Vereinte Nationen: Menschenrechtsabkommen

Frauenrechtskonvention (CEDAW)

Frauenrechtskonvention (CEDAW)

Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) wurde am 18. Dezember 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (Resolution 34/180). Das Übereinkommen trat am 03. September 1981 völkerrechtlich in Kraft.

CEDAW ist das wichtigste völkerrechtliche Menschenrechtsinstrument für Frauen. Die Vertragsstaaten werden zur rechtlichen und faktischen Gleichstellung von Frauen in allen Lebensbereichen, einschließlich der Privatsphäre, verpflichtet. Der Staat darf nicht nur nicht selbst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, sondern er muss auch aktiv dafür sorgen, faktische Chancengleichheit in der gesellschaftlichen Realität zu erreichen. Er ist verpflichtet, eine aktive Politik zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zu verfolgen.

Das Fakultativprotokoll zu CEDAW trat am 22. Dezember 2000 völkerrechtlich in Kraft. Es beinhaltet ein Individualbeschwerde- und Untersuchungsverfahren.

Texte und Ratifikationsstand

Die offiziellen englischen Texte sowie die deutschen Übersetzungen der Frauenrechtskonvention und des Fakultativprotokolls sind in unserer Datenbank als PDF verfügbar.

Den aktuellen Stand der Ratifikationen verzeichnet die United Nations Treaty Collection

UN Ausschuss

Der Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) kontrolliert die Umsetzung der Konvention durch die Prüfung der Staatenberichte laut Artikel 18 CEDAW. Seit Inkrafttreten des Fakultativprotokolls im Jahr 2000 kann der Ausschuss auch Individualbeschwerden gegen einen Vertragsstaat des Protokolls prüfen sowie Untersuchungen vor Ort durchführen. Der Ausschuss setzt sich aus 23 Expert*innen zusammen und tritt in der Regel dreimal jährlich für die Dauer von jeweils drei Wochen in Genf zusammen.

Eine umfassende Dokumentation der Arbeit des Ausschusses gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR)

Staatenberichtsverfahren

Staaten, die CEDAW ratifiziert haben, müssen nach Artikel 18 einen Erstbericht ein Jahr nach Inkrafttreten einreichen, danach alle vier Jahre einen periodischen Staatenbericht.

Seit 2016 arbeitet der Ausschuss mit einem vereinfachten Berichtsverfahren. Dabei erarbeitet eine tagungsvorbereitende Arbeitsgruppe eine Liste mit Fragen vor der Berichterstattung (List of Issues Prior to Reporting - LOIPR). Die Fragen werden dem jeweiligen Staat zugeschickt. Dessen Antworten werden als Staatenbericht betrachtet.

Die mündliche Überprüfung des Berichts findet in Form eines konstruktiven Dialogs zwischen dem Ausschuss und einer Regierungsdelegation in einer öffentlichen Sitzung in Genf statt. Anschließend verabschiedet der Ausschuss seine Abschließenden Bemerkungen (Concluding Observations), in denen er seine wichtigsten Kritikpunkte zusammenfasst und Empfehlungen zur besseren Umsetzung der Konvention formuliert.

Zu ausgewählten Empfehlungen, die für den Ausschuss von herausragender Bedeutung sind, wird ein schriftlicher Follow-up Bericht innerhalb eines Zeitraums von ein bis zwei Jahren über die vom Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahmen angefordert.

Nationale Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftliche Organisationen können sich mit eigenen Berichten und Stellungnahmen am Staatenberichtsverfahren beteiligen.

Ene Übersicht über frühere und geplante Sitzungen des Ausschusses zur Überprüfung von Staatenberichten gibt es in der Rubrik „Sessions“ auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR).

Individualbeschwerdefahren

Seit Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zu CEDAW kann der Ausschuss auch Individualbeschwerden gegen einen Staat entgegennehmen, sofern der betreffende Staat das Fakultativprotokoll ratifiziert und damit das Beschwerdeverfahren anerkannt hat.

In der Beschwerde kann eine Einzelperson oder eine Personengruppe darlegen, warum sie der Meinung ist, durch den Vertragsstaat in einem oder mehreren von CEDAW garantierten Rechten verletzt zu sein. Eine Beschwerde kann auch im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, wenn deren Zustimmung vorliegt. Sie muss in schriftlicher Form erfolgen und darf nicht anonym sein. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn davor der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft und die Sache noch nicht von einem anderen internationalen Gremium geprüft wurde.

