Institut begrüßt Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zur Triage
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Pressemitteilung
Berlin. Anlässlich der heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1541/20) zur Triage erklärt Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte:
„Wir begrüßen die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht hat in aller Deutlichkeit klargestellt, dass der Gesetzgeber unverzüglich handeln muss. Er muss nach dem Grundgesetz und im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen wirksam verhindert wird.
Damit ist dem Deutschen Bundestag aufgegeben, den Rahmen für Triage-Situationen so zu regeln, dass die grundlegenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes geachtet werden und dem Diskriminierungsschutz im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention entsprochen wird.
Wir empfehlen dem Bundesgesetzgeber, Entscheidungskriterien für die Triage festzulegen und durch geeignete verfahrensrechtliche Regelungen zu flankieren. Das Gesetzgebungsverfahren muss sofort und unter Beteiligung der betroffenen Disziplinen und Interessenvertretungen, unter anderem von Menschen mit Behinderungen und Älteren, in Gang gesetzt werden.
Aus der Entscheidung ergibt sich auch, dass Ärzt*innen bereits jetzt bei der Prognose, ob ein*e Patient*in die Intensiv-Therapie überlebt, nicht an eine Behinderung anknüpfen dürfen.“
Landesaktionspläne sind ein wesentliches Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland. Die vorliegende Analyse untersucht die Prozesse im Zusammenhang mit den Aktionsplänen in den Bundesländern und verdeutlicht, welche…
Die Bundes-Länder müssen die UN-Behinderten-Rechts-Konvention umsetzen.
Sie müssen einen Plan schreiben, wie sie das machen wollen.
Dieser Plan heißt Aktions-Plan. Die Monitoring-Stelle hat Ideen, wie man einen guten Aktions-Plan schreiben kann.
Dabei ist…
Menschen mit Behinderungen sind stärker von Diskriminierung betroffen und in ihren Teilhabemöglichkeiten eingeschränkt als Menschen ohne Behinderungen.
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