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Allgemeine Bemerkung Nr. 14 (2013)

zum Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1)

Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gibt dem Kind das Recht, sein Wohl ermitteln und bei allen Maßnahmen oder Entscheidungen, die es im öffentlichen oder im privaten Bereich betreffen, als ein vorrangiger Gesichtspunkt berücksichtigen zu lassen. Darüber hinaus drückt er einen der Grundwerte des Übereinkommens aus. Mit Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde die Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes von der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention übersetzt.

Hinweis: Weitere deutsche Übersetzungen von Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes sind auf der Website kinderrechtekommentare.de gebündelt zu finden.

Nicht gedruckt erhältlich

Themen: Kinderrechte
Herausgeber*in: Deutsche Institut für Menschenrechte

Größe: (PDF, 336 KB)
Seiten: 25
Erschienen: 11/2019

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