Ist eine Beschwerde zulässig, fordert der Ausschuss den Staat zu einer Stellungnahme auf. Nach einer eingehenden Prüfung teilt der Ausschuss dann seine Auffassung mit, ob eine Verletzung vorliegt oder nicht und verbindet diese mit Handlungsempfehlungen an den Staat. Die Empfehlungen des Ausschusses sind zwar rechtlich nicht bindend, dennoch ist der Vertragsstaat dazu aufgefordert, sich damit auseinander zu setzen und innerhalb von sechs Monaten schriftlich darauf zu antworten.

Eine Übersicht über die vom Ausschuss geprüften Individualbeschwerden gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) in der Jurisprudence database.

Untersuchungsverfahren

Das Fakultativprotokoll zu CEDAW beinhaltet auch ein Untersuchungsverfahren. Nach Artikel 8 kann der Ausschuss Untersuchungen durchführen, wenn zuverlässige Informationen über schwerwiegende oder systematische Verletzungen von Konventionsrechten in einem Vertragsstaat vorliegen. Vertragsstaaten können bei der Ratifizierung des Fakultativprotokolls die Zuständigkeit des Ausschusses für das Untersuchungsverfahren ablehnen (Artikel 10). Sollte ein Untersuchungsverfahren eingeleitet werden, ist der Vertragsstaat zur Mitwirkung an diesem Verfahren aufgefordert. Das vertrauliche Verfahren endet mit einer abschließenden Bewertung und damit verknüpften Empfehlungen durch den Ausschuss.

Weitere Informationen zum Untersuchungsverfahren gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte

Allgemeine Bemerkungen (General Comments)

Seit 1986 veröffentlicht der CEDAW Ausschuss Allgemeine Bemerkungen (General Comments, GC), die er Allgemeine Empfehlungen (General Recommendations) nennt. Sie legen die Artikel und Bestimmungen der Frauenrechtskonvention näher aus und unterstützen die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten.

Die Übersicht verzeichnet die Themen der Allgemeinen Empfehlungen in deutscher Sprache.

Eine vollständige Übersetzung der Allgemeinen Empfehlungen Nr. 1−25 wurde veröffentlicht in:

Deutsches Institut für Menschenrechte (Hg.) (2005): Die »General Comments« zu den VN-Menschenrechtsverträgen. Deutsche Übersetzung und Kurzeinführungen. Baden-Baden: Nomos. Kapitel 4: Die Allgemeinen Empfehlungen des Ausschusses zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau

Das Handbuch: Mit Recht zur Gleichstellung (PDF, 3,73 MB) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) enthält deutsche Arbeitsübersetzungen der Allgemeinen Empfehlungen Nr. 13,19, 23, 25, 27-37.

Weitere deutsche Übersetzungen sind mit einem Link gekennzeichnet.

