Europarat: Menschenrechtsabkommen
  • Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels

Menschenhandelskonvention

Die Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandel (Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings) No. 197, ist ein im Jahre 2005 ausgearbeiteter völkerrechtlicher Vertrag. Es schafft verbindliche Rechtsnormen gegen alle Formen der Menschenhandel und und schafft eine Grundlage zum menschenrechtlichen Umgang mit den Betroffenen. Deutschland hat das Übereinkommen am 28. Juni 2012 ratifiziert. Seit 01. April 2013 ist die Konvention in Deutschland in Kraft getreten und rechtsverbindlich.

Die Europaratskonvention gegen Menschenhandel ist der erste rechtsverbindliche Vertrag auf europäischer Ebene, der den Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und zur Arbeitsausbeutung ausdrücklich in einen menschenrechtlichen Kontext stellt und die Mitgliedstaaten zu umfassenden Maßnahmen zur Prävention von Menschenhandel, der Strafverfolgung der Täter und Täterinnen und dem Schutz der Opfer verpflichtet.

Texte und Ratifikationsstand

GRETA

Die Abkürzung GRETA steht für „Group Experts on Action against Trafficking in Human Beings”. Die Expert*innengruppe überwacht die Durchführung des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels durch die Vertragsparteien.

GRETA besteht aus 15 unabhängigen und unparteiischen Expert*innen aus den Vertragsstaaten, die jeweils alle vier Jahre von dem Ausschluss der Vertragsparteien des Übereinkommens gewählt werden. Bei der Zusammensetzung ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine ausgewogene geographische Verteilung sowie multidisziplinäres Fachwissen zu achten.

Länderspezifische Überprüfung

Innerhalb des länderbezogenen Überprüfungsverfahrens findet anhand von Fragebögen und Informationsanfragen eine Beurteilung des Vertragsstaates durch GRETA statt. Darauf folgen Evaluationsrunden, anhand welcher die Expert*innengruppe die Antworten der Vertragsstaaten auf ihre Fragen miteinbezieht und die Informationen, welche sie von anderen Europaratsgremien, internationalen Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und Nationalen Menschenrechtsinstitutionen erhält, berücksichtigt. GRETA legt zu Beginn jeder Runde die Bestimmungen fest, die überwacht werden sollen und bestimmt in Einklang mit den Verfahrensregeln des Übereinkommens die geeignetsten Mittel zur Durchführung der Bewertung. Nach Erhalt der Antwort der Behörden auf den Fragebogen organisiert GREAT einen Besuch in dem betreffenden Land, um sich mit relevanten Regierungs- und Nichtsregierungsorganisationen zu treffen, um zusätzliche Informationen zu sammeln und die praktische Umsetzung der ergriffenen Maßnahmen zu bewerten.

Nach der Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden formuliert die Expert*innengruppe den Entwurf eines Abschlussberichts sowie Empfehlungen und stellt sie dem Vertragsstaat zu. Gemeinsam mit allfälligen Kommentaren der betroffenen Vertragspartei werden die Berichte nach ihrer Verabschiedung veröffentlicht und dem Ausschuss der Vertragsparteien zugestellt. Zur Umsetzung der Schlussfolgerungen der GRETA formuliert der Ausschuss spezifische Empfehlungen für die Vertragsstaaten.

Besonderes Untersuchungsverfahren

GRETA kann auch außerhalb dees regulären Monitoringverfahrens bei Hinweisen auf eine Situation, die umgehendes Handeln erfordert, eine dringende Anfrage an einen Vertragsstaat richten oder sogar eine Delegation in den Vertragsstaat entsenden.

Ausschuss der Vertragsparteien

Neben der Expert*innengruppe GRETA existiert der Ausschuss der Vertragsparteien, welcher sich aus Vertreter*innen der Vertragsstaaten der Menschenhandelskonvention zusammensetzt. Wenn die GRETA einen Bericht zur Umsetzung der Konvention in einem Vertragsstaat verabschiedet hat, beschäftigt sich der Ausschuss der Vertragsparteien mit deren Darlegungen und verfasst spezifische Empfehlungen für die jeweilige Vertragspartei.

Allgemeine Berichte über GRETAs Aktivitäten

Die allgemeinen Tätigkeitsberichte von GRETA erläutern das Mandat und die Zusammensetzung der Expert*innengruppe und geben einen Überblick über die Arbeitsmethoden und das Bewertungsverfahren sowie über die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und anderen Akteur*innen. Sie bieten wichtige Einblicke in die Trends und die Herausforderungen bei der Umsetzung der Menschenhandelskonvention. Seit 2011 veröffentlicht GRETA jährlich einen Bericht.

Informationen für zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs)

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens sollen die Vertragsparteien die staatlichen Stellen und öffentlichen Bediensteten auffordern, mit nichtstaatlichen Organisationen (NGOs), anderen staatlichen Organisationen und Mitgliedern der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um strategische Partnerschaften zur Verwirklichung des Zwecks dieses Übereinkommens aufzubauen.

Die Zivilgesellschaft spielt eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Übereinkommens, indem sie Bewusstseinsbildung, Forschung, Schulung, die Identifizierung von Opfern des Menschenhandels, die Bereitstellung von Unterkünften und sonstiger Hilfe sowie die Unterstützung während des strafrechtlichen Verfahrens und bei der Geltendmachung von Entschädigungen durchführt. Die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Bewertung der Umsetzung des Übereinkommens ist daher von entscheidender Bedeutung.

Im Laufe jedes Länderbesuchs zur Evaluierung führt GRETA Treffen mit Vertretern der Zivilgesellschaft durch. GRETA besucht beispielsweise von NGOs betriebene Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels und organisiert in regenmäßigen Abständen Anhörungen mit den NGOs.

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