Indigen ist wie "autochthon" die Beschreibung für eine Minderheit. Allgemeingültige Definitionen und Abgrenzungen gibt es nicht. Dies ist weder notwendig noch wünschenswert. Stattdessen steht vor allem die Selbstidentifikation als "indigen" im Vordergrund. Autochthon bezeichnet vor allem alteingesessene Minderheiten, wie auch indigen eine spezifische Bindung einer Bevölkerungsgruppe an ein bestimmtes Gebiet beinhaltet. Gemäß der UN-Arbeitsgruppe über indigene Bevölkerungen (Working Group on Indigenous Populations) umfasst der Begriff "indigene Völker" folgende Aspekte, die nicht gleichermaßen zutreffen müssen. Es handelt sich eher um eine Arbeitsdefinition, die versucht, die Unterschiedlichkeit der Umstände und die Vielfalt indigener Gemeinschaften mit einzubeziehen:
Zwei weitere zentrale Elemente sind die Bindung indigener Gruppen an ihr Gebiet und das Leben in einem Kollektiv.
(siehe auch: Deutsche Gesellschaft für Vereinte Nationen, Indigene Völker)
lat., zwingendes Recht.
Als ius cogens werden die Normen der Rechtsordnung bezeichnet, die unter keinen Umständen geändert werden dürfen. Allein eine später formulierte Norm mit ius cogens Charakter kann bestehende ius cogens-Normen außer Kraft setzen. Welche Normen innerhalb der Menschenrechte den ius cogens Charakter innehaben, ist nach wie vor umstritten. Als weitgehend unumstritten gelten das Verbot von Völkermord, von Sklaverei und Sklavenhandel und von Folter und Misshandlung.