Bayerischer VGH, 25.06.2018, Az. 10 ZB 17.2436
Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.06.2018, Az. 10 ZB 17.2436
Orientierungssätze
I. Der Verwaltungsgerichtshof Bayern (VGH) weist eine Klage als unbegründet zurück und verneint den Anspruch der Kläger*in auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 und 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Gericht verneint eine Kausalität zwischen den geltend gemachten körperlichen Angriffen des Ehemannes und der letztendlich erfolgten Trennung des Ehepaares. Denn die Kläger*in habe ungeachtet geltend gemachter tätlicher Angriffe ihres Mannes an der Ehe festgehalten; die Trennung sei vielmehr auf Wunsch ihres damaligen Ehemannes erfolgt.
II. Problematisch sind die Anforderungen an den Kausalzusammenhang zwischen Gewaltbetroffenheit und Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Gericht verkennt, dass gewaltbetroffene Personen oftmals Schwierigkeiten haben, sich aus unzumutbaren Situationen zu lösen, da eine Trennung für sie mit hohen Risiken verbunden ist. Vom Schutzgedanken des § 31 AufenthG ausgehend, muss eine Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch dann ausreichen, wenn die Trennung von der*dem Gewalt ausübenden Partner*in ausgeht und objektiv das Festhalten an der Ehe als unzumutbar anzusehen ist. Anderenfalls hinge der Schutz des eigenständigen Aufenthaltsrechts bei einem regelmäßig länger dauernden Trennungsprozess vom Zufall ab. Zudem hätte der*die Ehepartner*in dadurch ein Druckmittel in der Hand.
III. §§ 28, 31 Abs. 2 AufenthG.
Dokument im Volltext
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VGH_Bayern_25_06_2018
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