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Bayerischer VGH, 28.10.2020, Az. 10 ZB 20.358

Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.10.2020, Az. 10 ZB 20.358

Orientierungssätze

I. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) weist einen Antrag auf Zulassung einer Berufung als unbegründet zurück. Die Kläger*in verfolgte mit ihrem Antrag die in erster Instanz erfolglose Klage auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) weiter. Die Kläger*in trug vor, in ihrem Fall liege eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG vor. Der VGH München bestätigt jedoch die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Das Gericht verneint eine besondere Härte nach der zweiten Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Der Kläger*in drohe wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung nach Marokko keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange. Von dieser Regelung seien nur ehebezogene Nachteile erfasst, also Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stünden, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren. Trotz des Vortrags der Kläger*in, dass sie dort gravierenden gesellschaftlichen Diskriminierungen als geschiedene und alleinerziehende Mutter eines unehelichen Kindes ausgesetzt wäre, nimmt der VGH an, ehebezogene Nachteile habe die Kläger*in bei einer Rückkehr nach Marokko nicht zu befürchten. Sie sei in Marokko kulturell, sprachlich und sozial verwurzelt und auch wirtschaftlich lebensfähig. Soweit sie auf die Schwierigkeiten als alleinerziehende Mutter verweise, stünden diese in keinem Zusammenhang mit ihrer Ehe, da das Kind erst nach der Scheidung zur Welt gekommen sei und nicht aus der Beziehung mit ihrem früheren Ehemann stamme.

II. Weiterhin bestätigt das Gericht die Ausführungen der Vorinstanz zur besonderen Härte auch im Hinblick auf die dritte Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Ehestreitigkeiten und Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen würden in einer Vielzahl von Fällen zu einer Trennung von Eheleuten führen, machten für sich genommen jedoch noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unzumutbar. Auch den Vortrag der Kläger*in, im Dezember 2017 sei sie Opfer eines Übergriffes geworden, der zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und körperlichen und psychischen Integrität geführt habe, wertet das Gericht nicht im Sinne einer Unzumutbarkeit. Dagegen spreche, dass es nach dem Übergriff zu einer Versöhnung gekommen sei.

III. Die Annahme des VGH, der Status als geschiedene und alleinstehende Frau führe entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht zu gravierenden gesellschaftlichen Diskriminierungen, überzeugt nicht. Problematisch ist auch die Anforderung an den Kausalzusammenhang zwischen Gewaltbetroffenheit und Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Gericht verkennt, dass gewaltbetroffene Personen oftmals Schwierigkeiten haben, sich aus (objektiv) unzumutbaren Situationen zu lösen, da die Trennung mit hohen Risiken verbunden ist. Die Entscheidung widerspricht dem Schutzzweck von § 31 Abs. 2 S. 2 Alt. 3 AufenthG und lässt die Art. 3, 59 Abs. 1 der im Rang eines Bundesgesetzes geltenden Istanbul-Konvention unberücksichtigt.

IV. § 28 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 2 AufenthG.

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