Abbildungen im Menschenrechtsbericht 2021 zum Download

Abbildung 1: 70 Jahre Genfer Flüchtingskonvention: Meilensteine (S. 30—31)

© DIMR / webersupiran

Textbeschreibung der Abbildung 1

  • 1922 (internationale Ebene): Fridtjof Nansen wird zum ersten „Hohen Kommissar für Flüchtlinge“ des Völkerbundes ernannt. Der von ihm entwickelte „Nansen-Pass“ dient als erster Reise- und Identitätsausweis für Flüchtlinge.
  • 1933 (internationale Ebene): Das Abkommen über die internationale Rechtstellung der Flüchtlinge verpflichtet die Vertragsstaaten erstmals, Flüchtlinge nicht an der Grenze in ihren Heimatstaat zurückzuschicken.
  • 1949 (internationale Ebene): Die UN-Generalversammlung beschließt in der Resolution 319 (IV) die Einrichtung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees UNHCR).
  • 1951 (internationale Ebene): Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird auf einer UN-Sonderkonferenz verabschiedet. Sie definiert den Flüchtlingsbegriff und legt die Rechte und Pflichten der anerkannten Flüchtlinge fest. Ihr Anwendungsbereich ist auf Ereignisse vor dem 01.01.1951 und den europäischen Raum beschränkt.
  • 1953 (nationale Ebene): Die „Bundesdienststelle für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ wird in Nürnberg gegründet. Sie ist zuständig für die Prüfung des Schutzanspruchs nach der GFK.
  • 1954 (nationale Ebene): Die GFK tritt in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
  • 1967 (internationale Ebene): Das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ wird von der UN verabschiedet. Es hebt die zeitlichen und geographischen Beschränkungen der GFK von 1951 auf.
  • 1969 (internationale Ebene): Die Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU), Vorgänger der Afrikanischen Union, beschließt in Addis Abeba eine eigene Flüchtlingskonvention (“Convention Governing the Specific Aspects of Refugee Problems in Africa”). Die Flüchtlingsdefinition wird aufgrund der afrikanischen Erfahrungen mit Besatzung und Fremdherrschaft erweitert.
  • 1969 (nationale Ebene): Das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge tritt in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
  • 1984 (internationale Ebene): 10 lateinamerikanische Staaten unterschreiben die Flüchtlingserklärung von Cartagena („Cartagena Declaration on Refugees“). Sie erweitert die Flüchtlingsdefinition auf interne Konflikte, allgemeine Gewalt und schwere Menschenrechtsverletzungen.
  • 1985 (internationale Ebene): Das Exekutivkommittee des UNHCR empfiehlt den Staaten, Frauen als „besondere soziale Gruppe“ im Sinne von Art. 1 A GFK und damit einen geschlechtsspezifischen Verfolgungsgrund anzuerkennen.
  • 1990 (nationale Ebene): Die DDR tritt der GFK bei.
  • 1993 (nationale Ebene): Das bislang in Art. 16 GG verankerte Recht auf Asyl wird in Art. 16 a GG übertragen und durch die sichere Drittstaatenregelung erheblich eingeschränkt.
  • 2000 (internationale Ebene): Die EU-Grundrechte-Charta wird verkündet. Sie schreibt das Recht auf Asyl nach Maßgabe der GFK und des Protokolls von 1967 fest, das Verbot der Zurückweisung (Refoulement-Verbot, Art. 18) sowie das Verbot der Kollektivausweisung (Art. 19).
  • 2004 (internationale Ebene): Die EU-Qualifikationsrichtlinie (2004/83/EG) tritt in Kraft. Ziel der Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Flüchtlingsanerkennung und die Gewährung des subsidiären Schutzes.
  • 2005 (nationale Ebene): Das Zuwanderungsgesetz tritt in Deutschland in Kraft. Es verankert die geschlechtsspezifische und die nichtstaatliche Verfolgung explizit im deutschen Recht.