  • GC Nr. 1 (1986): Die Berichterstattung durch die Vertragsstaaten
  • GC Nr. 2 (1987): Die Berichterstattung durch die Vertragsstaaten
  • GC Nr. 3 (1987): Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
  • GC Nr. 4 (1987): Vorbehalte zum Übereinkommen
  • GC Nr. 5 (1988): Zeitweilige Sondermaßnahmen
  • GC Nr. 6 (1988): Effektive nationale Mechanismen und Öffentlichkeit
  • GC Nr. 7 (1988): Ressourcen
  • GC Nr. 8 (1988): Umsetzung des Artikels 8 des Übereinkommens
  • GC Nr. 9 (1989): Statistische Daten, die die Situation der Frauen betreffen
  • GC Nr. 10 (1989): Der Zehnte Jahrestag der Verabschiedung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
  • GC Nr. 11 (1989): Technische Beratung für die Berichterstattung
  • GC Nr. 12 (1989): Schutz vor Gewalt gegen Frauen
  • GC Nr. 13 (1989): Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit
  • GC Nr. 14 (1990): Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen
  • GC Nr. 15 (1990): Die Vermeidung der Diskriminierung der Frau bei nationalen Strategien zur Vorbeugung und Kontrolle des Immunschwächesyndroms AIDS
  • GC Nr. 16 (1991): Unbezahlte weibliche Arbeitskräfte in ländlichen und städtischen Familienunternehmen
  • GC Nr. 17 (1991): Bewertung und Quantifizierung unvergüteter häuslicher Tätigkeiten der Frau und deren Anerkennung im Bruttosozialprodukt
  • GC Nr. 18 (1991): Frauen mit Behinderungen
  • GC Nr. 19 (1992): Gewalt gegen Frauen
  • GC Nr. 20 (1992): Vorbehalte zum Übereinkommen
  • GC Nr. 21 (1994): Gleichstellung in Ehe und Familie
  • GC Nr. 22 (1995): Die Novellierung von Artikel 20 des Übereinkommens
  • GC Nr. 23 (1997): Politisches und öffentliches Leben
  • GC Nr. 24 (1999): Frauen und Gesundheit
  • GC Nr. 25 (2004): Zeitweilige Sondermaßnahmen nach Artikel 4 des Übereinkommens
  • GC Nr. 26 (2008): Wanderarbeitnehmerinnen
  • GC Nr. 27 (2010): Ältere Frauen und der Schutz ihrer Menschenrechte
  • GC Nr. 28 (2010): Die Kernverpflichtungen der Vertragsstaaten nach Artikel 2 des Übereinkommens
  • GC Nr. 29 (2013): Wirtschaftliche Folgen von Ehe, Familienbeziehungen und deren Auflösung
  • GC Nr. 30 (2013): Frauen in der Konfliktprävention sowie in und nach bewaffneten Konflikten
  • GC Nr. 31 (2013): Schädliche Praktiken (zusammen mit dem Ausschuss für die Rechte des Kindes)
  • GC Nr. 32 (2014): Geschlechtsspezifische Dimensionen von Flüchtlingsstatus, Asyl, Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
  • GC Nr. 33 (2015): Zugang von Frauen zum Recht/zur Justiz
  • GC Nr. 34 (2016): Rechte von Frauen in ländlichen Gebieten
  • GC Nr. 35 (2017): Gewalt gegen Frauen  (Aktualisierung von GC Nr. 19)
  • GC Nr. 36 (2017): Das Recht auf Bildung für Mädchen und Frauen
  • GC Nr. 37 (2018): Geschlechtsbezogene Dimensionen bei der Verringerung des Katastrophenrisikos im Kontext von Klimawandels
  • GC Nr. 38 (2020): Frauen- und Mädchenhandel im Kontext der globalen Migration
  • GC Nr. 39 (2022): Rechte indigener Frauen und Mädchen

Die offiziellen englischen Texte der General Recommendations sind in der Datenbank des Hochkommissariats für Menschenrechte abrufbar.

Informationen für zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs)

Staatenberichtsverfahren

Der CEDAW Ausschuss fordert NGOs ausdrücklich dazu auf, eigene Berichte und Informationen (Parallelberichte bzw. Alternativberichte, Schattenberichte) als Ergänzung zum Staatenbericht zu erstellen. Dabei können Informationen in allen Stadien des Staatenberichtsverfahrens eingereicht werden, beginnend mit der Sitzung der tagungsvorbereitenden Arbeitsgruppe über den Termin zur Berichtsprüfung bis hin zum Follow-up Bericht des Staates.

Sowohl für die Sitzung der tagungsvorbereitenden Arbeitsgruppe als auch vor dem Termin der Berichtsprüfung räumt der Ausschuss Zeit für informelle Treffen mit NGOs ein. Während der Berichtsprüfung und dem „konstruktiven Dialog“ des Ausschusses mit der Regierungsdelegation haben NGOs kein Rederecht. Sie können jedoch beobachtend teilnehmen.

Individualbeschwerdeverfahren

NGOs können die Beschwerdeführenden in Individualbeschwerdeverfahren durch Beratung und Begleitung unterstützen. Es besteht außerdem die Möglichkeit, die Betroffenen bei den Beschwerdeverfahren zu vertreten. Dabei bleiben die Betroffenen Beschwerdeführer*innen. Möchte eine NGO eine Person vertreten, ist eine schriftliche Bevollmächtigung notwendig. Diese kann durch die betroffene Person selbst oder, falls diese dazu nicht in der Lage ist, durch nächste Familienangehörige erteilt werden.

Allgemeine Empfehlungen

Nichtregierungsorganisationen können an der Formulierung von Allgemeinen Empfehlungen mitwirken und dazu Vorschläge beim Ausschuss einreichen.

Informationen des Ausschusses über die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und Nationalen Menschenrechtsinstitutionen gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte.

Zum Seitenanfang springen