Rechte von Menschen mit Behinderungen

Diskriminierungsschutz

Diskriminierung durch gesetzliche Regelungen und tatsächliches Handeln oder Unterlassen gehört noch immer zum Alltag von Menschen mit Behinderungen in Deutschland. Beispiele hierfür sind

  • betreuungsrechtliche Vorschriften, die gegen das Recht auf rechtliche Handlungsfähigkeit verstoßen,
  • Gesetze zur psychischen Gesundheit, die Unterbringung und Zwangsbehandlung legitimieren,
  • Maßnahmen, die unzugängliches Wohnen und Institutionalisierung fördern,
  • Gesetze und politische Konzepte für segregierende Bildung oder
  • Wahlgesetze, die Menschen mit Behinderungen das Wahlrecht entziehen.

Es fehlt zudem häufig an der Anerkennung mehrfacher und intersektionaler Diskriminierung. Auch angemessene Vorkehrungen zu versagen wird noch nicht durchgehend als eine Form der Diskriminierung gewertet.

Angemessene Vorkehrungen

Angemessene Vorkehrungen sind spezifische personenbezogene Hilfsmaßnahmen, um Barrieren überwinden und an der Gesellschaft teilhaben zu können. Beispiele sind bauliche Veränderungen in der Mietwohnung, ein ärztliches Aufklärungsgespräch in Leichter Sprache, die Übersetzung eines Bescheides in Blindenschrift, die Anpassung von Arbeits- und Organisationsabläufen für Beschäftigte mit psychosozialen Behinderungen oder technische Arbeitshilfen, etwa eine Einhand-Tastatur oder barrierefreie Computersoftware. Auch wenn das Recht auf angemessene Vorkehrungen in den letzten Jahren bekannter geworden ist und in einige Gesetze sowie vereinzelt in der Rechtsprechung Eingang gefunden hat, kann von einer systematischen Verbreitung noch keine Rede sein. Wirksame Rechtsschutz- und Schadensersatzmechanismen sind nur selten gesetzlich verankert. In der Praxis, etwa in der Verwaltung, in der Gerichtsbarkeit oder bei Anbietern von Sozialleistungen sowie auch auf Seiten der Betroffenen, der Beratungsstellen und Arbeitgeber*innen ist das Konzept der angemessenen Vorkehrungen weder allgemein anerkannt noch wird es durchgängig angewendet.

Der im Jahr 1994 in das Grundgesetz eingefügte Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 sowie der seit 2009 in Deutschland verbindliche Artikel 5 UN-BRK beinhalten das Verbot der Benachteiligung beziehungsweise Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Zu den vier Hauptformen der Diskriminierung, die einzeln oder parallel auftreten können, zählen die unmittelbare und die mittelbare Diskriminierung, Belästigung sowie die Versagung angemessener Vorkehrungen. Aus der UN-BRK folgt zudem die Verpflichtung gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu garantieren. Ebenso müssen geeignete Schritte unternommen werden, um angemessene Vorkehrungen mit dem Ziel der Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierungen zu gewährleisten.

Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen empfahl Deutschland im Rahmen der Staatenprüfung 2015 unter anderem, den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung, einschließlich intersektionaler Diskriminierung, als umfassendes querschnittsbezogenes Recht zu entwickeln und einschlägige Daten zur Rechtsprechung zu sammeln. Außerdem sollten angemessene Vorkehrungen als ein unmittelbar durchsetzbares Recht gesetzlich verankert und ihre Versagung als eine Form von Diskriminierung anerkannt und sanktioniert werden.

Um die in Deutschland noch unzureichende Umsetzung von Gleichberechtigung und Nichtdiskrimierung als grundlegende Prinzipien der UN-Behindertenrechtskonvention voranzubringen, tritt die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention für die systematische Weiterentwicklung des rechtlichen Diskriminierungsschutzes für Menschen mit Behinderungen ein.

Zentrale Anliegen

  • Um über die Inhalte und die praktischen Konsequenzen von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung zu informieren, bedarf es weiterhin gesellschaftlich breit angelegter Aufklärung und Begegnungen in Vielfalt, bei denen Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen einbezogen werden.
  • Bestehende Gesetze, Verordnungen und Praktiken müssen überprüft und gegebenenfalls an die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention angepasst werden. Die Monitoring-Stelle tritt beispielsweise seit Jahren dafür ein, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) weiterzuentwickeln, um Menschen mit Behinderungen besser zu schützen.
  • Angemessene Vorkehrungen sind in die Gleichstellungsgesetze als Rechtsanspruch zu integrieren, ihre unzulässige Versagung ist als Diskriminierung zu werten und mit Sanktionen zu belegen.
  • Es muss sichergestellt werden, dass das Konzept der angemessenen Vorkehrungen in der Praxis, allgemein anerkannt und angewendet wird. Hierfür sind personelle und sachliche Ressourcen bereitzustellen.
  • Der wirksame Zugang zur Justiz muss gewährleistet werden. Insoweit sind die Möglichkeit des Verbandsklagerechts, eine ausreichende und zugängliche Prozesskostenhilfe sowie effektive Sanktions- und Entschädigungsregelungen zu gewährleisten.

