Information zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Artikel 12: Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 1 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK-Ausschuss) befasst sich mit einer der zentralen Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention: Dem Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht gemäß Artikel 12 der UN-BRK. Das Recht ist zentral für alle Lebensbereiche von Menschen mit Behinderungen. Es ist eine zentrale Voraussetzung, um die Freiheiten der anderen Menschenrechte gleichberechtigt mit anderen nutzen zu können. Jedoch werden Menschen mit Behinderungen im Vergleich zu anderen Menschen weitaus stärker in ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder sie verlieren diese sogar auf Grund ihrer Behinderung. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 1 wirft auch für Deutschland gewichtige Umsetzungsfragen auf, etwa für die Ausgestaltung des Betreuungsrechts sowie dessen Ausrichtung und Kontrolle der Praxis.
Autor*in: Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention
Themen:
Rechte von Menschen mit Behinderungen
Herausgeber*in: Deutsches Institut für Menschenrechte
Die Bundes-Länder müssen die UN-Behinderten-Rechts-Konvention umsetzen.
Sie müssen einen Plan schreiben, wie sie das machen wollen.
Dieser Plan heißt Aktions-Plan. Die Monitoring-Stelle hat Ideen, wie man einen guten Aktions-Plan schreiben kann.
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