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VGH München, 13.02.2017, Az. 10 CS 16.2512

VGH München, Beschluss vom 13.02.2017, Az. 10 CS 16.2512

Orientierungssätze

I. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) weist die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München (VG) zurück. 

II. Das VG hatte den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin stehe kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft könne in ihrem Fall nicht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden; insbesondere liege keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. 2. Alt. AufenthG vor. Gegen eine besondere Härte in diesem Sinn spreche indiziell, dass zunächst der Ehegatte der Antragstellerin die Ehe für gescheitert erklärt und die Scheidung beantragt habe. Ein Nachweis häuslicher Gewalt oder sexuellen Missbrauchs lasse sich nicht erbringen (Aussage-gegen-Aussage-Konstellation). Eine besondere Härte ergebe sich schließlich nicht aus der Verurteilung des Ehemanns wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Antragstellerin durch die Veröffentlichung von zwei Nacktfotos der Antragstellerin im Internet. Denn insofern fehle es an der erforderlichen Erheblichkeit der nachgewiesenen Straftat, da der Ehemann nur eine geringe Strafe erhalten habe (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) und die Antragstellerin nach der Veröffentlichung dieser Fotos wieder zu ihrem Ehegatten in die Wohnung zurückgekehrt sei und eine Ehegattenerklärung unterschrieben habe.

III. Der VGH schließt sich der Begründung des VG an und legt darüber hinaus dar, das VG habe für einen Härtefall im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. 2. Alt. AufenthG nicht vorausgesetzt, dass die Antragstellerin die Unzumutbarkeit der ehelichen Lebensgemeinschaft dadurch dokumentiere, dass sie selbst die Lebensgemeinschaft beende. Vielmehr habe es diesen Umstand im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände nur als ein Indiz dafür gewertet. 

IV. Das Gericht verkennt, dass gewaltbetroffene Personen oftmals Schwierigkeiten haben, sich aus unzumutbaren Situationen zu lösen, da die Trennung oft mit hohen Risiken verbunden ist. Die Entscheidung widerspricht dem Schutzzweck von § 31 Abs. 2 S. 2 Alt. 3 AufenthG und lässt die Art. 3, 59 Abs. 1 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Istanbul-Konvention unberücksichtigt. Die Veröffentlichung der Nacktfotos stellt eine Form digitaler geschlechtsspezifischer Gewalt dar. Die Einordnung des VGH, dass es hier an der erforderlichen Erheblichkeit fehle, kann nicht überzeugen. 

V. § 31 Abs. 2 AufenthG.

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