UN-Behindertenrechtskonvention

Artikel 5 UN-BRK Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

„(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.“

Artikel 2 UN-BRK Begriffsbestimmungen

„Im Sinne dieses Übereinkommens […]

bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen;

bedeutet „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können; […]“

Publikationen zu diesem Thema

10 Jahre AGG: Den menschenrechtlichen Schutz vor Diskriminierung in Deutschland weiter stärken!

Meldung vom 18. August 2016

Heute vor zehn Jahren, am 18. August 2006, trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Damit setzte Deutschland nicht nur EU-Recht um, sondern auch die menschenrechtliche Verpflichtung, alle Menschen wirksam vor Diskriminierung zu schützen. Das AGG schützt Menschen in zentralen Lebensbereichen, wie Arbeit, Wohnen und dem Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, vor rassistischer Diskriminierung sowie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, des Alters, einer Behinderung oder einer Religion oder Weltanschauung.

Auf Grundlage des Gesetzes wurden die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie Landesantidiskriminierungsstellen in einigen Bundesländern eingerichtet, und unabhängige, zivilgesellschaftliche Beratungsstellen für Betroffene und Antidiskriminierungsverbände haben sich etabliert. Das Gesetz und die Arbeit der verschiedenen Stellen haben das Bewusstsein für und den rechtlichen Schutz gegen Diskriminierung geschärft.

Nationales Antidiskriminierungsrecht erweitern

Dennoch ist es für Betroffene von Diskriminierung vielfach schwierig, ihr Menschenrecht auf Schutz vor Diskriminierung in Anspruch zu nehmen und in Deutschland gerichtliche und außergerichtliche Beschwerdemöglichkeiten zu nutzen. Deshalb empfiehlt das Deutsche Institut für Menschenrechte der Bundesregierung, das nationale Antidiskriminierungsrecht zu erweitern. So sollten die Befugnisse der Antidiskriminierungsstelle des Bundes um Untersuchungs- und Klagebefugnisse erweitert werden. Auch die Rechte nicht staatlicher Antidiskriminierungsverbände bei der Unterstützung von Betroffenen sollten gestärkt werden. Zudem erfordert die UN-Behindertenrechtskonvention, das Fehlen angemessener Vorkehrungen als Form der Diskriminierung in das AGG aufzunehmen.

Zudem sollte Deutschland endlich das 12. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifizieren. Das Protokoll, das die EMRK um ein allgemeines Diskriminierungsverbot ergänzt, hatte Deutschland bereits im Jahr 2000 unterzeichnet; die Ratifikation steht seitdem aus.

Monitoring-Stelle begrüßt wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Stärkung des Diskriminierungsschutzes chronisch kranker Menschen

Pressemitteilung vom 19. Dezember 2013

Berlin. Anlässlich der heutigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Unzulässigkeit der Kündigung eines HIV-infizierten Arbeitnehmers begrüßt die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention die Entscheidung des Gerichts, den Diskriminierungsschutz von chronisch kranken Menschen zu stärken.

„Das Gericht hat klargestellt, dass eine Diskriminierung wegen einer HIV-Infektion ebenso wenig zulässig ist wie die Ungleichbehandlung auf Grund von Geschlecht oder Hautfarbe“, erklärte Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention. Das Bundesarbeitsgericht habe die Bedeutung und Tragweite der UN-Behindertenrechtskonvention in diesem Einzelfall erkannt und damit die Rechtsposition chronisch kranker Menschen gestärkt. „Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für die Rechtsprechung in Deutschland: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz muss ebenso wie andere Gesetze im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention verstanden werden“, so Aichele. Es sei erfreulich, dass das Gericht auf das Prinzip der angemessenen Vorkehrungen Bezug genommen habe.

In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren wehrte sich ein Mann gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber, der diese auf die HIV-Infektion stützte. Die vorinstanzlichen Arbeitsgerichte hatten die Klage beziehungsweise die Berufung abgewiesen. Der nunmehr mit dem Fall befasste 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hatte als Revisionsgericht darüber zu befinden, ob das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg rechtsfehlerfrei entschieden hatte. Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention legte dem Bundesarbeitsgericht als nichtbeteiligte Dritte wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine gutachterliche Stellungnahme (sogenannte Amicus-Curiae-Stellungnahme) vor. Darin wird auf die Bedeutung und Tragweite der UN-Behindertenrechtskonvention für die Auslegung und Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hingewiesen.

Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, eingerichtet im unabhängigen Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin, hat gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention den Auftrag, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu schützen sowie die Umsetzung der Konvention in Deutschland zu überwachen.

Ansprechpartner*in

© DIMR/B. Dietl

Dr. Catharina Hübner, LL.M.

Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Projektleitung Monitoring Berlin

Telefon: 030 259 359 - 413

E-Mail: huebner(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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