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Menschenrechtsinstitut: Voraussetzungen für Verbot der AfD erfüllt

Die gleiche Menschenwürde aller Menschen bildet den Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. © Tim Reckmann/pixelio.de

· Pressemitteilung

Berlin. Eine neue Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte geht der Frage nach, ob die Voraussetzungen für ein Verbot der AfD gegeben sind.

Anlässlich der Veröffentlichung der Analyse „Warum die AfD verboten werden könnte. Empfehlungen an Staat und Politik“ erklärt das Institut:

„Die AfD hat in ihrer Gefährlichkeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung mittlerweile einen Grad erreicht, sodass sie gemäß Artikel 21 Grundgesetz (GG) durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden könnte. Das ist das Ergebnis der Analyse, die Programmatik und Äußerungen von Führungspersonen und Mandatsträger*innen untersucht und anhand des rechtlichen Maßstabs für ein Parteiverbot bewertet hat.

Mit der Analyse möchte das Institut eine Leerstelle in der gesellschaftlichen und juristischen Debatte über die AfD füllen und dazu beitragen, das Bewusstsein für die Gefahr, die von der AfD ausgeht, in Politik, Staat und Gesellschaft zu schärfen.

Die AfD will die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen. Es handelt sich, bereits nach ihrer Programmatik, um eine rechtsextreme Partei. Sie zielt auf die Abschaffung der in Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz verbrieften Garantie der Menschenwürde. Außerdem setzt sich innerhalb der AfD zunehmend der insbesondere von Björn Höcke vorangetriebene Kurs durch, der sich an der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus orientiert.

Das Verbot einer Partei obliegt dem Bundesverfassungsgericht, das nur tätig werden kann, wenn die Antragsberechtigten – der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung – einen Verbotsantrag stellen.

Die Entscheidung, ob die Antragsberechtigten ein Verbot anstreben, kann von vielen Überlegungen – auch politischen Erwägungen – abhängen. Unabhängig davon, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Antragsberechtigten dafür entscheiden, einen Verbotsantrag zu stellen, kann der von der AfD ausgehenden Gefahr nur effektiv begegnet werden, wenn sich die anderen Parteien auf der Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen unmissverständlich von der AfD abgrenzen. Eine solche Abgrenzung ist gegenwärtig nicht durchgängig gegeben, was sich insbesondere auf kommunaler Ebene beobachten lässt.

Die Analyse zeigt weitere Konsequenzen auf, die sich aus der festgestellten Gefährlichkeit der AfD ergeben, etwa bei der Anwendung des Waffenrechts gegenüber AfD-Mitgliedern oder des Disziplinarrechts gegenüber Beamt*innen, Soldat*innen oder Richter*innen, die die AfD unterstützen.“

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