Bestimmung des Übereinkommens verletzt zu sein. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn zuvor der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft und die Sache noch nicht von einem anderen internationalen Gremium geprüft wurde.

Mit einer als zulässig anerkannten Beschwerde setzt sich der Ausschuss inhaltlich auseinander, bevor er den Staat zu einer Stellungnahme auffordert. Während dieser Zeit kann der Ausschuss von dem Vertragsstaat vorbeugende Maßnahmen verlangen, die die beschwerdeführende Person vor Folterungen oder unmenschlicher Behandlung schützt. Diese vorläufigen Maßnahmen haben keinen Einfluss auf die abschließende Entscheidung des Ausschusses.

Nach einer eingehenden Prüfung teilt der Ausschuss dann seine Auffassung mit, ob eine Verletzung vorliegt oder nicht, und verbindet diese mit Handlungsempfehlungen an den Staat. Die Empfehlungen des Ausschusses sind zwar rechtlich nicht bindend, dennoch ist der Vertragsstaat dazu aufgefordert, sich damit auseinanderzusetzen.

Eine Übersicht über die vom Ausschuss gegen Folter geprüften Individualbeschwerden gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) in der Jurisprudence database.

Untersuchungsverfahren

Nach Artikel 20 des Übereinkommens kann der Ausschuss entscheiden, eine vertrauliche Untersuchung durchzuführen, wenn er gesicherte Informationen erhält, dass auf dem Gebiet eines Vertragsstaats regelmäßig gefoltert wird. Dieser Kontrollmechanismus besteht für alle Vertragsstaaten außer denen, die nach Artikel 28 des Übereinkommens die Zuständigkeit des Ausschusses auf diesem Gebiet nicht anerkannt haben. Der Ausschuss kann das vertrauliche Verfahren selbst einleiten und dazu mit dem betroffenen Staat eine Zusammenarbeit anstreben. Die Untersuchung kann auch einen Besuch vor Ort einschließen. Das Ergebnis des Verfahrens wird dem betreffenden Staat schriftlich mitgeteilt. Er wird gegebenenfalls aufgefordert, Maßnahmen zur Abschaffung der systematischen Folter zu ergreifen und den Ausschuss darüber zu informieren.

Eine Übersicht über die vom Ausschuss gegen Folter durchgeführten Untersuchungsverfahren gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte.

Allgemeine Bemerkungen (General Comments)

Seit 1996 erarbeitet der Ausschuss gegen Folter Allgemeine Bemerkungen (General Comments) zu Artikeln und Bestimmungen des Übereinkommens, die die Artikel näher auslegen und die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten unterstützen.

Für die folgende Übersicht wurden die Titel der Allgemeinen Bemerkungen ins Deutsche übersetzt. Vorliegende deutsche Übersetzungen sind verlinkt.

Die offiziellen englischen Texte der General Comments sind in der Datenbank des Hochkommissariats für Menschenrechte abrufbar.

Unterausschuss zur Prävention von Folter (SPT)

Das Fakultativprotokoll verpflichtet die Vertragsstaaten, unabhängige internationale und nationale Besuchsmechanismen zu etablieren zur Prävention von Folter an „Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist.“ Die UN haben dazu einen Unterausschuss für Prävention (Subcommittee on Prevention of Torture; SPT) gebildet.

Der Unterausschuss erfüllt drei Aufgaben: Er führt erstens anlassunabhängige Besuche unter anderem in Haftanstalten, Polizeistationen, Psychiatrien oder Heimen durch, um konkrete Empfehlungen zum Schutz von Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu geben. Zweitens berät er die Vertragsstaaten bei der Errichtung innerstaatlicher Präventionsmechanismen. Seine dritte Aufgabe besteht in der Zusammenarbeit mit Einrichtungen auf globaler, regionaler und nationaler Ebene, die zur Prävention von Folter arbeiten.

Das Besuchsprogramm des SPT wird ein Jahr im voraus bekannt gegeben, allerdings nicht der genaue Zeitplan. Die Besuche werden von mindestens zwei Mitgliedern durchgeführt, die gegebenenfalls von unabhängigen Sachverständigen begleitet werden. Neben dem unbeschränkten Zugang zu allen Haftanstalten oder sonstigen Einrichtungen müssen vertrauliche Gespräche mit Inhaftierten oder anderen Personen gewährleistet werden.

Nach dem Besuch teilt der Ausschuss dem Vertragsstaat und gegebenenfalls der nationalen Präventionsstelle seine Empfehlungen und Bemerkungen vertraulich mit und fordert ihn zu einer Stellungnahme auf. Beide Dokumente werden auf Wunsch des Staates veröffentlicht.

Eine umfassende Dokumentation der Arbeit des SPT gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR).

Beteiligungsmöglichkeiten für zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs)

Der Ausschuss gegen Folter begrüßt Berichte und Informationen von zivilgesellschaftlichen Organisationen als Ergänzung zum Staatenbericht. Dabei können Informationen in allen Stadien des Staatenberichtsverfahrens eingereicht werden, beginnend mit der Sitzung der Arbeitsgrupp für die LOIPR über den Termin zur Berichtsprüfung bis hin zum Follow-up-Bericht des Staates.

Sowohl für die Vorbereitung der LOIPR als auch vor dem Termin der Berichtsprüfung räumt der Ausschuss Zeit für informelle Treffen mit NGOs ein. Während der Berichtsprüfung und dem „konstruktiven Dialog“ des Ausschusses mit der Regierungsdelegation haben NGOs kein Rederecht. Sie können jedoch beobachtend teilnehmen.

Nichtregierungsorganisationen können auch an der Formulierung von Allgemeinen Bemerkungen mitwirken und dazu Vorschläge beim Ausschuss einreichen.

Informationen des Ausschusses gegen Folter über die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und Nationalen Menschenrechtsinstitutionen gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte.

Folterprävention in Europa

Auf europäischer Ebene verfolgt die Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) einen präventiven Ansatz gegen Folter durch ein System regelmäßiger unangemeldeter Besuche in den Vertragsstaaten.

Umsetzung der Konvention gegen Folter in Deutschland

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