Vereinte Nationen: Menschenrechtsabkommen

Behindertenrechtskonvention (CRPD)

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention on the Rights of Persons with Disabilities, CRPD, Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) wurde am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (Resolution 61/106 (PDF, 178 KB, nicht barrierefrei)). Das Übereinkommen trat am 3. Mai 2008 völkerrechtlich in Kraft.

Die Behindertenrechtskonvention konkretisiert die universellen Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen. Kernprinzipien der UN-BRK sind Autonomie und Selbstbestimmung sowie Inklusion, das heißt das gleichberechtigte Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen. Menschen mit Behinderungen sind nach der Konvention in allen Bereichen des Lebens mit dem Recht ausgestattet sind, von Anfang an dabei zu sein und aktiv teilhaben zu können. Die Umsetzung der Konvention ist Aufgabe der Vertragsstaaten in ihren jeweiligen Staatsgebieten.

Das Übereinkommen wird ergänzt durch ein Fakultativprotokoll, das ein Individualbeschwerde- und Untersuchungsverfahren beinhaltet. Es trat am 3. Mai 2008 völkerrechtlich in Kraft.

Text der Konvention und des Fakultativprotokolls

Stand der Ratifikation

Den aktuellen Stand der Ratifikation der Behindertenkonvention und des Fakultativprotokolls verzeichnet die United Nations Treaty Collection.

UN Ausschuss

Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Committee on the Rights of Persons with Disabilities, CRPD) kontrolliert die Umsetzung der Konvention in den Vertragsstaaten durch die Prüfung von Staatenberichten. Nach dem Fakultativprotokoll kann der Ausschuss auch Individualbeschwerden gegen einen Vertragsstaat des Protokolls prüfen sowie bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen Untersuchungsverfahren durchführen. Zudem veröffentlicht der Ausschuss „Allgemeine Bemerkungen“ (General Comments), in denen er einzelne Artikel der Konvention auslegt.

Der Ausschuss setzt sich aus 18 Expert*innen mit Behinderungen aus verschiedenen Ländern zusammen. Er tritt in der Regel zweimal im Jahr für die Dauer von jeweils drei Wochen in Genf zusammen.

Eine umfassende Dokumentation der Arbeit des Ausschusses gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) in englischer Sprache

Staatenberichtsverfahren

Staaten, die die Behindertenrechtskonvention ratifiziert haben, müssen nach Artikel 35 einen Erstbericht zwei Jahre nach Inkrafttreten einreichen, danach alle vier Jahre einen periodischen Staatenbericht.

Seit 2017 arbeitet der Ausschuss mit einem vereinfachten Berichtsverfahren. Dabei erarbeitet eine tagungsvorbereitende Arbeitsgruppe eine Liste mit Fragen vor der Berichterstattung (List of Issues Prior to Reporting − LOIPR). Die Fragen werden dem jeweiligen Staat zugeschickt. Dessen Antworten werden als Staatenbericht betrachtet.

Die mündliche Überprüfung des Berichts findet in Form eines „konstruktiven Dialogs“ zwischen dem Ausschuss und einer Regierungsdelegation in einer öffentlichen Sitzung in Genf statt. Anschließend verabschiedet der Ausschuss seine Abschließenden Bemerkungen (Concluding Observations), in denen er seine wichtigsten Kritikpunkte zusammenfasst und Empfehlungen zur besseren Umsetzung der Konvention formuliert.

Nationale Menschenrechtsinstitutionen und zivilgesellschaftliche Organisationen können sich mit eigenen Berichten und Stellungnahmen am Staatenberichtsverfahren beteiligen.

Eine Übersicht über frühere und geplante Sitzungen des Ausschusses zur Überprüfung von Staatenberichten gibt es in der Rubrik „Sessions“ auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR).

Individualbeschwerdeverfahren

Nach dem Fakultativprotokoll zur UN-BRK kann der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen auch Individualbeschwerden gegen einen Vertragsstaats des Protokolls prüfen und Untersuchungen vor Ort durchführen.

In der Beschwerde kann eine Einzelperson darlegen, warum sie der Meinung ist, durch den Vertragsstaat in einem oder mehreren von der Konvention garantierten Rechten worden verletzt zu sein. Sie kann auch von Personen eingereicht werden, die bevollmächtigt sind, in ihrem Namen zu handeln. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn davor der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft und die Sache noch nicht von einem anderen internationalen Gremium geprüft wurde.

Ist eine Beschwerde zulässig, fordert der Ausschuss den Staat zu einer Stellungnahme auf. Nach einer eingehenden Prüfung teilt der Ausschuss dann seine Auffassung mit, ob eine Verletzung vorliegt oder nicht, und verbindet diese mit Handlungsempfehlungen an den Staat. Die Empfehlungen des Ausschusses sind zwar rechtlich nicht bindend, dennoch ist der Vertragsstaat dazu aufgefordert, sich damit auseinanderzusetzen und innerhalb von sechs Monaten schriftlich darauf zu antworten.

Eine Übersicht über die vom Ausschuss geprüften Individualbeschwerden gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) in der Jurisprudence database.

Untersuchungsverfahren

Das Fakultativprotokoll beinhaltet ebenfalls ein Untersuchungsverfahren, dass nach Artikel 6 und 7 dem Ausschuss die Befugnis gibt, Untersuchungen durchzuführen, wenn zuverlässige Informationen über schwerwiegende oder systematische Verletzungen von Konventionsrechten in einem Vertragsstaat vorliegen.

Informationen zum Untersuchungsverfahren gibt es auf der Website des UN Hochkommissariats für Menschenrechte

Allgemeine Bemerkungen (General Comments)

Beteiligungsmöglichkeiten für zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs)

Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen begrüßt Berichte und Informationen von zivilgesellschaftlichen Organisationen, insbesondere Organisationen von Menschen mit Behinderungen (disabled person’s organisations), als Ergänzung zum Staatenbericht. Dabei können Informationen in allen Stadien des Staatenberichtsverfahrens eingereicht werden.

Vor dem Termin der Berichtsprüfung räumt der Ausschuss Zeit für formelle und informelle Treffen mit NGOs ein. Während der Berichtsprüfung und dem „konstruktiven Dialog“ des Ausschusses mit der Regierungsdelegation haben NGOs kein Rederecht. Sie können jedoch beobachtend teilnehmen.

Nichtregierungsorganisationen können auch an der Formulierung von Allgemeinen Empfehlungen mitwirken und dazu Vorschläge beim Ausschuss einreichen.

Englischsprachige Informationen zur Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen am Staatenberichtsverfahren bietet der Ausschuss selbst sowie die International Disability Alliance. Deutschsprachige Informationen sind auf der Seite der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention zu finden.

Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in Deutschland

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