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Allgemeine Bemerkung Nr. 12 (2009)

Das Recht des Kindes auf Gehör

Das Recht aller Kinder, gehört und ernst genommen zu werden, stellt einen der grundlegenden Werte des Übereinkommens dar. Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes ist eine für einen Menschenrechtsvertrag einzigartige Bestimmung; sie betrifft den rechtlichen und den sozialen Status des Kindes, das auf der einen Seite noch nicht die volle Autonomie eines Erwachsenen besitzt, auf der anderen Seite aber Rechtssubjekt ist. Artikel 12 Absatz 1 sichert jedem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese in allen Angelegenheiten zu äußern, die das Kind berühren, und verpflichtet die Vertragsstaaten, dieser Meinung in Übereinstimmung mit Alter und Reife des Kindes angemessenes Gewicht zu geben.

Hinweis: Weitere deutsche Übersetzungen von Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes sind auf der Website kinderrechtekommentare.de gebündelt zu finden

Nicht gedruckt erhältlich

Themen: Kinderrechte
Herausgeber*in: Deutsches Instituts für Menschenrechte

Größe: (PDF, 471 KB)
Seiten: 31
Erschienen: 11/2019

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