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Position

Ehen von Minderjährigen - Das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen

Minderjährigen-Ehen unter Flüchtlingen in Deutschland

Position Nr. 6. Derzeit prüft eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, ob das Ehemündigkeitsalter in Deutschland ausnahmslos auf 18 Jahre angehoben werden soll und ob nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen die Anerkennung pauschal versagt werden soll, wenn keine Ehemündigkeit nach deutschem Recht besteht. Eine pauschale Lösung ist kinderrechtlich nicht geboten: Solche Ehen ausnahmslos für unwirksam zu erklären, bringt Probleme für die Betroffenen mit sich. Zentraler Maßstab für gesetzliche Änderungen sollte immer das Kindeswohl (Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention) sein.

 

 

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Themen: Kinderrechte
Herausgeber*in: Deutsches Institut für Menschenrechte

Größe: (PDF, 54 KB)
URN: urn:nbn:de:0168-ssoar-49269-8
Seiten: 4
Erschienen: 11/2016

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