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Hessischer VGH, 13.05.2019, Az. 3 B 197/19

Hessischer VGH, Beschluss vom 13.05.2019, Az. 3 B 197/19

Orientierungssätze

I. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen (VGH) gibt der Beschwerde der Antragsteller*in statt. Das Gericht führt aus, dass zu den schutzwürdigen Belangen auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes zählt. Das Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) inkorporierte Kindeswohl soll die mit in familiärer Gemeinschaft lebenden Kinder vor nicht hinnehmbaren Übergriffen des sogenannten Stammberechtigten schützen und verhindern, dass trotz Gefährdung des Kindeswohls an der nach den Maßstäben des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht mehr zumutbaren familiären Lebensgemeinschaft festgehalten wird, um das abgeleitete Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren. Insbesondere Misshandlungen einschließlich sexueller Übergriffe durch den Stammberechtigten können eine inlandsbezogene besondere Härte begründen.

II. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG.

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