Wirtschaft und Menschenrechte

UN-Treaty Prozess

Im Juni 2014 setzte der UN-Menschenrechtsrat auf Initiative Südafrikas und Ecuadors mit der Resolution 26/9 eine zwischenstaatliche Arbeitsgruppe (OEIGWG) ein, um einen Entwurf für ein internationales Abkommen (UN-Treaty) im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte auszuarbeiten. Ziel des Abkommens ist es, die menschenrechtliche Verantwortung transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen festzuschreiben. Staaten, die das Abkommen ratifizieren, sollen verbindliche menschenrechtliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen in ihrem nationalen Recht verankern.

Hintergrund

Die Arbeitsgruppe kam seit Juli 2015 fünfmal zusammen. In den ersten zwei Sitzungen wurde hauptsächlich über Form, Inhalt und Reichweite des möglichen Abkommens diskutiert. Grundlage der dritten Verhandlungsrunde waren die von der ecuadorianischen Leitung der Arbeitsgruppe vorgelegten Eckpunkte (Elements) eines Abkommens.

Im Juli 2018 wurde schließlich ein erster vollständiger Entwurf (Zero Draft) vorgelegt. Er konkretisierte die staatliche Schutzpflicht im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte, indem er die Verantwortung für die von Unternehmen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten bei den Staaten belässt, statt Unternehmen selbst zu völkerrechtlichen Pflichtenträgern zu erheben.

Auf Grundlage der Verhandlungen wurde der Entwurf erneut überarbeitet, im Juli 2019 wurde das Ergebnis vorgelegt (Revised Draft).

Insgesamt baut der Entwurf auf den UN-Leitprinzipien auf und geht mit den Schwerpunkten Prävention und Zugang zu wirksamer Abhilfe für Betroffene die dringlichsten Menschenrechtsprobleme in diesem Bereich an. Er hat daher das Potenzial, gravierende menschenrechtliche Schutzlücken entlang globaler Liefer- und Wertschöpfungsketten zu schließen.

Was macht das Deutsche Institut für Menschenrechte?

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat Stellungnahmen zu den bisherigen Vertragsentwürfen veröffentlicht. Es macht darin deutlich, dass ein übergeordneter internationaler Rechtsrahmen hilfreich und notwendig ist, um die staatlichen Schutzpflichten in Bezug auf unternehmerische Tätigkeiten zu konkretisieren. Zudem nahm das Institut an der 5. Sitzung der Arbeitgruppe im Oktober 2019 teil.

Zentrale Anliegen

  • Die Bundesregierung sowie die EU sollten aktiv an den Verhandlungen teilnehmen und den weiteren Prozess inhaltlich mitgestalten.
  • Zwar zeigt der neue Entwurf (Revised Draft) deutlich mehr Sensibilität für diskriminierte und marginalisierte Gruppen, doch sollte die Nennung der Gruppen nicht in Form einer erschöpfenden Liste erfolgen, sondern offen gestaltet sein. Dass indigene Völker ein anerkanntes Recht auf „freie, vorherige und informierte Zustimmung“ zu geplanten Maßnahmen haben, muss als Teil der unternehmerischen Sorgfaltspflicht in Artikel 5.3b klar benannt werden, die Forderung nach bloßer Konsulation genügt nicht.
  • Um die Rechte von Betroffenen weiter zu stärken, sollte Artikel 4 des Revised Draft um das Recht auf vorläufigen Rechtsschutz ergänzt werden. Zudem sollten Möglichkeiten der Bündelung von Ansprüchen oder der Nutzung von Repräsentativverfahren (Sammelklagen und sonstigen Kollektivverfahren) aufgezeigt werden.
  • Im Rahmen der weiteren Verhandlungen sollten nicht nur die grundlegenden Menschenrechtsverträge benannt werden. Vielmehr sind die materiell-rechtlichen Pflichten der unternehmerischen Sorgfalt deutlich zu konkretisieren, um die Rechte der Angehörigen besonderer schutzwürdiger Gruppen oder Bevölkerungsteile zu wahren.

Aktueller Vertragsentwurf

Der überarbeitete Entwurf (Revised Draft) vom Juli 2019 wurde während der 5. Sitzung der Arbeitsgruppe im Oktober 2019 von einer Mehrzahl der anwesenden Staaten und der Zivilgesellschaft als deutliche Verbesserung gegenüber dem ersten Entwurf (Zero Draft) gelobt.

Es wurden die richtigen Schwerpunkte beibehalten, der Entwurf schließt nun auch Staatsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen ein. Er stellt durch einen Verweis in der Präambel eindeutige sprachliche Bezüge zu den UN-Leitprinzipien her und gestaltet die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht entsprechend.

Auch der nunmehr stärkere Fokus auf diskriminierte und marginalisierte Gruppen stärkt die Perspektive der Betroffenen und ist daher zu begrüßen.

Trotz einigen Schwächen und weiterem Überarbeitungsbedarf stellt der Entwurf damit insgesamt eine sehr gute Grundlage für die weiteren Verhandlungen dar.

Bisherige Haltung der Bundesregierung und der EU

Die Abstimmung zur Resoultion 26/9 sowie die bisherigen Verhandlungen haben die divergierenden Positionen von Heimat- und Gaststaaten transnationaler Wirtschaftsunternehmen aufgezeigt. Westliche Industrienationen wie die vertretenen EU-Mitgliedstaaten sowie Japan, Korea und die USA stimmten gegen die Einrichtung der Arbeitsgruppe und stehen dem Prozess teilweise noch immer kritisch gegenüber.

Die Bundesregierung hat sich bislang nicht an den Verhandlungen beteiligt. Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfahl der Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die EU den weiteren Verhandlungsprozess konstruktiv begleitet.

Für eine Verhandlung durch die EU müssten die Mitgliedstaaten die Komission mit einem Verhandlungsmandat ausstatten, was aber bisher nicht geschehen ist. Zwar nahm die EU an den bisherigen Sitzungen teil, stand dem Prozess aber zunächst ablehnend gegenüber. Seit der 5. Verhandlungsrunde ist jedoch eine Änderung der EU-Haltung zu erkennen. Erstmalig unterstützte die EU die Abschlussempfehlungen des Vorsitzes. In ihrem Eingangsstatement würdigte sie die Verbesserungen im Text, die viele der früheren EU-Bedenken adressierten, und machte deutlich, dass für einen Erfolg des Abkommens eine „kritische Masse“ an teilnehmenden UN-Mitgliedstaaten nötig sei. Die Mitgliedstaaten der EU haben es nun in der Hand, diesen Schwellenwert zu überschreiten, indem sie mitverhandeln.

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

Lissa Bettzieche, LL.M.

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Telefon: 030 259 359 - 123

E-Mail: bettzieche(at)institut-fuer-menschenrechte.de

Melanie Wündsch

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Telefon: 030 259 359 - 464

E-Mail: wuendsch(at)institut-fuer-menschenrechte.de

Jennifer Teufel

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

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E-Mail: teufel(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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