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Stellungnahme
Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Einführung eines Kopftuchverbots in Schulen und in Kindertageseinrichtungen (Drs. 7/11343)
Die für § 37 SächsSchulG-E und § 2 Abs. 2a SächsKitaG-E vorgesehenen Regelungen sind nicht diskriminierungsfrei ausgerichtet, sondern beziehen sich ausschließlich auf das „islamische Kopftuch“. Allein durch diese Ausrichtung sind die vorgesehenen Regelungen des Entwurfs – unter Beachtung völkerrechtlicher Vorgaben, insbesondere der UN-Kinderrechtskonvention – evident verfassungswidrig.