  • 2005 (nationale Ebene): Das „Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ wird umbenannt in „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ (BAMF) und übernimmt zusätzliche Aufgaben im Bereich Integration und Migration.
  • 2008 (nationale Ebene): Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahl des Wohnorts, BVerwGE 130, 148: Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Flüchtlingen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, verstoßen gegen Art. 23 GFK, wenn sie zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt werden.
  • 2012 (internationale Ebene): Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Hirsi Jamaa u.a. gg. Italien, Beschwerde-Nr. 27765/09: Schutzsuchende, die im Mittelmeer aufgegriffen werden, dürfen nicht ohne individuelle Prüfung eines Schutzanspruchs nach Libyen zurückgeschoben werden.
  • 2012 (nationale Ebene): Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Asylbewerberleistungsgesetz, BVerfGE 132, 134: Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gilt für alle, unabhängig von ihrem jeweiligen Aufenthaltsstatus. Die Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist evident unzureichend.
  • 2012 (nationale Ebene): Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), C-71/11 und C-99/11: Auch ein Eingriff in die öffentliche Ausübung der Religion kann eine Verfolgungshandlung im Sinne der GFK darstellen. Bislang galt dies in der Regel nur für die Auslebung der Religion im Privaten.
  • 2013 (internationale Ebene): Urteil des EuGH, C-199/12: Homosexuellen Asylsuchenden, denen im Heimatland Strafverfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung droht, darf die Flüchtlingsanerkennung nicht mit dem Argument verwehrt werden, dass sie ihre sexuelle Orientierung in ihrem Heimatland geheim halten.
  • 2014 (nationale Ebene): Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Geltung der GFK, 2 BvR 450/11: Die Normen der GFK sind in Deutschland unmittelbar anwendbar. Sie entfalten Wirkung wie eine innerstaatliche Vorschrift.
  • 2014 (internationale Ebene): Urteil des EUGH, C-148/13, C-149/13 und C-150/13: Asylbefragungen zur sexuellen Orientierung dürfen nicht auf stereotypen Vorstellungen oder medizinischen Tests beruhen. Diese stellen eine Verletzung der Menschenwürde dar.
  • 2015 (nationale Ebene): Mit § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz wird eine eigene Rechtsgrundlage für Flüchtlinge geschaffen, die im Rahmen eines Resettlement-Verfahrens aufgenommen werden. Im Resettlement-Verfahren werden Flüchtlinge, die zunächst in Nachbarstaaten Zuflucht gesucht haben, langfristig auf andere Länder verteilt.
  • 2016 (nationale Ebene): Der Gesetzgeber führt eine dreijährige Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge in § 12a Aufenthaltsgesetz ein. Begründet wird dies mit der Förderung einer nachhaltigen Integration.
  • 2016 (nationale Ebene): 745.545 Schutzsuchende beantragen in Deutschland Asyl. Das ist die höchste Anzahl an Asylanträgen seit Bestehen des BAMF.
  • 2018 (internationale Ebene): Die UN-Generalversammlung verabschiedet den Globalen Pakt für Flüchtlinge. Er dient als Grundlage für eine ausgewogene Verantwortungsteilung zwischen den Staaten bei der Aufnahme und Versorgung von Geflüchteten weltweit.
  • 2020 (internationale Ebene): 82,4 Millionen Menschen sind Ende 2020 auf der Flucht, davon 20,7 Millionen Flüchtlinge unter UNHCR-Mandat. Das ist der höchste Stand seit Gründung des UNHCR. Ein großer Teil davon sind Binnenflüchtlinge oder suchen Zuflucht in der jeweiligen Region.

Abbildung 2: Kerndaten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (S. 58)

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Textbeschreibung der Abbildung 2

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt für Unternehmen ab 2023 in Kraft. Es gilt für Unternehmen mit mehr als 3 000 Beschäftigten, ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten. Es gilt überall, wo deutsche Wirtschaft geschäftstätig wird.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unternimmt risikobasierte Prüfungen und verhängt ggf. Bußgelder. Ab 2024 soll das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz evaluiert werden.

Abbildung 3: Zentrale Menschenrechte im Kontext Triage (S. 69)

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Textbeschreibung der Abbildung 3

  • Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (Artikel 5 UN-BRK)
  • Recht auf Leben (Artikel 10 UN-BRK)
  • Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen (Artikel 11 UN-BRK)
  • Recht auf Gesundheit (Artikel 25 UN-BRK)

Abbildung 4: Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Größe des nicht ausgeschöpften Visa-Kontingents (von den vereinbarten 1 000 pro Monat) (S. 76)

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Textbeschreibung der Abbildung 4

Im Zeitraum August bis Dezember 2018 war ein Kontingent von 5 000 Visa vereinbart. Nicht vergeben wurden 2 388 Visa. Im Jahr 2019 war ein Kontingent von 12 000 Visa vereinbart. Nicht vergeben wurden 867. Im Jahr 2020 war ein Kontingent von 12 000 Visa vereinbart. Nicht vergeben wurden 6 689.

Eigene Darstellung. Datenquelle: Deutscher Bundestag (20.11.2019), S. 9611; Deutscher Bundestag (15.01.2020), S. 17412; Deutscher Bundestag (13.01.2021), S. 25617. Das Kontingent von 1 000 Visa wurde pro Monat vereinbart. Da die Zahlen jedoch teilweise nur jahres- bzw. quartalsweise vorliegen, werden sie hier pro Jahr dargestellt.

Abbildung 5: Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention (S. 84)

Textbeschreibung der Abbildung 5

  • Nichtdiskriminierung (Artikel 2)
  • Vorrang Kindeswohl (Artikel 3)
  • Recht auf Leben und Entwicklung (Artikel 6)
  • Recht auf Gehör (Artikel 12)

Abbildung 6: Unterstützte Entscheidungsfindung: Kriterien des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (S. 100)

Textbeschreibung der Abbildung 6

Kriterien der unterstützten Entscheidungsfindung:

  • Die Unterstützung muss allen offenstehen, unabhängig vom Umfang des Unterstützungsbedarfs.
  • Die Unterstützung muss dem Willen der unterstützten Person entsprechen.
  • Dieser Wille ist zu ermitteln, auch wenn die unterstützte Person nichtkonventionell kommuniziert oder von nur wenigen Menschen verstanden wird.
  • Ob die ausgewählte Unterstützungsperson den Willen der unterstützten Person achtet und umsetzt, muss überprüfbar sein.
  • Fehlende finanzielle Mittel dürfen kein Hindernis für den Zugang zu Unterstützung sein.
  • Die Unterstützung darf nicht zur Einschränkung anderer grundlegender Rechte führen.
  • Die unterstützte Person muss jederzeit das Recht haben, die Unterstützung zu ändern, zu beenden oder ganz abzulehnen.
  • Um zu gewährleisten, dass der Wille der unterstützten Person geachtet wird, müssen Sicherungen geschaffen werden.
  • Für die Feststellung des Unterstützungsbedarfs sind nichtdiskriminierende Indikatoren erforderlich.

Abbildung 7: Verteilung bestellter COVID-19-Impfdosen auf die Weltbevölkerung im April 2021 (S. 109)

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Textbeschreibung der Abbildung 7

Im April 2021 verfügten 11 Prozent der Weltbevölkerung über 40 Prozent der bestellten COVID-19-Impfdosen. Die restlichen 89 Prozent der Weltbevölkerung verfügten über 60 Prozent der bestellten COVID-19-Impfdosen.

Eigene Darstellung. Quelle: www.bloomberg.com/graphics/covid-vaccine-tracker-global-distribution (Stand 9.4.2021).

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